Arbeitsrecht

Antrag auf Gewährung von Zuschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege

Aktenzeichen  AN 9 K 19.01075

Datum:
26.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49727
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSchG Art. 22 Abs. 1 S. 1
BayHO Art. 44 Abs. 1 S. 1, 23

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Neuverbescheidung hinsichtlich Zuwendungen in Höhe von 2.000,00 EUR beantragt; soweit die Klage in Höhe von 500,00 EUR zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Aufgrund des beiderseitigen Verzichts der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, über die beantragte Bewilligung von Zuwendungen in Höhe von 2000,00 EUR neu zu verbescheiden. Soweit die Klage mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. November 2019 nach entsprechender Auslegung zurückgenommen wurde (§ 88 VwGO), wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuwendung in Höhe von 2.000,00 EUR, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da die Gewährung der begehrten Zuwendung in Höhe von 2.000,00 EUR im Ermessen des Beklagten liegt. Auf Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30, m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 14.01.2019 – W 8 K 18.910 – juris).
Bei dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. Mai 2019 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung:führt lediglich dazu, dass die Klagefrist nach §§ 74 Abs. 2 und 1 Satz 2, 58 Abs. 2 VwGO nicht zu laufen beginnt. Die am 31. Mai 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangene Verpflichtungsklage wurde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheides vom 22. Mai 2019 erhoben.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (weitere) Zuwendung in Höhe der beantragten 2.000,00 EUR für die Neuerrichtung des Grabsteins für das Grab Nr. … auf dem … in … Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat als zuständige staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12, 22 BayDSchG) entsprechend den Förderhinweisen gehandelt und ermessensfehlerfrei den Antrag abgelehnt. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn auf Zuwendungen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (BVerwG NJW 1996, Seite 1766; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „ob“ und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt (vgl. VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30, m.w.N.). Vorliegend wird auch in dem Antragsformular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beantragte Förderung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich ist und ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht.
Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung bzw. ihrer Rücknahme ist entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift auslegungsbedürftig erscheint (BayVGH BayVBl. 2003, Seite 154).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Anspruch der Klägerin auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Gewährung weiterer Zuwendungen für das streitgegenständliche Projekt der Erneuerung des Grabsteins auf dem … Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Zuwendung für die Erneuerung des Grabsteines ist Art. 22 Abs. 1 BayDSchG, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, 23 BayHO i.V. m. den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 18. Dezember 2009 (KWMBl. 2010/02 Seite 6).
Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern. Gefördert werden hierbei insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung von Denkmälern im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. Nr. I.2 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege). Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falles und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Aus der Nr. I.5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege ergibt sich, dass Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR grundsätzlich nicht gewährt werden (Bagatellgrenze). Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 BayHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Gemessen an diesem Maßstab ist die Ablehnung der verbleibenden beantragten Zuwendungen in Höhe von 2.000,00 EUR für die Erneuerung des Grabsteins, nachdem die Stadt … (Bauordnungsbehörde) dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2019 einen Zuschuss zur Förderung nicht städtischer Baudenkmäler in Höhe von 500,00 EUR gewährt hat, mit der Begründung, die dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durch den jeweils geltenden Haushaltsplan für Zwecke der Baudenkmalpflege zur Verfügung stehenden Mittel seien ausgeschöpft gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Unstrittig handelt es sich bei dem … in …, dessen Grab Nr. … im Eigentum des Klägers steht, um ein kunst- und kulturhistorisches Denkmal nach Art. 1 BayDSchG. Der Kläger beantragte formgerecht schriftlich mit Formblatt vor Maßnahmebeginn über die Untere Denkmalschutzbehörde beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Zuwendung für die Erneuerung des Grabsteins auf dem Grab Nr. … auf dem … (siehe zum Verfahren Nr. II.1 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege).
Dem Kläger steht bereits entsprechend der Nr. I.5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege kein Anspruch auf Zuschuss in Höhe von 2.000,00 EUR zu, da hiernach Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR grundsätzlich nicht gewährt werden. Die zum Zwecke der gerechten Verteilung der äußerst beschränkten Haushaltsmittel aufgestellten und standardisierten Bewertungskriterien der Denkmalfachbehörden, wie sie in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 18. Dezember 2009 ihren Niederschlag gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden, sondern binden das Ermessen des Bundesamtes Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und sind diesbezüglich für sich genommen der gerichtlichen Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111.79, BayVBL 1979,728; Eberl/Martin/ Spennemann, BayDSchG, Kommentar, 2015, Art. 22 Rn. 6 ff.).
