Arbeitsrecht

5 A 5/20

Aktenzeichen  5 A 5/20

Datum:
24.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B5A5.20.0
Spruchkörper:
5. Senat

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1
Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen, nachdem es der Antragsteller nach Erörterung der Rechtsfragen mit dem Senat in der mündlichen Anhörung am 24. Februar 2022 für erledigt erklärt hat und der Beteiligte zu 1 sowie der Beteiligte zu 3 der Erledigung zugestimmt haben.
2
Die in der mündlichen Anhörung verlautbarte Rechtsauffassung des Senats, auf deren Grundlage die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist wie folgt zu umreißen:
3
§ 65 BPersVG normiert die Anforderung, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen. Diese Regelung gilt entsprechend für Stufenvertretungen (§ 92 Abs. 3 BPersVG) und demgemäß auch für den Beteiligten zu 1, weil dieser nach § 112 Abs. 4 Satz 3 BPersVG zu beteiligen ist, soweit eine Stufenvertretung zuständig ist. Die am Gesprächsbedarf orientierten Besprechungen (sog. Monatsgespräche) sind unter Beteiligung aller Mitglieder des Beteiligten zu 1 in seiner Funktion als Stufenvertretung mit dem Beteiligten zu 3 durchzuführen, der die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz wahrnimmt (§ 112 Abs. 4 Satz 4 BPersVG) und den deshalb gleichermaßen die Verpflichtung aus § 65 BPersVG trifft. Wenn Gespräche abweichend von der gesetzlichen Regelungstypik grundsätzlich nicht monatlich stattfinden sollen, bedarf dies einer Vereinbarung zwischen den Gesprächspartnern (dem Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3), die mit dem Zweck des § 65 BPersVG, ein regelmäßiges Gesprächsforum zu eröffnen, im Einklang steht und auf Seiten des Beteiligten zu 1 nicht zu einer Aushöhlung von Mitgliedschaftsrechten seiner Mitglieder führt.
4
Die grundsätzliche Entscheidung seitens des Beteiligten zu 1 darüber, wann und in welchen Abständen am Gesprächsbedarf orientierte Besprechungen mit dem Beteiligten zu 3 stattfinden sollen, ist kein dem Vorstand obliegendes laufendes Geschäft, sondern fällt in den Kompetenzbereich des Beteiligten zu 1 als Gremium bzw. Kollegialorgan, sodass es darüber entsprechender Beschlussfassungen bedarf, über welche die Mitglieder des Beteiligten zu 1 zu befinden haben.
5
Der Senat schließt sich daher der Rechtsauffassung des Antragstellers an, dass das im erledigten Beschlussverfahren streitige Unterlassen von Monatsgesprächen des Beteiligten zu 1 mit dem Beteiligten zu 3 über einen Zeitraum von drei Monaten bereits deshalb rechtswidrig gewesen ist, weil dem kein entsprechender Beschluss des Beteiligten zu 1 als Kollegialorgan zugrunde gelegen hat.
6
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es eines entsprechenden Beschlusses des Beteiligten zu 1 auch bedarf, wenn zwischen diesem und dem Beteiligten zu 3 eine Vereinbarung darüber getroffen werden soll, in welchen den Anforderungen des § 65 BPersVG genügenden Zeitabständen (neben anlassbezogenen Gesprächen) regelmäßige Besprechungen stattfinden sollen.


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