Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, Betriebsrat, Arbeitsleistung, Ernennung, Entgeltgruppe, Betriebsratsmitglied, Gesamtbetriebsrat, Arbeitsentgelt, Arbeitgeber, Auslegung, Anspruch, Frist, Berechnung, Zahlung, nicht ausreichend, berufliche Entwicklung, keinen Erfolg

Aktenzeichen  22 Ca 10321/19

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57760
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf € 127.124,16 festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Anträge zu 1 bis 8 mussten deshalb abgewiesen werden.
Etwaige Ansprüche des Klägers aus den Jahren 2011 bis 2018 sind allesamt nach Maßgabe der Ausschlussfrist in § 18 METV-IAV verfallen.
1. Die Ansprüche unterfallen der Auschlussfrist.
Gem. § 18 Nr. 1 METV-IAV sind „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf §§ 37, 38, 78 S. 2 BetrVG. Derartige Vergütungsansprüche beruhen auf dem Arbeitsvertrag (BAG 19.01.2005 – 7 AZRR 708/04; BAG 08.09.2010 – 7 AZR 513/09).
2. § 19 METV-IAV i.V.m. § 18 Nr. 3 METV-IAV steht nicht entgegen. Dass ein Verfahren gem. § 19 METV-IAV hier nicht durchgeführt wurde ist unschädlich.
§ 19 METV-IAV sieht vor, dass bei Streitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Beschäftigten sowie zwischen der Beklagten und ihren Betriebsräten/ihrem Gesamtbetriebsrat, die sich aus der Anwendung, Auslegung oder Durchführung dieses Tarifvertrages ergeben, zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat eine Einigung zu versuchen ist. Die Durchführung dieses Verfahrens hat gemäß § 18 Ziff. 3 METV-IAV hinsichtlich der Ausschlussfrist aufschiebende Wirkung. Hier geht es zwar um eine Streitigkeit zwischen der Beklagten und einem Beschäftigten (dem Kläger), dieser Streit ergibt sich aber nicht „aus der Anwendung, Auslegung oder Durchführung dieses Tarifvertrages“. Es geht vielmehr um Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Arbeitsvertrag. Anwendung, Auslegung und Durchführung des Tarifvertrags sind demgegenüber zwischen den Parteien nicht streitig.
3. Eine hinreichende Geltendmachung käme frühestens mit dem Schreiben vom 05.04.2019 in Betracht – und damit zu spät.
Ob das Schreiben vom 05.04.2019 eine hinreichende Geltendmachung beinhaltet (oder erst die Klageschrift vom 19.09.2019) kann offenbleiben, da bereits das Schreiben vom 05.04.2019 jedenfalls zu spät kam im Sinne der Auschlussfrist, da auch die (jüngsten) streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Dezember 2018 zum 31.12.2018 fällig waren (§ 8 Ziff. 4 METV-IAV) und mithin bis spätestens 31.03.2019 hätten geltend gemacht werden müssen.
Eine frühere Geltendmachung ist nicht ersichtlich.
Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrags ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt zudem nicht, wenn der Gläubiger eine „korrekte Abrechnung” verlangt oder den Schuldner zum „Überdenken” oder zur „Überprüfung” auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrags kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22.06.2005 – 10 AZR 459/04). Diesen Anforderungen genügen weder die E-Mails des Klägers vom 28.07.2014 und vom 20.08.2014 noch das Schreiben der I. vom 24.09.2014. Zum einen fehlt es an der Angabe einer ungefähren Höhe der Ansprüche. Die Beklagte als Schuldnerin konnte aus den Mitteillungen nicht erkennen, in welcher Größenordnung sie in Anspruch genommen werden sollte. Zum anderen wurden bereits keine konkreten Forderungen gestellt. Es handelt sich vielmehr um einen Meinungsaustausch im Zusammenhang mit der Findung einer Vergleichsgruppe und einer angemessenen Vergütung des Klägers. Es wird nicht deutlich, dass der Kläger eine bestimmte Zahlung von der Beklagten verlangt hätte.
