Aktenzeichen 11 C 20.1135
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Nr. 7, Abs. 6
VwGO § 148 Abs. 1
Leitsatz
Ein im Rahmen des Erteilungsverfahrens im Hinblick auf eine frühere Straftat eingeholtes Gutachten darf noch aufbewahrt und verwertet und muss nicht zeitgleich mit der Tilgung der früheren Straftat vernichtet werden, denn es enthält über die Feststellung hinaus, dass der Fahrerlaubnisbewerber früher Straftaten begangen hat, aktuelle Informationen zur Prognose hinsichtlich der Fahreignung, die auch weiterhin von Interesse sind (vgl. VGH München BeckRS 2020, 9101 Rn. 9). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 10 K 19.508 2020-04-02 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Klageverfahren.
Am 26. Januar 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Nachdem das Landratsamt unter anderem Kenntnis von zwei Unterbringungen des Klägers in den Jahren 2012 und 2013 wegen Bedrohungen sowie von Verurteilungen durch das Amtsgericht Forchheim vom 14. Januar 2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vom 17. November 2015 unter anderem wegen Beleidigung, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung erhielt, räumte es dem Kläger mit Schreiben vom 10. April 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage ärztlicher Atteste ein. Der Kläger legte daraufhin eine Epikrise des Klinikums am Michelsberg in Bamberg vom 14. September 2012 vor, wonach bei ihm eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) diagnostiziert worden seien. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 forderte das Landratsamt den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf. Zu klären sei, ob trotz der Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und der Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten sei, ob der Kläger künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
Mit Schreiben vom 19. August 2018 legte der Kläger ein Gutachten der TÜV T. F. GmbH & Co. KG, Begutachtungsstelle für Fahreignung, vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Er habe das eigene Fehlverhalten nur teilweise offen eingeräumt und die Verantwortung überwiegend nicht in der eigenen Person gesehen, sondern eher nach außen verlagert. Für das Zustandekommen der Vorfälle mache der Kläger vorwiegend das Verhalten anderer verantwortlich. Eine tragfähige Vermeidungsplanung habe er nicht entwickelt und kein angemessenes Problembewusstsein dargestellt. Insgesamt habe eine vertiefte Auseinandersetzung mit den in der eigenen Person liegenden Bedingungen der Fehlentwicklung bislang nicht in ausreichendem Maße stattgefunden. Der Zeitraum von drei Jahren sei vor dem Hintergrund der Deliktgeschichte nicht ausreichend, um ohne Aufarbeitung unter fachlicher Hilfe als hinreichendes Argument zu dienen. Eine Vermeidung erneuter Regelverstöße bei vergleichbarer Ausgangslage sei nicht wahrscheinlich.
Nach Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 ab. Das Gutachten komme in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu der Feststellung, dass der Kläger derzeit nicht die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 zurückgewiesen. Es stehe dem Kläger jederzeit frei, einen weiteren Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zu stellen und seine Eignung durch Vorlage eines im neuen Verfahren angeordneten Gutachtens darzulegen.
Durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2019 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage mit dem Antrag erheben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis zu erteilen. Hierüber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2020 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aufgrund der verbleibenden Zweifel an seiner Fahreignung, die der Kläger nicht ausgeräumt habe, bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, das Gutachten leide an erheblichen Mängeln, sodass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens zu folgen und die Gutachter als sachverständige Zeugen zu befragen. Die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis liege ca. sieben Jahre zurück. Seitdem habe der Kläger nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Er sei auf ein Fahrzeug angewiesen. Die im Gutachten angestellten Erwägungen seien schon wegen Zeitablaufs obsolet. Bei der Verurteilung wegen Körperverletzung habe es sich um eine Beziehungstat gehandelt. Die familiäre Situation habe sich seither stabilisiert. Aus einer einmaligen Verurteilung in einer schwierigen Situation könne nicht auf weiter vorhandenes Aggressionspotenzial geschlossen werden. Der Kläger engagiere sich seit einiger Zeit in der Kreisbrandinspektion Erlangen-Höchstadt und arbeite dort ohne jegliche Aggressivität mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen. Auch dies widerlege das Gutachten des Beklagten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 22. April 2020 und vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 6. Mai 2020 entschieden, der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Vor der Entscheidung über die Abhilfe wäre es jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten oder dem Klägerbevollmächtigten hierfür zumindest eine Frist zu setzen. Das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO wurde somit nicht ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2018 – 11 CS 18.153 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Da jedoch die Klage auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, sieht er aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 148 Rn. 5, 8a).
2. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet hinsichtlich seiner Verwirklichung eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden. Deren Prüfung soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17 – juris Rn. 12 ff.). Auch ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur in engen Grenzen zulässig. Der unbemittelten Partei darf nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 Rn. 14).
3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zutreffend von nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen.
a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl I S. 814), wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass dieser ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt (§ 2 Abs. 8 StVG). Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV) oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).
b) Das vom Kläger vorgelegte Gutachten entspricht den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a und kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet war. Das im Gutachten ausführlich wiedergegebene Gespräch mit dem Kläger lässt erkennen, dass eine grundlegende Aufarbeitung und Verhaltensänderung noch nicht stattgefunden hatte. Zwar wird der Kläger offenbar seit November 2018 psychologisch beraten, was der von ihm vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 21. Juni 2019 zufolge eine positive Prognose rechtfertigen könnte. Das stellt jedoch ebenso wie die verbesserte familiäre Situation des Klägers und dessen Engagement bei der Feuerwehr die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des zuvor erstellten Fahreignungsgutachtens nicht in Frage.
Das Gutachten ist auch in zeitlicher Hinsicht verwertbar. Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG dürfen Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse regelmäßig zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 9 Satz 4 StVG mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Das im Rahmen des Erteilungsverfahrens eingeholte Gutachten darf daher noch aufbewahrt und verwertet und muss nicht zeitgleich mit der Tilgung einer früheren Straftat vernichtet werden. Es enthält über die Feststellung hinaus, dass der Kläger früher Straftat begangen hat, aktuelle Informationen zur Prognose hinsichtlich der Fahreignung, die auch weiterhin von Interesse sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 11 ZB 20.84 – juris Rn. 9).
c) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten besteht auch keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht, der Frage der Fahreignung im Wege der Beweisaufnahme (§ 98 VwGO) durch Einholung eines weiteren Gutachtens oder durch Befragung der Gutachter nachzugehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Sache im Rahmen einer Verpflichtungsklage grundsätzlich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Fahrerlaubnisrecht ist es jedoch bei berechtigten Zweifeln grundsätzlich Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Fahreignung nachzuweisen und ggf. als Auftraggeber auf eigene Kosten ein Gutachten vorzulegen, wenn ihn die Fahrerlaubnisbehörde hierzu in formell und rechtmäßiger Weise auffordert (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV). Es obliegt dann der Fahrerlaubnisbehörde, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Dass das Landratsamt hierzu im Fall des Klägers nicht bereit wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat nicht nur die Widerspruchsbehörde ausdrücklich ausgeführt, der Kläger könne jederzeit seine Eignung durch Vorlage eines im neuen Verfahren angeordneten Gutachtens darlegen, sondern auch das Landratsamt in seiner Klageerwiderung vom 7. August 2019 darauf hingewiesen, der Kläger habe eine gefestigte Verhaltensänderung im Rahmen einer erneuten Begutachtung darzulegen.
Sollte der Kläger hierzu bereit sein, wird das Landratsamt bei der Formulierung der Fragen und der Schilderung des Sachverhalts in einer neuen Gutachtensanordnung zu prüfen haben, ob dann sämtliche Umstände, die Anlass für die Begutachtung im Jahr 2018 waren, noch verwertbar sind, und ggf. bei der Übersendung der Unterlagen an den Gutachter sicherzustellen haben, dass nicht verwertbare Aktenbestandteile nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV i.V.m. § 2 Abs. 9 und Abs. 12 Satz 2 StVG entfernt oder geschwärzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 11 ZB 19.2357 – juris Rn. 19).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).