Arbeitsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Aktenzeichen  3 ZB 14.2874

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 103 Abs. 4
VwGO VwGO § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.666,96 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Abschlag zu Recht verneint. Die Beklagte hat zutreffend die Versorgungsbezüge des Klägers nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG um 4,5% gekürzt, weil der Kläger bereits mit Vollendung des 64. Lebensjahrs und damit 15 Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG sind nicht erfüllt. Danach entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird. Bei der Ermittlung der Dienstzeit werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG die Zeiten nach Art. 14, 16 bis 18, 20 und 22 Satz 1 mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden. Damit sind in die Ermittlung der sog. langen Dienstzeiten die Zeiten einzubeziehen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst stehen. Das sind Zeiten der vorgeschriebenen Ausbildung, im Beamtenverhältnis, im berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienst sowie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 470).
Der Kläger verweist auf Art. 103 Abs. 4 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung wird der Zeitraum der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Der Kläger trägt vor, er habe bei der Doppelberücksichtigung der im Rahmen der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verbrachten Zeiten vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1995 mehr als 45 Jahre Dienstzeit erreicht, so dass ein Abschlag gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entfalle.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Der Kläger verkennt, dass die im Rahmen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG maßgebende Dienstzeit nicht vergleichbar mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist, die für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes ermittelt wird (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sep. 2015, Art. 26 BayBeamtVG Rn. 47). Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG berücksichtigt bei der Ermittlung der Dienstzeit ruhegehaltfähige Dienstzeiten, differenziert aber gleichwohl zwischen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG) und Dienstzeiten (Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG). Wegen der unterschiedlichen Begrifflichkeiten kann nicht mit dem Kläger der Schluss gezogen werden, es bestehe ein grundsätzlicher Gleichlauf bei der Berechnung der 45 Dienstjahre für einen abschlagsfreien Ruhestand einerseits und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit andererseits. Art. 103 Abs. 4 BayBeamtVG kann als besondere Bestimmung zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung bei der Ermittlung der Dienstzeit keine Berücksichtigung finden.
Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht aus dem klägerischen Hinweis auf die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung, die bei der Betrachtung der Dienstjahre für den abschlagsfreien Ruhestand vollumfänglich Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber hat als Ausnahme auch Zeiten einer Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes wegen deren familienpolitischer Bedeutung einbezogen (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 470), ohne dass sich der Kläger diese Regelung in Hinblick auf seine Zeiten der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet fruchtbar machen könnte.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob „der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Sinne von Art. 103 Abs. 4 BayBeamtVG auch bei der Berechnung der Dienstzeit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG betreffend den abschlagsfreien Antragsruhestand doppelt zu berücksichtigen ist“. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres verneinen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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