Arbeitsrecht

Abgabenangelegenheit – Beschlagnahmung von Waren bei der Einreise durch den Hauptzoll

Aktenzeichen  Au 2 K 17.1240

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FGO FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZK Art. 13, Art. 37

 

Leitsatz

1 Nach § 33 Abs. 2 FGO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Diese Maßnahmen müssen im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr stehen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2 Werden Waren im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 37 iVm Art. 13 Zollkodex (ZK) und nicht lediglich im Rahmen einer anderweitigen nicht der Zollbehandlung dienenden Maßnahme – etwa einer zufälligen Kontrolle auf dem Flughafengelände – in zollbehördliche Verwahrung genommen, handelt sich um eine Maßnahme einer Bundesfinanzbehörde im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung bei der Einfuhr. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Finanzgericht … verwiesen.

Gründe

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg gegeben. Nach § 33 Abs. 2 FGO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Diese Maßnahmen müssen im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr stehen (BFH, U.v. 28.1.1986 – VII R 37/85 – BStBl. II 1986, 410; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 347 Rn. 39 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 347 Abs. 2 AO).
Die von der Klägerin mitgeführten streitgegenständlichen Waren (zwei Handtaschen aus Krokodilleder jeweils mit Krokodilkopf, eine Reisetasche aus Netzpython der Marke S. R., ein Haarreif aus Netzpython und ein Armreif aus Netzpython) wurden im Rahmen einer Zollkontrolle am Flughafen … bei deren Einreise durch das Hauptzollamt … nach § 51 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) festgestellt und beschlagnahmt. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme einer Bundesfinanzbehörde im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung bei der Einfuhr, da die Waren der aus … einreisenden Klägerin im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 37 i.V.m. Art. 13 Zollkodex (ZK) und nicht lediglich im Rahmen einer anderweitigen nicht der Zollbehandlung dienenden Maßnahme – etwa einer zufälligen Kontrolle auf dem Flughafengelände – in zollbehördliche Verwahrung genommen wurden. Damit handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist (vgl. Hessisches Finanzgericht, U.v. 17.9.2007 – 7 K 1228/07 – NuR 2008, 135; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 51 Rn. 3; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.5.2015, § 51 BNatschG Rn. 2; Fellenberg in Lütkes/Ewer, BNatschG, § 51 Rn. 13; Gläß in BeckOK, BNatschG, Stand: 1.8.2017, § 51 Rn. 17; nunmehr auch Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatschG, § 51 Rn. 4; a.A. Lau in Frenz/Müggenberg, BNatschG, 2. Aufl. 2016, § 51 Rn. 13; Müller-Walter in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 51 Rn. 18; s. hierzu auch Ziff. 3.5 der Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 19.11.2010 – N I 3 – 40038-1/2.1 – juris).
Damit ist hier nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Finanzrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Verfahren war daher nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 38 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) örtlich und nach § 35 FGO sachlich zuständige Finanzgericht … zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).


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