Ungeachtet dessen, dass nach der Reduzierung des Klageantrags auf nunmehr 2.000,00 EUR der Kläger unterhalb der Bagatellgrenze der Nr. I.5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt, wonach grundsätzlich Zuschüsse von weniger als 2.500,00 EUR nicht gewährt werden, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei den Antrag des Klägers abgelehnt.
Der Beklagte hat glaubhaft ausgeführt, dass im Rahmen der Entscheidung über die Verteilung der dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Prüfungskriterien unter anderem die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben, die Dringlichkeit des Einzelfalls, die Finanzkraft des Eigentümers, aber vor allem auch die Zahl der vorliegenden Anträge und die Höhe der bereitstehenden Haushaltsmittel herangezogen werden. Aufgrund der Vielzahl der Baudenkmäler in Gestalt der historischen Friedhofsanlagen sowie der nicht staatlich getragenen Burgen und Schlösser, Kirchen und Klosteranlagen liege der jährliche Instandhaltungsbedarf dieser Baudenkmäler in Bayern um ein Vielfaches höher als die zur Verfügung gestellten Fördermittel. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere gegen das Willkürgebot nach Art. 3 GG ist hierin nicht zu erkennen. Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens aufwändigen Restaurierungen historischer Bauteile wie beispielsweise Gebälk, Fußböden, Türen, Fenster und Treppen sowie historische Ausstattungsgegenstände gegenüber der Erneuerung des Grabsteins des Klägers als Teil des kunst- und kulturhistorischen Denkmals … Vorrang eingeräumt hat. Diese Förderpraxis des Beklagten erweist sich in keinerlei Hinsicht als ermessensfehlerhaft. Aus dem Prinzip der Jährlichkeit des Haushalts (VG München, U.v.19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris) ergibt sich in der Folge, dass nicht jede beantragte Förderung bewilligt werden kann.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine ausgeübte Verwaltungspraxis nicht unumstößlich ist. Ein Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen (äußeren) Rahmenbedingungen die Zuwendungen gekürzt oder eingestellt werden; der Einzelne kann nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (BVerwGE 126, Seite 33). Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wiedereinzustellen, ist dem Zuwendungsgeber ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Wer im Hinblick auf eine Zuwendung Dispositionen mit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann daher nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen (BVerfGE 78, Seite 249; OVG Berlin v. 14.12.1993 – 8 B 81.93; VG Ansbach v. 10.9.2003 – AN 13 K 03.00896).
Eine Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles bzw. besondere Umstände des Klägers war nicht vorzunehmen, da eine Darlegung von besonderen Umständen gerade nicht erfolgt ist und diese auch sonst nicht ersichtlich sind. Zudem wurde seitens des Klägers nicht ein konkreter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach wesentlich gleichgelagerte Fälle gleich zu verbescheiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111.79, BayVBl. 1979, 728), vorgetragen. Nicht ausreichend ist der Vortrag des Klägers dahingehend, dass Maßnahmen von Privatmausoleen, wie beispielsweise die öffentlich nicht zugängliche … auf dem … in den Jahren 1977-1990 wiederaufgebaut und gefördert wurden, und demgegenüber private Gräber nicht gefördert wurden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur dann herangezogen werden, wenn wesentlich gleichgelagerte Fälle gleich zu verbescheiden sind; dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr verbleibt es bei dem im Rahmen des Ermessens dem Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraum, der vorliegend nicht willkürlich ausgeübt worden ist.
Der Kläger konnte auch Anspruch auf Gewährung eine Zuwendung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus der Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn, der ihm mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 14. Januar 2019 bewilligt wurde, herleiten, da in diesem Schreiben ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn der Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses aus Mitteln der Denkmalpflege nicht vorgreife und ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung der Maßnahme nicht bestehe; vielmehr der Kläger als Bauherr und Maßnahmenträger in vollem Umfang das Risiko trage, ob, wann und in welcher Höhe seinem Antrag auf Gewährung der Zuwendung entsprochen werden könne. Aufgrund dessen ist in dem Schreiben vom 14. Januar 2019 auch keine Zusicherung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG zu sehen.
In der Gesamtschau war aufgrund dessen die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der letztlich beantragten 2.000,00 EUR aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage in Höhe von 500,00 EUR mit Schriftsatz vom 27. November 2019 zurückgenommen wurde, folgt die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Soweit das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme in Höhe von 500,00 EUR eingestellt wurde, ist das Urteil nicht anfechtbar.
Soweit die Klage in Höhe von 2.000,00 EUR abgewiesen wurde, gilt folgende


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben