Arbeitsrecht

Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats, fehlerhafter Stimmzettel

Aktenzeichen  AN 8 P 21.01199

Datum:
6.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12637
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 19 Abs. 8,
BayPVG 25 Abs. 1
WO-BayPVG § 25 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Die Wahl des örtlichen Personalrats beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 22 Juni 2021 wird für ungültig erklärt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der Dienststellenleiter, ficht die am 22. Juni 2021 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) an.
Beim AELF waren fünf Mitglieder des örtlichen Personalrats zu wählen, davon drei Vertreter der Beamten/innen und zwei Vertreter der Arbeitnehmer/innen. Auf dem Stimmzettel für die Gruppe der Beamte/innen beinhaltete der Wahlvorschlag sechs Personen, auf dem Stimmzettel der Arbeitnehmer/innen wurden vier Personen vorgeschlagen. Sowohl der Stimmzettel für die Gruppe der Beamte/innen als auch der der Gruppe der Arbeitnehmer/innen enthielt u.a. den Hinweis, dass jeder Wähler eine Stimme habe.
In der Wahlniederschrift vom 25. Juni 2021 wurde das Ergebnis der Wahl festgestellt und vermerkt, dass der Stimmzettel fehlerhaft gewesen und eine Wahlanfechtung wahrscheinlich sei. Das Wahlergebnis wurde am gleichen Tag bekannt gegeben.
Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2021, beim Gericht eingegangen am 30.Juni 2021, dass er die Wahl anfechte. Es sei bei der Stimmabgabe bzw. dem Stimmzettel zu einem Fehler gekommen, weil der Wähler auf den ausgegebenen Stimmzetteln nur eine Stimme habe abgeben können. Richtigerweise hätten in der Gruppe der Beamten bis zu drei Stimmen und in der Gruppe der Arbeitnehmer bis zu zwei Stimmen abgegeben werden dürfen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Wahl des örtlichen Personalrats vom 22. Juni 2021 beim AELF … für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte, der gewählte örtliche Personalrat, hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Bei der Wahl des örtlichen Personalrats wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, deren Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen ist, so dass die Wahl für ungültig zu erklären ist.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahlanfechtung bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche wurden auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Eine Wahl ist nach Art. 25 Abs. 1 BayPVG anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Waldverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Nach den beim AELF … ausgegebenen Wahlausschreiben und den Stimmzetteln war angegeben, dass bei der jeweiligen Gruppenwahl lediglich eine Stimme für die jeweilige Gruppe abgegeben werden könne. Nach Art. 19 Abs. 8 BayPVG, § 25 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG war dieser Hinweis nicht zutreffend, weil nach den gesetzlichen Vorgaben nicht nur jeweils ein Vertreter der jeweiligen Gruppe zu wählen war, sondern vorliegend bei der Gruppe der Beamten drei und bei der Gruppe der Arbeitnehmer zwei Stimmen hätten abgegeben werden dürfen.
Dies verstößt offensichtlich wesentlich gegen die gesetzlichen Vorgaben über das Wahlverfahren und ist zweifelsfrei nicht ohne Belang für das Wahlergebnis.
Aufgrund dessen ist die Wahl für ungültig zu erklären. Die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit der Wahl sind noch nicht erfüllt, da die hohe Hürde für die Annahme einer Nichtigkeit noch nicht erreicht ist.
Folglich war die Wahl für ungültig zu erklären.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, vgl. Art. 82 Abs. 2 BayPVG, § 80 Abs. 1, § 82a Abs. 1 und 2 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG.


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