Arbeitsrecht

Anspruch auf höhere Fördermittel für die Vergrößerung einer Klinik

Aktenzeichen  M 9 K 16.5904

Datum:
21.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4698
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 75 S. 2, § 92 Abs. 3 S. 1
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 51
DVBayKrG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 13, § 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, § 21
BayKrG Art. 11 Abs. 1 S. 5, Art. 13 Abs. 2, Abs. 3
KHG § 5 Abs. 1 Nr. 8, § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Maßgebend für die Festlegung der Förderhöhe ist der Zeitpunkt der Antragstellung in Verbindung mit § 75 S. 2 VwGO und der für die Ermittlung des Kapitalwerts entscheidende Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Vertrauen in den Fortbestand der Förderpraxis besteht, unabhängig davon, dass zuvor längere Zeit nach demselben Muster gefördert wurde, nicht. Dem Staat kommt im Rahmen der Leistungsverwaltung ein weites Gestaltungsermessen zu, Förderprogramme können jederzeit komplett gekürzt und deshalb auch in ihren Voraussetzungen ohne Weiteres geändert werden (ebenso für das Subventionsrecht BVerwG BeckRS 2006, 24421). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Festelgung des AfA-Satzes in Fällen der aktiven Mietförderung ist zu beachten, dass es sich nur um eine Rechengröße handelt. Die Mietförderung betrifft jeweils nur die Miete für das Gebäude, d.h. für die reine Immobilie ohne sonstige Anlagegüter, und nur für bestimmte Nutzungszeiträume, mit deren Ablauf das Verfahren beendet ist. Eine langjährige Abschreibung findet nicht statt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4 Für die Berechnung des Kapitalwerts, d.h. des Verkehrswerts des Anlageguts im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 DVBayKrG, ist nur auf neu hinzugekommene Bruttogesamtfläche abzustellen. (Rn. 39 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte 60%, die Klägerin 40% zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren deklaratorisch einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog.
Der zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobene und als Verpflichtungsklage geführte Rechtsbehelf bleibt im aufrechterhaltenen Umfang erfolglos.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über die mit Schreiben der ROB vom 12. März 2018 vorgeschlagenen und in der mündlichen Verhandlung zugesicherten Beträge hinausgehende Förderung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat nach Art. 13 BayKrG i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 3 DVBayKrG nur Anspruch auf Mietförderung in Höhe von gesamt EUR 35.843 monatlich.
Abzustellen ist auf § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007 (1.). Ergänzend zu den Inhalten des Schreibens der ROB vom 12. März 2018 ist festzuhalten, dass die proportionale Erhöhung der Mietförderung nicht fortzuführen war (2.), dass zuletzt zu Recht auf einen Grund- und Bodenanteil von 11,3% abgestellt wurde (3.), dass zuletzt zu Recht ein AfA-Satz von 3% angewandt wurde (4.), dass der Kapitalwert anteilig für 470 m² Nutzfläche anhand des klägerischen Gutachtens zu bestimmen war (5.), dass ein AfA-Abzug gegenüber dem mittels Gutachten bestimmten Neubauwert zu erfolgen hatte (6.) und dass eine Verzinsung des Kapitalwerts von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angemessen ist (7).
1. Maßgebend für die Festlegung der Förderhöhe ist, anders als die Klägerbevollmächtigten meinen, § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013, FNA 2126-8-1-UG 2126-8-1-A (i.F. gemeint, wenn keine ausdrücklichen Fassungsangaben erfolgen). Dies ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum mangels Übergangsregelung für Altfälle abschließend aus dem Zeitpunkt der Antragstellung – März 2013 – i.V.m. § 75 Satz 2 VwGO und daraus, dass für die Ermittlung des Kapitalwerts der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger entscheidend ist – vorliegend: Nachtrag zum Mietvertrag vom 3. Februar 2010, unterzeichnet am 20. März 2010, und Bezug im Anschluss (vgl. Bl. 7ff. d. BA und Bl. 1 d. BA) –, § 14 Abs. 2 Satz 2 DVBayKrG. Die von den Bevollmächtigten zwischenzeitlich herangezogene Fassung vom 26. September 2013 beanspruchte Gültigkeit erst ab 1. Januar 2014.
