Arbeitsrecht

Anfechtung der Kostenfestsetzung

Aktenzeichen  M 4 M 17.48273

Datum:
7.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31579
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
RVG § 30 Abs. 2, § 33
AsylG § 80

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2017.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 stellte das Gericht das Verfahren M 4 K 16.30776 ein und erlegte der Antragstellerin die Kosten auf. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR beantragte der Antragsgegner die Festsetzung der Kosten durch das Gericht i.H.v. 492,54 EUR. Mit Beschluss vom 13. September 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München antragsgemäß die Kosten in dieser Höhe fest.
Mit Schreiben vom 22. September 2017 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR sei im Hinblick auf die lediglich erhobene Verbescheidungsklage unbillig. Zur Unterstützung Ihrer Rechtansicht führte die Antragstellerin eine Vielzahl von erstinstanzlichen Urteilen an. Des Weiteren beantragte die Antragstellerin, den Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen mit maximal der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen (§ 30 Abs. 2 RVG).
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit im Verfahren M 4 K 16.30776 auf den Einzelrichter übertragen und mit weiterem Beschluss vom 6. Juni 2018 der Gegenstandswert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 4 K 16.30776, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Berichterstatterin, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den damaligen Berichterstatter getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG zugrunde gelegt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von der Beklagten lediglich mit dem Argument angegriffen, der zugrundeliegende Gegenstandswert sei zu hoch. Mit diesem Einwand kann die Beklagte jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden, da Gegenstand der Erinnerung nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts ist (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes bzw. hier nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an eine entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. Im Regelfall kann der Kostenbeamte in Asylstreitigkeiten den sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Gegenstandswert berücksichtigen, solange keiner der Beteiligten gemäß § 33 RVG einen Antrag auf anderweitige Festsetzung stellt und das Gericht keinen anderen Gegenstandswert festsetzt (vgl. Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516 ff.). Das Gericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 6. Juni 2018 im Verfahren M 4 K 16.30776 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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