Arbeitsrecht

Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt

Aktenzeichen  002 F 1291/19

Datum:
23.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 15508
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 32 Nr. 3, § 33, § 34 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Altersruhegeld bei der Bayerischen Ärzteversorgung gehört zu den anpassungsfähigen Anrechten gemäß § 32 Nr. 3 VersAusglG. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die durch Bescheid der Bayerischen Ärzteversorgung vom 07.01.2020 aufgrund des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts Bayreuth – vom 20.10.2015, Aktenzeichen 2 F 470/15, vorgenommene Kürzung des Altersruhegeldes des Antragstellers wird in Höhe von monatlich 1.127,89 € mit Wirkung ab 01.02.2020 ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Beteiligte … je zur Hälfte.

Gründe

II.
Die am …1979 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Beteiligten … wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 20.10.2015 geschieden.
Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Dabei wurden im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34,9593 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.04.2015 übertragen.
Gleichzeitig wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,3452 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 58 300554 S 040 bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 30.04.2015 übertragen.
Mit notarieller Scheidungsvereinbarung vom 22.12.2010 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.000,00 € an die Beteiligte … zu bezahlen.
Die geschiedene Ehefrau erhält ihrerseits noch keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht.
Der Antragsteller erhält laut Mitteilung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 07.01.2020 ab 01.02.2020 ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.928,10 €. Dabei ist eine Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von monatlich 1.366,65 € berücksichtigt.
Des Weiteren bezieht der Antragsteller eine Rente der DRV Nordbayern ab 01.02.2020 in Höhe von 377,37 €.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 beantragte der Antragsteller, beginnend mit dem 01.02.2020, die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 20.10.2015 zu Aktenzeichen 2 FF 470/15, betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich, erfolgte Kürzung der anpassungsfähigen Rechte des Antragstellers in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Die Bayerische Ärzteversorgung sowie die Beteiligte … wurden angehört.
II.
Gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG entscheidet das Familiengericht über die Anpassung.
Der Antragsteller ist als ausgleichspflichtige Person gemäß § 34 Abs. 2 VersAusglG antragsberechtigt.
Das Altersruhegeld des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung gehört gemäß § 32 Nummer 3 VersAusglG zu den anpassungsfähigen Anrechten.
Die Kürzung des Altersruhegeldes in Höhe von 1.366,65 € überschreitet die Wertgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG.
Die Beteiligte … erhält aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten noch keine laufende Versorgung, § 33 Abs. 1 VersAusglG. Nach Auskunft der Bayerischen Ärzteversorgung vom 14.01.2020 besteht nach dem derzeit gültigen Satz der Bayerischen Ärzteversorgung ein Anspruch auf Altersruhegeld ab 01.10.2022.
Der Antragsteller ist ausweislich Ziffer V. der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 22.12.2010 verpflichtet, an die Beteiligte den monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000,00 € zu bezahlen.
Nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung zum einen begrenzt in Höhe des Unterhaltsanspruchs, des Weiteren ist die Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 Abs. 2 VersAusglG begrenzt durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der nach § 32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechte, aus denen der Ausgleichspflichtige laufende Renten bezieht.
Der Kürzung des Altersruhegeldes des Antragstellers in Höhe von 1.366,65 € steht der Ausgleichswert des Anrechts der Beteiligten … bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern mit einem Ausgleichswert von 238,76 € gegenüber, sodass die Kürzung in Höhe der Differenz, somit 1.127,89 €, zu erfolgen hat.
Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da das Altersruhegeld erst ab 01.02.2020 bezogen wird erfolgt ab diesem Zeit die Anpassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.


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