Danach ist folgende Fassung von Art. 14 DVBayKrG anzuwenden:
(1) Das Entgelt für die Nutzung eines Anlageguts im Sinn von Art. 13 BayKrG ist wirtschaftlich, soweit es die Summe aus der Abschreibung und dem halben Betrag der angemessenen Verzinsung des Kapitalwerts in dem jeweiligen Nutzungszeitraum nicht übersteigt.
(2) Als Kapitalwert gilt der Verkehrswert des Anlageguts, soweit dieses bedarfsgerecht ist und im Vergleich zu der Errichtung oder Beschaffung eines neuen Anlageguts den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
Für die Ermittlung des Kapitalwerts ist der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger, im Fall des Art. 13 Abs. 2 BayKrG der Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan maßgebend.
Später vorgenommene Wert steigernde Maßnahmen, die von dem Krankenhausträger oder auf seine Veranlassung durchgeführt werden, führen nicht zu einer Erhöhung des Kapitalwerts.
(3) Als Förderung wird der Betrag des tatsächlich entrichteten, höchstens jedoch des wirtschaftlichen Entgelts gewährt.
(4) Der Krankenhausträger kann die Anpassung der Förderung an die Preis- oder Kostenentwicklung ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung des Entgelts wirksam wird, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung beantragen.
Die zuständige Behörde prüft die Wirtschaftlichkeit des Entgelts und setzt den Förderbetrag neu fest.
Eine Neubewertung des Grundstücksanteils im Nutzungsentgelt ist dabei nicht veranlasst.
Bei der Nutzung von Gebäuden ist der Kapitalwert nach dem Index gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortzuschreiben.
(5) Die Jahrespauschalen können für Nutzungsentgelte gemäß Art. 13 Abs. 3 BayKrG in Höhe des wirtschaftlichen Entgelts eingesetzt werden, das sich bei entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 4 ergibt.
2. Die zuvor praktizierte proportionale Erhöhung der Förderbeträge in Relation zur Bettenmehrung war nicht fortzuführen, da keine Selbstbindung der Verwaltung kraft Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Stelkens u.a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105) oder aufgrund einer für die Zukunft bindenden Vereinbarung besteht. Die rechtlichen Grundlagen der Förderung haben sich mit Abschluss der Vereinbarung vom 19. März 2010 / 22. März 2010 für die Zukunft transparent geändert. Der entscheidende Passus „Zukünftige Erhöhungen oder Minderungen der Planbettenzahl führen zu einer Anpassung der Mietförderung“, der in der Vereinbarung vom 23. Dezember 2008 (Bl. 22ff. d. GA) noch enthalten war, wurde gestrichen, was nach Aussage des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch allen Beteiligten bewusst war. Von daher durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die proportionale Erhöhung in den Jahren 2013ff. fortgeführt wird, unabhängig davon, dass zuvor längere Zeit nach demselben Muster gefördert wurde. Dem Staat kommt im Rahmen der Leistungsverwaltung ein weites Gestaltungsermessen zu, Förderprogramme können jederzeit komplett gekürzt und deshalb auch in ihren Voraussetzungen ohne weiteres geändert werden (vgl. für das Subventionsrecht BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris). Unabhängig davon, dass die Umstellung des Fördersystems im laufenden Betrieb eine unnötige Verkomplizierung der förderrechtlichen Abwicklung mit sich bringt, konnte sich der Beklagte deswegen darauf verlegen, den streitgegenständlichen Sachverhalt allein anhand der Voraussetzungen des Art. 13 BayKrG i.V.m. § 14 DVBayKrG zu bewerten, d.h. u.a. unter Ermittlung des Kapitalwerts und der AfA.
3. Die ROB stellte zuletzt zu Recht auf einen Grund- und Bodenanteil von 11,3% ab. Dieser ergibt sich aus dem klägerseitig vorgelegten Bodenwertgutachten vom 17. Oktober 2017 (Bl. 256ff. d. BA). Der zunächst angenommene „Regelansatz von 25% für Grundstücke in Oberbayern“ dagegen wurde zu keinem Zeitpunkt begründet. Es ist unklar, woher dieser Ansatz stammt und auf welchen rechtlichen Grundlagen er fußt.
4. Es ist ein AfA-Satz von 3% (Nutzungsdauer von 33,3 Jahren) anzuwenden.
Die Argumentation der Klägerbevollmächtigten, die für ihre Annahme eines AfA-Satzes von 4% bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auf die FMS vom 25. Juli 2008, Az. 62 – FV 6800 – 008 – 17186/08 (Bl. 243ff. d. GA), vom 11. Oktober 2011, Az. 62 – FV 6800 – 008 – 30925/11 e.o. (Bl. 168ff. d. BA) und vom 3. Mai 2017, Az. 62 – FV 6800.9 – 1/11 abstellen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die in den Schreiben zur Verwaltungsvereinfachung festgelegten 4% AfA bei 25 Jahren Nutzungsdauer für Investitionen, die lang- und mittelfristige sowie ggf. auch kurzfristige Anlagegüter umfassen, beziehen sich nicht auf aktive Förderungen. Die genannten FMS ergingen ausdrücklich nur zu dem Zweck, „einen einheitlichen Verwaltungsvollzug bei der förderrechtlichen Abwicklung von Krankenhausschließungen“ zu gewährleisten.
Die Fälle der aktiven Mietförderung unterscheiden sich von den genannten förderrechtlichen Abwicklungsfällen auch inhaltlich: Während die AfA beim Widerruf von Förderbescheiden reale Wertverluste spiegeln sollen und so tatsächlich noch gebundene Förderanteile ermittelt werden, stellt sie bei der Förderung von Nutzungsentgelten nur eine reine Rechengröße dar. Die Mietförderung betrifft zudem jeweils nur bestimmte Nutzungszeiträume, mit deren Ablauf das Verfahren beendet ist, eine langjährige Abschreibung findet gerade nicht statt. Weiter legte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die Förderung von Nutzungsentgelten grundsätzlich ohnehin nur die Miete für das Gebäude, d.h. für die reine Immobilie ohne sonstige Anlagegüter betreffe. Auch dies begründet einen Unterschied zur Situation bei der förderrechtlichen Abwicklung von Krankenhausschließungen, im Rahmen derer die gesamten Investitionen und ihre verbleibende Nutzungsdauer zu bewerten sind. Eine entsprechende Anwendung eines Ministeriumsschreibens, das das Ermessen für definierte Einzelfälle lenken soll, kommt nicht in Betracht, wenn kein vergleichbarer Fall vorliegt.
Der für den Bereich der Krankenhausförderung von StMFLH und StMGP abgestimmte AfA-Satz von 3% ergibt sich bspw. auch aus § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und konnte vorliegend sachgerecht zugrunde gelegt werden.
5. Der Kapitalwert, d.h. der Verkehrswert des Anlageguts, § 14 Abs. 2 Satz 1 DVBayKrG, war anteilig nur für die neu angemietete Nutzfläche von 470 m² anhand des klägerischen Neubauwertgutachtens zu ermitteln und wurde im Schreiben der ROB vom 12. März 2018 korrekt auf EUR 1.212.709 bestimmt.
Dass generell nur auf neu hinzugekommene Flächen abzustellen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Förderung der zuvor angemieteten Flächen (Status quo ante) durch Fördervereinbarungen und durch bestandskräftige Förderbescheide, zuletzt vom 7. Oktober 2010 (Bl. 14 d. BA), abschließend festgelegt ist. Einen diesbezüglichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, Art. 51 BayVwVfG und/oder auf Rücknahme bzw. Widerruf dieser Förderbescheide hat die Klägerin nicht gestellt. Insofern wird das geforderte Gesamtaufrollen der Förderung auch von Klägerseite nicht gewünscht.
Dass nur die neu hinzugekommene Nutzfläche in die Berechnung einzustellen ist, folgt schon aus dem Wortlaut von § 14 DVBayKrG, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DVBayKrG, im Übrigen auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 KHG.
Unerheblich ist, dass die neu hinzugekommenen Nutzflächen hauptsächlich Gruppen- und Therapieräume aufnehmen, da auch derartige Einrichtungen für eine Klinik der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie notwendig sind und rechtlich nicht maßgeblich ist, ob die 23 neuen Planbetten tatsächlich in den neu angemieteten Flächen untergebracht werden oder nicht; dies folgt bereits daraus, dass eine räumliche Umverteilung/Umstrukturierung jederzeit durchgeführt werden kann. Dass die 23 neuen Planbetten nach dem Musterraumprogramm der ROB (Bl. 137 d. BA) an sich 713 m² einnehmen sollten/dürften (23 Betten x 31 m² pro Bett) und auf 470 m² Nutzfläche somit rechnerisch nicht unterzubringen wären, ist ebenfalls irrelevant, da die Klägerin eine fiktive Förderung erhielte, würde auf den Wert dieses Musterraumprogramms abgestellt. Die Klägerin hat weniger Fläche angemietet und die Nutzfläche konkret ermittelt. Soweit sie die 23 Planbetten durch „Nachverdichtung“ und Umstrukturierung effizient in den bereits zuvor angemieteten Gebäudeteilen untergebracht hat, rechtfertigt dies nicht eine Förderung von tatsächlich nicht angemieteten Flächen.
Auch dass der anteilige Kapitalwert anhand der Bruttogesamtfläche bestimmt wurde, begegnet keinen Bedenken. Die daran erstmals in der mündlichen Verhandlung geübte Kritik der Klägerin, für die Umsetzung des anhand der Bruttogesamtfläche bestimmten Ergebnisses in einen anteiligen Kapitalwert für die Nutzfläche bedürfe es eines Faktors von 1,93 (9.135,15 m² BGF : 4.736 m² Nutzfläche), ist nicht nachvollziehbar. Das von Klägerseite vorgelegte Neubauwertgutachten stellt – systemgerecht und in sich schlüssig – in seinen Ergebnissen einen Zusammenhang zwischen der Bruttogesamtfläche und dem Gesamtneubauwert her, eine weitere Aufschlüsselung erfolgt nicht. Auch die auf S. 20f. (Bl. 194f. d. BA) herangezogenen Kostenkennwerte bzw. Kostengruppen für z.B. „Grundstück“, „Herrichten und Erschließen“, „Ausstattung und Kunstwerke“ und der Regionalfaktor haben mit der neu aufgestellten Forderung der Klägerin nichts zu tun. Da die Nutzfläche schlicht Bestandteil der Bruttogesamtfläche ist, ist es konsequent, den anhand des Gesamtneubauwerts und der Bruttogesamtfläche bestimmten Neubauwert pro m² Fläche auf die neu angemieteten 470 m² Nutzfläche hochzurechnen – einer Umsetzung mithilfe eines „Nutzflächenfaktors“ bedarf es nicht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Ergebnis einer derartigen Faktorumsetzung in keiner Weise nachvollziehbar ist: Nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Klägerin führt die Anwendung des Faktors zu einer Nutzfläche von 907,10 m² (470 m² x 1,93), auf die nunmehr abzustellen sei; die Anmietung einer Nutzfläche von 907,10 m² aber ist vollkommen fiktiv und hätte das rechtlich nicht vertretbare Ergebnis, dass nicht angemietete Flächen der Förderung zugrunde liegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ROB ohnehin klägergünstig verfährt, wenn sie eine Nutzfläche von 470 m² zugrunde legt: Die Klägerin selbst weist – in Korrektur der Angaben im Mietvertragsnachtrag – im Raumbuch die „tatsächliche“ Nutzfläche (ohne Verkehrs- und Technische Funktionsflächen) mit nur 295,55 m² aus (Bl. 74 d. BA).
