Arbeitsrecht

Absehen von Regelfahrverbot für Krankenkraftwagen

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1556/17

Datum:
9.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DAR – 2018, 91
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 19 IV; StVG § 25 I 1; StVO §§ 35 Va; § 37 II Nr. 1, § 38; § 49 III Nr. 2; BayRDG Art. 41 II; StVZO §§ 52 III 1 Nr. 4, 55 III 1; BKatV § 4 I 1 Nr. 3, IV; BKat Nr. 132.3

 

Leitsatz

1. Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten (hier: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden. (Rn. 7)
2. Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar. (Rn. 7)
3. ‚Krankenkraftwagen‘ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr.14 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2007 – 2 Ss [OWi] 118/07 = NZV 2008, 104 = DAR 2008, 154 = VRS 113 [2007], 442 = VM 2008, Nr. 23 = OLGSt StVG § 25 Nr. 38). (Rn. 10)
4 Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, eine Regelgeldbuße allein wegen einer bewilligten Ausnahme vom Regelfahrverbot zu erhöhen (OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 03200). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

I.
Die gem. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge einen Teilerfolg insoweit, als der Rechtsfolgenausspruch dahin abzuändern ist, dass von dem gegen den Betr. verhängten Fahrverbot gemäß § 25 I 1 a.E. StVG ‚Krankenkraftwagen‘ auszunehmen sind. […].
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass ein Absehen von dem gemäß § 4 I 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat verwirkten einmonatigen Regelfahrverbot wegen des festgestellten groben Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 I 1 1. Alt. StVG nicht schon aufgrund eines sog. ‚Augenblicksversagens‘ in Betracht zu ziehen war (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 = DAR 2012, 528 = ZfS 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr. 52 = VM 2013, Nr. 3 = VA 2012, 156; 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 = ZfS 2016, 50; 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 und 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 = VA 2016, 47, jew. m.w.N.).
2. Dies enthob das AG allerdings nicht von der Verpflichtung, sich aufgrund der vom Betr. substantiiert vorgetragenen Gründe für einen konkret drohenden Existenzverlust im Falle der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Abwendung einer unbilligen Härte mit einer nach § 25 I 1 a.E. StVG vorgesehenen Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten hinreichend Rechnung getragen werden konnte, zumal für die Anerkennung eines derartigen Falles hier ernstlich Anlass bestand (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2006 – 3 Ss OWi 476/06 = VM 2007, Nr. 4 = VRR 2006, 432 und 19.10.2007 – 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113 [2007], 357 = VRR 2008, 75 [Gieg] = DAR 2008, 33 [Ls]; vgl. ferner schon BayObLG, Beschluss vom 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr. 14; 06.12.1990 – 2 ObOWi 383/90 = NZV 1991, 161 = MDR 1991, 471 = DAR 1991, 110 = ZfS 1991, 108 = VRS 80 [1991], 369 = VM 1991, Nr. 59 und 26.08.1999 – 1 ObOWi 395/99 = MDR 1999, 1504).
a) Nach den Urteilsgründen trug der Betr. unter Vorlage seines in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen Arbeitsvertrages vom 28.04.2017 vor, „beruflich auf seinen Führerschein angewiesen“ zu sein, „da er als Fahrer und Rettungsdiensthelfer beim Bayrischen Roten Kreuz […] angestellt sei“. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich für das AG überdies als „zutreffend“, dass der Betr. „für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.12.2018 als in Vollzeit beschäftigter Rettungsdiensthelfer eingestellt ist“ und der Vertrag unter § 6 die nachfolgende Klausel enthält: „Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass das Bayerische Rote Kreuz beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern dem Mitarbeiter ein Fahrverbot erteilt wird, die Fahrerlaubnis (auch vorläufig) entzogen wird oder eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet ist“.
b) Bei dieser Sachlage durfte sich das AG bei seiner Prüfung nicht auf die Frage des Absehens vom – wenn auch nur einmonatigen – Fahrverbot beschränken, zumal sich bei der gegebenen Konstellation und den vom Betr. vorgebrachten sowie durch die Beweisaufnahme bestätigten Anknüpfungstatsachen die Prüfung eines beschränkten Fahrverbots zur Vermeidung einer nachhaltigen Existenzgefährdung geradezu aufdrängte (hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2015 – 3 [5] SsBs 575/15 = DAR 2016, 91 = BA 53 [2016], 193; vgl. auch BeckOK/Euler OWiG [Stand: 15.07.2017, Edit. 17] § 25 Rn. 7 und Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. [2016], § 25 StVG Rn. 34).
