Arbeitsrecht

4 AZR 544/17

Aktenzeichen  4 AZR 544/17

Datum:
23.1.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR544.17.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Dortmund, 17. März 2016, Az: 6 Ca 3106/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1216/16, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1216/16 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 539/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Treber    
        
    W. Reinfelder    
        
    Klug    
        
        
        
    Schuldt    
        
    Widuch    
        
        


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