Dass schließlich der anteilige Neubauwert anhand der Bruttogesamtfläche nur des Haupthauses und des Therapiehauses berechnet wurde, rührt nachvollziehbar daher, dass die Verdichtung, soweit ersichtlich, nur dort erfolgte (vgl. die Angaben unter § 1 Mietobjekt im Nachtrag zum Mietvertrag, Bl. 7 d. BA). Auch das klägerische Neubauwertgutachten fasst diese beiden Objekte bei seiner Bewertung zusammen (Bl. 194 d. BA). Nur ergänzend ist hierbei festzuhalten, dass – worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – die Klägerin schlechter stünde, würde man ihrer Forderung nachkommen und auf die Bruttogesamtfläche aller Klinikgebäude (ergibt: 9.135,15 m²) abheben: Anhand des Gesamtneubauwerts von EUR 23.200.000 (Bl. 198 d. BA) ergäbe sich so ein Teilneubauwert von nur EUR 1.193.631,19 – was zu einer geringeren monatlichen Mietförderung führte.
6. Die Bestimmung des Kapitalwerts 2013 auf EUR 1.103.566 ist korrekt.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 DVBayKrG bestimmt, dass für die Ermittlung des Kapitalwerts der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger maßgebend ist, der hier in 2013 lag. Da das Neubauwertgutachten der Klägerin als Stichtag den 1. Februar 2010 wählte, ist der Wertverlust der Immobilie von diesem Moment an über AfA für 3 Jahre zu berücksichtigen, um für 2013 den korrekten Neubauwert ermitteln zu können.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich selbst eingeräumt, dass das Gutachten (ansonsten) zum Stichtag 2013 hätte eingeholt werden müssen (Bl. 155 d. GA).
Zur klägerischen Kritik an einer etwaigen Rückindexierung ist festzuhalten, dass aus dem Schriftsatz der ROB vom 12. März 2018 eine solche Rückindexierung schon nicht (mehr) hervorgeht, anders als bspw. noch im Anhörungsschreiben vom 15. März 2017 (Bl. 155 d. BA). Sie wäre aber wegen des Gutachtenstichtags folgerichtig und könnte sich auf Art. 11 Abs. 1 Satz 5 BayKrG stützen. Dass die Klägerin keinen expliziten Antrag stellte, ist insofern unmaßgeblich, als dass sie ein Gutachten zum Stichtag 1. Februar 2010 vorlegte und damit eine Rückindexierung (implizit) veranlasste.
7. Die zuletzt zugesicherte Verzinsung des Kapitalwerts von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist angemessen.
Die Klägerin geht fehl in der Annahme, es sei diesbezüglich auf § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, gültig ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 abzustellen. Danach gälte die Verzinsung als angemessen, die erzielt werden könnte, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. Dies seien nach Ansicht der Klägerin mindestens 4% – 5%, wie sie mit einer Auswahl an Anleihen belegen möchte.
Anzuwenden ist vielmehr § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013, FNA 2126-8-1-UG 2126-8-1-A. (siehe dazu bereits Ziff. 1 der hiesigen Entscheidung). Hier aber fehlte eine ausdrückliche Regelung dazu, welche Verzinsung als angemessen anzusehen war.