c) Erst recht durfte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Betr. nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er „das Fahrverbot […] eben vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.05.2017“ hätte antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits am 15.03.2017 zugestellt worden war. Dies sei – so das AG – insbesondere deshalb anzunehmen, „da der Betr. ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten“ habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betr. hinaus, mit der das AG die Grenzen des ihm gem. § 25 I 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat. Die Ausführungen des AG lassen sich auf die unzulässige, nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV 1 GG unvereinbare Erwägung (vgl. hierzu rechtsgrundsätzlich schon BVerfGE 15, 275/281 f. = NJW 1963, 803 und BGHSt 29, 173/175 = ZfS 1980, 76 = VRS 58 [1980], 210 = NJW 1980, 1290) zuspitzen, dass dem Betr. angelastet wird, gegen den ihn beschwerenden Bußgeldbescheid überhaupt den Rechtsbehelf des Einspruchs zur gerichtlichen Kontrolle des Bußgeldbescheids eingelegt bzw. den Einspruch aufrechterhalten zu haben, statt hiervon im wohlverstandenen Eigeninteresse abzusehen, um das Fahrverbot alsbald und noch vor Arbeitsantritt zu verbüßen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2001 – 2 Ss OWi 725/01 = VRS 101, 282 = DAR 2002, 39 = NZV 2002, 101 [„bedenklich“]; ferner OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2004 – 1 Ss 328/03 = ZfS 2004, 479; siehe auch Burhoff[Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1337).
3. Einer Zurückverweisung an das AG wegen des aufgezeigten Sachmangels im Rechtsfolgenausspruch bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden und die gebotene Ausnahme vom Fahrverbot für Krankenkraftwagen selbst aussprechen kann (§ 79 VI OWiG). Insbesondere ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so dass weitere Beweiserhebungen entbehrlich sind.
a) Dass die mit der (unbeschränkten) Anordnung des Fahrverbots verfolgten Ziele durch die bewilligte Ausnahme gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine zwingende Notwendigkeit, die vom AG entsprechend Nr. 132.3 BKat festgesetzte Regelgeldbuße von 200 Euro allein wegen der bewilligten Ausnahme vom Fahrverbot gem. § 4 IV BKatV zu erhöhen (hierzu OLG Jena, Beschluss vom 07.12.2006 – 1 Ss 285/06 = VRS 113 [2007], 71 = ZfS 2007, 412 einerseits, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2007 – 2 Ss [OWi] 118/07 = NZV 2008, 104 = DAR 2008, 154 = VRS 113 [2007], 442 = VM 2008, Nr. 23 = OLGSt StVG § 25 Nr. 38 andererseits; vgl. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. [2017], § 25 StVG Rn. 11) besteht nicht. Da die Voraussetzungen des § 25 IIa StVG vorliegen, ist dem Betr. auch der beschränkte viermonatige Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
b) Die Ausnahme für die im Beschlusstenor bezeichneten ‚Krankenkraftwagen‘ als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ i.S.v. § 25 I 1 a.E. StVG begegnet aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und die Ausrüstung (vgl. neben §§ 52 III 1 Nr. 4, 55 III 1 StVZO und §§ 35 Abs. 5a, 38 StVO zur notwendigen Ausweisung als ‚Krankenkraftwagen‘ in den Zulassungsdokumenten auch Art. 41 II BayRDG v. 22.07.2008 [GVBl 2008, 429] in der ab 01.04.2017 gültigen Fassung vom 27.03.2017) hinausgehende, nämlich der auch nach außen hin eindeutig bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse keinen Bedenken (BayObLG, Beschluss vom 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr. 14 [„Krankenrettungskraftfahrzeug“]; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2003 – 1 Ss [B] 149/03 = DAR 2003, 573 = BA 41 [2004], 534 [„Leichenwagen“]; OLG Düsseldorf a.a.O. [„Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr“ bzw. „Krankenkraftwagen“]; OLG Hamm, Urt. v. 20.04.2010 – 2 RBs 31/10 [bei juris]; vgl. ferner Burhoff[Hrsg.]/Deutscher a.a.O. Rn. 1446 ff., insbes. 1451 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 24.10.2017], § 25 StVG, Rn. 30; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke/Janker, a.a.O. § 25 StVG Rn. 34 i.V.m. § 69a StGB Rn. 5 und König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 25 StVG Rn. 11 i.V.m. § 69a StGB Rn. 6, jeweils m.w.N.). […]


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