Arbeitsrecht

Anordnung der Vermögenssorge

Aktenzeichen  13 T 27/17

Datum:
2.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28926
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamGKG § 40 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

XVII 1395/16 2017-01-17 Bes AGDEGGENDORF AG Deggendorf

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Beschwerdeverfahren hatte einen Beschluss zum Gegenstand, mit welchem Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist.
Unter Bezugnahme auf die Wertfestsetzung des BGH für das betreffende Verfahren der Rechtsbeschwerde (Beschluss des BGH vom 13.09.2017, Az. XII ZB 157/17) wird der Wert für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegericht ebenfalls auf 5.000,- € festgesetzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Die Beschwer im Beschwerdeverfahren kann nicht höher sein als diejenige im nachfolgenden Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH, welche denselben Beschwerdegegenstand hatte.

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