Die Beklagtenvertreterin erklärte in der mündlichen Verhandlung zur maßgeblichen Rechtslage (§ 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007), dass der Zinssatz mangels ausdrücklicher Regelung stets einvernehmlich ausgehandelt wurde. Sie legte weiter unter Verweis auf drei in den Jahren 2014 und 2015 abgewickelte Förderverfahren dar, dass sich die Verzinsung selbst unter Geltung der zwischenzeitlichen Rechtslage, die die Klägerin zur Anwendung bringen möchte – § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013 –, stets zwischen 2% (in zwei Fällen) und 3% (in einem Fall) bewegte. Aufgrund dieser langjährigen Praxis und aufgrund der gesammelten Erfahrungen seien schließlich in der Neufassung 2,5 Prozentpunkte explizit festgelegt worden.
Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, vorliegend mit 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu rechnen (ergibt: 2,37% wegen eines Basiszinses von -0,13 zum 1. Januar 2013). Dieser mittlerweile in der DVBayKrG festgeschriebene Prozentsatz wurde nach dem Vortrag der Beklagtenvertreterin – jedenfalls im Mittel – auch unter Geltung der alten Fassungen als angemessen betrachtet, was mit dazu beitrug, dass er später ausdrücklich festgeschrieben wurde. Die anzuwendende Rechtslage verlangte eine „angemessene“ Verzinsung, ohne festzulegen, was im Jahr 2013 als angemessen anzusehen war und überließ die Umsetzung den Beteiligten. Angemessen war also, was die Beteiligten für den Sachverhalt als angemessen ansahen; schon begrifflich ist damit nicht etwa ein eventuell erzielbarer Maximalzins gemeint, sondern ein aus Sicht beider Verhandlungspartner adäquates Zinsniveau.
Angemessen bedeutete demnach nicht etwa zwingend, dass – im Sinne einer „Objektivierung“ – Vergleichsmaßstäbe in Anlagemöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt zu suchen (gewesen) wären. § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, der dieses Konzept zwischenzeitlich festschrieb, wurde wiederum abgelöst durch die gegenwärtige absolute Festlegung, was für sich genommen schon dagegen spricht, dass so eine Objektivierung auch tatsächlich erreicht werden konnte – was angesichts der Fülle möglicher Anlagestrategien auch nicht verwundert. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Verzinsung selbst unter Geltung dieser Zwischenregelung stets zwischen 2% und 3% bewegte, wie die Beklagtenvertreterin nachvollziehbar erläuterte. Ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand auf eine höhere Verzinsung konnte sich demnach bei der Klägerin nicht herausbilden. Die Belege für ihren Standpunkt erschöpfen sich weiter zum einen nur in ausgewählten Anleihen – die deshalb nicht repräsentativ sein können – und beziehen sich zum anderen ausschließlich auf die Zwischenregelung in § 14 DVBayKrG i.d.F. 26. September 2013, die auf eine Anlage des Kapitals auf dem freien Markt abhob; sie sind damit von vorn herein nicht geeignet, etwas dazu beizutragen, was unter Geltung von § 14 DVBayKrG i.d.F. d. Bek. vom 14. Dezember 2007 als angemessen anzusehen war. Nach alledem ist mangels Übergangsregelung – § 21 DVBayKrG sieht für § 13 DVBayKrG nichts vor – und mangels anderslautender einvernehmlicher Regelung der Parteien der Ansatz von 2,5 Prozentpunkten, rückbezogen auf das Jahr 2013 (damit: 2,37%), nachvollziehbar.
Die einheitliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie fußt auf folgender Berechnung: Der für erledigt erklärte Teil der Klage macht EUR 379.140 (EUR 42.162 ./. EUR 35.843 x 60 Monate) und damit 60% des Gesamtvolumens aus (EUR 379.140 : EUR 626.400 = 0,60…). Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil (60%) hat billigerweise der Beklagte die Kosten zu tragen: U.a. die Berechnung mit 25% Grund- und Bodenanteil und der AfA-Satz von 2% waren von Anfang an in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem lehnte der Beklagte die Unterzeichnung der von Klägerseite vorgelegten Verjährungsverzichtsvereinbarung ab und gab somit Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage. Der aufrechterhaltene Teil der Klage war dagegen vollumfänglich abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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