Arbeitsrecht

2 C 32/20

Aktenzeichen  2 C 32/20

Datum:
29.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C32.20.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juni 2020, Az: 5 LC 2/18, Urteilvorgehend VG Göttingen, 22. November 2017, Az: 1 A 131/16, Urteil

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben und der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag abgewiesen, soweit das Berufungsgericht die Beklagte dazu verurteilt hat, dem Kläger für die im Zeitraum vom 29. Mai bis 9. Juni 2015 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit im Umfang von mehr als 90,6 Stunden binnen eines Jahres Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Tatbestand

1
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienste der Beklagten, zur Zeit des Streitfalls im Amt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Er erstrebt (über die ihm bereits gewährte Dienstbefreiung hinaus) weiteren Freizeitausgleich für seinen Einsatz anlässlich des G7-Gipfels in Elmau vom 31. Mai bis zum 9. Juni 2015.
2
Der Einsatz stand unter der Gesamteinsatzleitung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion M. In dem Einsatzbefehl Nr. 2 der Direktion vom 20. Mai 2015 heißt es unter Ziff. 6.2.2:
“Die erforderliche Mehrarbeit wird hiermit auf Grundlage des § 88 BBG angeordnet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sollen die Regelungen des § 11 BPolBG in Verbindung mit der hierzu gültigen Erlass-/Verfügungslage Anwendung finden. Die Entscheidung über die Höhe des Freizeitausgleichs trifft in diesem Fall der Polizeiführer nach dem Einsatz. Eine vorherige Anordnung/Festlegung ist unzulässig.”
3
Für die Dauer des Einsatzes war der Kläger in einem Hotel untergebracht. Er war auch während der so bezeichneten “Ruhezeiten” angewiesen, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, seine Waffe am Mann zu tragen und sein Handy stets griffbereit zu haben, um im Bedarfsfall einsetzbar zu sein. Nur während der Schlafenszeit hat er seine Waffe in den Hotelsafe gelegt. Das Hotel durfte er allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben – etwa zur Freizeitgestaltung – verlassen.
4
Für den Einsatz errechnete die Beklagte für den Kläger im Wege einer sog. “spitzen Abrechnung” einen Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 102 Stunden. Zusätzlich genehmigte sie dem Kläger einen besonderen Zeitausgleich in Höhe von zwei Tagen. Die “Ruhezeiten” des Klägers im Hotel im Umfang von 107 Stunden berücksichtigte sie in ihrer Berechnung des Freizeitausgleichs nicht.
5
Mit Schreiben vom 25. August 2015 beantragte der Kläger, den Einsatz beim G7-Gipfel pauschal nach § 11 BPolBG abzurechnen und ihm einen Freizeitausgleich in Höhe von 138 Stunden zu gewähren. Die Beklagte lehnte dies ab, der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.
6
Die ausdrücklich allein auf einen Freizeitausgleich nach § 11 Satz 2 BBG gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Nach einer Änderung des Klageantrags hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis zum 9. Juni 2015 über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit im Umfang von 107 Stunden binnen eines Jahres Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren.
7
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 aufzuheben und die Klage mit den zuletzt vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Anträgen zurückzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt den Antrag der Beklagten.


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