Arbeitsrecht

2 B 25/21

Aktenzeichen  2 B 25/21

Datum:
13.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:131221B2B25.21.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. März 2021, Az: OVG 4 B 4.19, Urteilvorgehend VG Berlin, 25. Januar 2019, Az: 26 K 47.16, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1 500 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
2
1. Die 1950 geborene Klägerin trat am 1. April 1971 als Beamtin in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des beklagten Landes ein. Antragsgemäß entließ der Beklagte die Klägerin daraus mit Ablauf des 31. März 1973, um sie tags darauf, am 1. April 1973 als Beamtin in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst aufzunehmen. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres trat die Klägerin als Stadtoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) in den Ruhestand.
3
Der Versorgungsfestsetzungsbescheid berücksichtigte Dienstzeiten der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 1971. Dem widersprach die Klägerin, soweit darin die Zeit ihrer beim beklagten Land von April 1970 bis März 1971 erfolgreich absolvierten Ausbildung als “Bürolehrling” nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden war. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst die allgemeine Hochschul- oder Fachhochschulreife verlangt worden sei. Eine Verwaltungslehre hätte diese Voraussetzung ersetzen können. Die Bürolehre der Klägerin sei zusammen mit ihrem Vorbereitungsdienst und der Probezeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst auf die ansonsten geforderte Verwaltungslehre angerechnet worden. Die Bürolehre habe weder den Vorbereitungsdienst noch die Probezeit im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verkürzt.
4
Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 festzusetzen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht tragend ausgeführt, bei der Einbeziehung von Vordienstzeiten in der Versorgungsfestsetzung seien allein die Voraussetzungen der Laufbahn des für die Versorgung maßgeblichen letzten Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der zur Zeit der Verbeamtung für diese Laufbahn geltenden Vorschriften zu überprüfen.
5
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde zumisst.
6
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ). Das ist hier nicht der Fall.
7
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob eine beim Land Berlin erfolgte Verwaltungslehre als praktische Ausbildung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zuletzt bekleideten Amt im Land Berlin steht, bei der Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge in Ansatz zu bringen ist, soweit es der Dienstherr verabsäumt hat, eine aufgrund unterbliebener Nachentrichtung von Rentenbeiträgen entstandene Versorgungslücke zu schließen,
ist – soweit sie entscheidungserheblich ist – durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
8
Die mögliche Anrechnung von laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) gesetzlich besonders geregelt. Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 – 2 C 22.10 – Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9.20 – BVerwGE 169, 293 Rn. 8).
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob eine Vorausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln (= § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) berücksichtigt werden kann, entscheidend, dass sich diese Ausbildung als ein laufbahnrechtlich vorgeschriebener Teil einer besonderen Ausbildung darstellt, die in bestimmter Weise auf die Erlangung der Fähigkeit für die Ernennung als Beamter der angestrebten Laufbahn ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1970 – 6 C 72.67 – Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 10 S. 15 ff.; vom 25. Oktober 1972 – 6 C 4.70 – BVerwGE 41, 89 und vom 26. September 1996 – 2 C 28.95 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4; ebenso Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, 9. Update, Stand August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 124). Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 – 2 B 34.18 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).
10
Für die Berücksichtigung einer Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommt es danach darauf an, dass diese Zeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, erforderlich gewesen ist oder notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines von ihm in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amtes war (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – 6 C 4.70 – BVerwGE 41, 89 ). Es muss sich bei dieser Zeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln um eine “vorgeschriebene” und nicht nur um eine “förderliche” Ausbildung handeln.
11
Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 11). Der spätere Beamte hat in diesem Fall die förderliche praktische Ausbildung nicht deshalb durchlaufen oder ausgeübt, weil diese zum Zeitpunkt der Ausübung für die Einstellung in die Laufbahn vorgeschrieben war. Anlass für diese Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit war nicht das Bestreben, eine Laufbahnvoraussetzung zu erfüllen. Dieser Umstand ist vielmehr allein dem Entscheidungsbereich des späteren Beamtenbewerbers zuzuschreiben (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 – 2 B 40.18 – Buchholz 239.2 LandesBeamtVR Nr. 1 Rn. 12).
12
Vorgeschrieben ist eine Ausbildung hingegen, wenn sie auf Grund von Rechtsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der vorgeschriebenen Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 C 18.06 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 – 2 B 25.12 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 und vom 5. März 2019 – 2 B 34.18 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).
13
Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, die besonderen Regelungen über den Ruhegehaltssatz für bereits am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte in § 85 Abs. 9 und Abs. 10 LBeamtVG Bln stünden dem entgegen, überzeugt dies nicht. Denn diese Bestimmungen betreffen allein Ruhestandsbeamte, bei denen mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind (Abs. 9). Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich (Abs. 10). Das alles ist bei einer Beamtin – wie der Klägerin – nicht der Fall, die eine Berufsausbildung – hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts als “Bürolehrling” – absolviert hat. Denn ein Ausbildungsverhältnis ist ebenso wenig Arbeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36.18 – Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9 zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG) wie ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne von § 85 Abs. 9, Abs. 10 LBeamtVG Bln.
14
Darüber hinaus und unabhängig vom Vorstehenden, steht die praktische Ausbildung der Klägerin als “Bürolehrling” – anders als die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage dies formuliert – auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von ihr zuletzt bekleideten Amt als Stadtoberinspektorin. Denn – wie gezeigt – war diese praktische Ausbildung keine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung für die Einstellung der Klägerin in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.
15
3. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.
16
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. “Abweichungen” beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 – 2 B 148.11 – juris Rn. 4).
17
Das Berufungsurteil weicht nicht von dem mit der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9.08 – (Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17) ab. Denn auch in dem zitierten Urteil stellt der Senat für Ausbildungszeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG darauf ab, dass es sich um vorgeschriebene Zeiten handeln muss, die der Beamte zu durchlaufen hat, um die besondere laufbahngemäße Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 C 9.08 – Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 f.).
18
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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