Arbeitsrecht

Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken – Verschonung des Familienexistenzminimums – Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen – Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers – Kein Schutz von “Kontinuitätsvertrauen”

Aktenzeichen  III R 17/09

Datum:
17.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 19.07.2006
§ 33a Abs 1 EStG 2002
§ 52 Abs 40 S 4 EStG 2002 vom 19.07.2006
Art 1 Nr 11 StÄndG 2007
Art 3 Abs 1 GG
Art 6 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 63 Abs 1 Nr 1 EStG 2002
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009
§ 33a Abs 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar. Insoweit ist unerheblich, ob der infolge des Überschreitens der abgesenkten Altersgrenze eintretende Wegfall anderer steuerlicher Vorteile (z.B. § 24b EStG, § 33a Abs. 2 EStG) oder die Folgen für die Beamtenbesoldung und Beamtenbeihilfe verfassungswidrig sind .

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 17. Februar 2009, Az: 12 K 1075/08, Urteil

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen am 1. März 1983 geborenen Sohn, der im Juni 2002 das Abitur bestanden hatte und seit Oktober 2002 im Studiengang … mit den Fächern … studierte. Von September 2005 bis September 2006 befand sich der Sohn im Rahmen eines Austauschprogramms an einer Universität in England und setzte anschließend sein Studium in Deutschland fort. Bei Vollendung des 25. Lebensjahres befand er sich im 10. Semester.
2
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs ab März 2008 auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
3
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß.
4
Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) –jetzt § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG– verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–). Sie sei damit begründet worden, dass diese Kinder sich nicht auf die neue Rechtslage ab Januar 2007 hätten einstellen können. Dies treffe jedoch auch auf ihn, den Kläger, zu, da sein Sohn sich im Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 für die Teilnahme an dem Austauschstudium in England habe beurlauben lassen. Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass er ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum 27. Lebensjahr werde studieren können. Aufgrund der Auslandssemester habe er sein Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können. Hätte er vor Beginn der Urlaubssemester erfahren, dass Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden könne, hätte er sein Studium in der Regelstudienzeit beendet. Daher habe ein schutzwürdiges Interesse an der Fortwirkung der bisherigen Altersgrenze bestanden.
5
Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Bescheid vom 18. Januar 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn ab März 2008 weiter zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.
6
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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