Arbeitsrecht

Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits – Verweisung an das BAG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

Aktenzeichen  24 Ca 676/17

Datum:
28.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 129755
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 48 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1, S. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

 

Leitsatz

1 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (Bestätigung BAG BeckRS 2006, 43059). (Rn. 12) (red. LS Thomas Ritter)
2 Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung der Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BAG BeckRS 2016, 72726). (Rn. 14) (red. LS Thomas Ritter)

Tenor

1. Die Übernahme des Rechtsstreits des Landgerichts B-Stadt II mit dem Az. 13 O 3105/16 wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

Gründe: i.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen restliche Vergütung sowie Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Dienstverhältnis mit der Beklagten geltend.
Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrages vom 02.08.2013 ab 01.08.2013 bis 19.12.2014 (vgl. Anlage K 1) bei der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, als Vorstand befristet beschäftigt. Der Kläger war vom 01.03.2013 bis 14.01.2015 als alleiniger Vorstand der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Der schriftliche Dienstvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
㤠1
Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz
1. Herrn A. ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20.12.2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetzes, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und dieses Dienstvertrages.
3. Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder festlegen.
(…)
§ 3
Vergütung
1. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von monatlich brutto € 850,-, zahlbar nachträglich zum Monatsende.
2. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine variable Vergütung.
3. Mit dieser Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Vorstands für die Gesellschaft abgegolten. Sofern der Vorstand auch für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, tätig ist und hierfür gesonderte Vergütung erhält, wird diese auf die Vergütung angerechnet. Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsvergütungen, der der Vorstand von Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, mindern in Höhe von 75% die Bezüge, die dem Vorstand gemäß Abs. 1 zustehen.
(…)
§ 5
Bezüge bei Krankheit
1. Im Fall der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung wird die Vergütung gemäß § 3 dieses Vertrages für die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt.
2. Auf die Leistungen der Gesellschaft werden etwaige Leistungen Dritter, beispielsweise aufgrund von Haftpflichtansprüchen oder von Krankenversicherungen, insoweit angerechnet, als durch diese und die Leistungen der Gesellschaft insgesamt die Nettobezüge überschritten werden, die der Vorstand gemäß § 3 dieses Vertrages haben würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.
§ 6
Urlaub
Dem Vorstand steht ein Erholungsurlaub von jährlich 6 Arbeitstagen zu. (…).”
Der Kläger kündigte mit seiner beim Landgericht B-Stadt II am 20.07.2016 eingegangen Klage folgende Anträge an:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 14.976,92 brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.02.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.03.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.04.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.05.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.06.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.07.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.08.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.09.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.10.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.11.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.12.2014,
aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.776,92 seit dem 01.01.2015.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 14.976,92 brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 865,00 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 08.07.2016 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 (Bl. 7 d. A.) hat die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte ohne nähere Begründung gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an die Gerichte für Arbeitssachen beantragt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 (Bl. 9 d. A.) teilte der Kläger mit, dass er Vorstand der Beklagten gewesen sei und daher nicht das Arbeitsgericht, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig seien und dass mit einer Verweisung an das Arbeitsgericht kein Einverständnis bestehe.
Laut Telefonvermerk vom 13.12.2016 teilte der Klägervertreter dem Landgericht B-Stadt II mit, dass die Befürchtung bestehe, dass bei der Beklagten Insolvenz drohe.
Das Landgericht B-Stadt II hat die Parteien mit Verfügung vom 05.05.2017 (Bl. 16 ff. d.A.) auf bestehende Zweifel bezüglich der Rechtswegezuständigkeit der ordentlichen Gerichte hingewiesen und ausgeführt, dass zwar vorliegend ursprünglich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gegeben gewesen seien, jedoch sei der Kläger mittlerweile nicht mehr Vorstand der Beklagten, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr greife. Das Gericht gehe davon aus, dass es sich beim Kläger um einen Arbeitnehmer i.S.d. § 5 ArbGG handle. Hierfür spreche vorliegend insbesondere die Tatsache, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dies scheine seitens der Parteien auch nicht in Abrede gestellt zu werden, zumal die Klagepartei selbst in der Klage u.a. formuliert habe, einen „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch“ zu haben.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2016 (Bl. 17 d. A.) teilte der Kläger mit, dass mit einer Verweisung an das Arbeitsgericht Einverständnis bestehe.
Das Landgericht B-Stadt II hat mit Beschluss vom 09.05.2017 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Der Beschluss ist mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs rechtskräftig geworden.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts München – Kammer Ingolstadt – vom 30.06.2017 teilte dieses den Parteien mit, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2017 wegen krasser Rechtsverletzung für nicht bindend gehalten werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigen Vorlage der Akte beim Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Parteien hierzu ist nicht erfolgt.
II.
1. Die Übernahme des Rechtsstreits des Landgerichts B-Stadt II mit dem Az. 13 O 3105/16 wird abgelehnt und der Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Arbeitsgericht München – Kammer Ingolstadt – erachtet den rechtskräftigen Verwei-sungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2016 als nicht bindend.
a. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG vom 12.07.2006, Az. 5 AS 7/06, Rn. 5, zitiert nach juris).
b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2017 durchbrochen. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht B-Stadt II ist offensichtlich unhaltbar.
aa. Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Die Bindungswirkung entfällt nur, dann wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung der Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BAG vom 16.08.20016, Az. 9 AS 4/16, Rn. 10, zitiert nach juris).
bb. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2017 entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und erscheint deshalb willkürlich. Das Landgericht B-Stadt II durfte die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers mit der gegebenen Begründung nicht bejahen.
(1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bis zur Einfügung des § 611a BGB mit Wirkung zum 01.04.2017 ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Arbeitnehmerbegriffs Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen.
In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet.
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Das Landgericht B-Stadt II hat die einschlägigen Kriterien zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft zwar zutreffend zitiert und dabei insbesondere auf das Kriterium der Weisungsgebundenheit hingewiesen, im Ergebnis allerdings hierauf überhaupt nicht abgestellt.
Dem Landgericht B-Stadt II ist zuzustimmen, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aufgrund der Abberufung des Klägers als Vorstand keine Anwendung mehr findet (so auch ErfK/Koch, 17. Aufl., § 5 ArbGG, Rn. 7).
Das Landgericht B-Stadt II hat allerdings zum maßgeblichen Kriterium der Weisungsgebundenheit keinerlei Feststellungen getroffen. Hinweise, die für eine Weisungsgebundenheit des Klägers im oben dargestellten Sinne sprechen, ergeben sich auch nicht aus den Dienstvertrag der Parteien vom 02.08.2013.
Das Landgericht B-Stadt II hat lediglich zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien im Dienstvertrag Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche vereinbart worden seien. Es hat sich damit mit den Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Regelung von Urlaubsund Entgeltfortzahlungsansprüchen ist kein Kriterium zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft.
Auch hat sich der Kläger nicht darauf berufen, Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein. Die Bezeichnung der Urlaubsansprüche als „arbeitsvertragliche“ Ansprüche in der Klage vom 18.07.2016 scheint eher dem Umstand geschuldet zu sein, dass in der Klage mit Textbausteinen gearbeitet wurde.
Nachdem sich der Kläger auch nicht darauf berufen hat, Arbeitnehmer zu sein, kann sich auch hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs nichts anderes ergeben, auch wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um einen sog. sic-non-Fall handelt.
2. Die Akte wird analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
3. Dieser Beschluss konnte durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 ergehen (BAG vom 16.08.2016, Az. 9 AS 4/16, Rn. 7, zitiert nach juris).
Ingolstadt, den 28.07.2017


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