Arbeitsrecht

4 Ca 165/21

Aktenzeichen  4 Ca 165/21

Datum:
17.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG Erfurt 4. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:ARBGERF:2021:1117.4CA165.21.00
Spruchkörper:
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 11.100,00 €.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2016 als Maurer zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.700,– EUR beschäftigt gewesen. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung steht unstreitig fest, dass die Beklagte nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Unstreitig wurde im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am Sonntag dem 03.01.2021 eine Urlaubnahme des Klägers ab dem 04.01.2021 abgesprochen. Tatsächlich legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 04.01.2021 vor. Mit Schreiben vom 06.01.2021, dem Kläger zugegangen am 08.01.2021 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung zum 28.02.2021 aus.
Der Kläger trägt unter anderem vor, die streitgegenständliche Kündigung sei Reaktion auf eine Krankmeldung des Klägers und aus Sicht des Klägers eine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612 a BGB. Sie sei deshalb unwirksam.
Die beklagte Partei trage vor, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung die Tatsache gewesen sein soll, dass der Kläger Ansprüche auf Entgeltfortzahlung geltend gemacht habe – und nicht Urlaubsgeld gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).
Maßgeblich für § 612 a BGB sei aber nicht, ob die Motive für die Maßnahme objektiv berechtigt wären, sondern ausschließlich, ob der tragende Beweggrund eine zulässige Rechtsausübung gewesen wäre. Die Sanktionierung der Inanspruchnahme von Entgeltfortzahlung durch Ausspruch einer Kündigung sei eine unzulässige Rechtsausübung. Zutreffend sei, dass der Kläger am 04.01.2021 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der beklagten Partei abgegeben hätte. Der Einwurf sei in den Briefkasten erfolgt. Beim Einwurf in den Briefkasten habe es kein Gespräch mit weiteren Personen gegeben.
Der Kläger beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 06.01.2021, zugegangen am 08.01.2021, zum 28.02.2021 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g .
Sie führt unter anderem aus,
der Kläger habe seine ab dem 04.01.2021 vorliegende Arbeitsunfähigkeit durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen. Am 04.01.2021 sei der Kläger beim Geschäftsführer der Beklagten erschienen und habe mitgeteilt, dass er sich das ganze vom Sonntag nochmals überlegt hätte noch keinen Urlaub wolle, er habe sich lieber einen Krankenschein organisiert, da dies für ihn mehr Geld bringe. Im gleichen Zuge habe der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.01.2021 vorgelegt. Auf diese eklatante arbeitsvertragliche Pflichtverletzung habe die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2021 die Kündigung schriftlich ausgesprochen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Kündigung ist wirksam, da sie außerhalb des KSchG keines Grundes bedarf und darüber hinausgehende Unwirksamkeitsgründe vom Kläger nicht ausreichend dargelegt worden.
Nach dem Vortrag des Klägers hat es in der Zeit zwischen dem Telefonat über die Urlaubsgewährung am 03.01.2021 und dem Erhalt der Kündigung am 08.01.2021 keinerlei Gespräch zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben, aus dem sich ein Motiv für die ausgesprochene Kündigung ableiten ließe. Hieraus lässt sich kein Sachverhalt für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB herleiten.
Wenn der Kläger den von ihm bestrittenen Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Prozess aufgreift, kann er dies auch nur mit dem von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgrund tun: Dem vermeintlichen Vortäuschen einer Erkrankung und dem Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein derartiges Motiv verstößt jedoch nicht gegen das Maßregelungsverbot, sondern könnte vielmehr eine Kündigung rechtfertigen.
Der Umstand, dass der Kläger den Beklagtenvortrag vollumfänglich bestreitet – und damit auch das Motiv der Beklagten – ersetzt nicht den Vortrag des Klägers für das Vorliegen eines anderen, gegen das Maßregelungsverbot verstoßenden Motivs.
2. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG. In Ansatz gebracht wurden drei Bruttomonatsgehälter.


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