Die vom Kläger unsubstantiiert behauptete Geltendmachung mit E-Mails vom 10.05.2010, 13.10.2010 und 08.11.2010 hat der Kläger – trotz entsprechendes Rüge der Beklagten – nicht konkretisiert.
4. Ob die Ansprüche des Klägers aus den Jahren 2011 bis 2015 (= Anträge zu 1 bis 5) auch verjährt sind, kann nach alledem offenbleiben, da sie bereits infolge der Ausschlussfrist erloschen sind.
5. Unabhängig vom Verfall der Ansprüche sind auch die Darlegungen des Klägers zur Vergleichbarkeit und zur betriebsüblichen Entwicklung nicht ausreichend, um einen Anspruch gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zu begründen (siehe hierzu sogleich unter II. 3.)
6. Auch ein möglicher Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG besteht – unabhängig vom Verfall – nicht.
a) Neben dem Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 S. 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 17.08.2005 – 7 AZR 528/04). Ein Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG setzt allerdings voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied einer Betriebsvertretung inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Es bedarf daher der – wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden – Feststellung, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte (BAG 17.08.2005, a.a.O.)
b) Der Kläger hat aber nicht schlüssig dargelegt, dass er eine bestimmte Stelle ohne seine Amtstätigkeit übertragen bekommen hätte. Der Kläger hat eine solche hypothetische Entwicklung bereits nicht im Ansatz dargelegt (es kommt deshalb nach Auffassung der Kammer – selbst bei Berücksichtigung der Wertung aus § 22 AGG – auch nicht im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast zu einer Verschiebung der Vortragslast auf die Beklagte). Der Kläger trägt – ergänzend zum Vortrag zur Vergleichsgruppe i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG – letztlich nur vor, dass seine Gehaltsentwicklung ins Stocken geraten sei und er sich wiederholt auf Abteilungsleiter- bzw. Teamleiterstellen beworben habe. Dies genügt den soeben aufgezeigten Anforderungen nicht. Es fehlt außerdem bereits eine Festlegung, welchen Karriereweg (zu welcher fiktiven Beförderungsstelle) genau der Kläger nach seiner Auffassung genommen hätte.
7. Ob der Kläger seine Ansprüche der Höhe nach nachvollziehbar begründet hat, kann offenbleiben.
II.
Auch der Feststellungsantrag (Antrag zu 8) hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Erhöhung seines Jahresgehalts jeweils zum 31.10. durch die durchschnittliche Gehaltsentwicklung der Vergleichsgruppe, bestehend aus den Personen mit der Personalnummer 52773, 30987, 32835, 54752, 54091, 32907, 53506, 33280, 54855 zu errechnen ist.
1. Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Feststellung wäre es, dass die bezeichneten Kollegen des Klägers gem. § 37 Abs. 4 BetrVG mit dem Kläger vergleichbar waren und eine betriebsübliche berufliche Entwicklung genommen haben.
2. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen sein als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Einkommen des Betriebsratsmitglieds soll nicht durch die Inanspruchnahme durch das Betriebsratsamt beeinträchtigt werden. Damit stellt die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG eine besondere Ausprägung und Konkretisierung des allgemeinen Benachteiligungsverbots des § 78 S. 2 BetrVG dar (BAG 17.05.1977 – 1 AZR 458/74).
3. Dem Kläger ist es vorliegend nicht gelungen, hinreichend vorzutragen, dass die Mitarbeiter mit der Personalnummer 52773, 30987, 32835, 54752, 54091, 32907, 53506, 33280, 54855 mit ihm vergleichbar waren und eine betriebsübliche Entwicklung genommen haben i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Betrachtung der Vergleichbarkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Amtsübernahme (BAG 18.01.2017 – 7 AZR 205/15).
Ob hiervon vorliegend eine Ausnahme gemacht werden muss – wie die Beklagte meint – kann unterdessen offenbleiben. Denn selbst wenn man (wie der Kläger) vom Zeitpunkt der Amtsübernahme ausgeht, fehlt es an hinreichendem Vortrag zur Vergleichbarkeit und zur betriebsüblichen Entwicklung.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind „vergleichbar“ i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG diejenigen Arbeitnehmer des Betriebs, die ähnliche Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausübten und dafür in ähnlicher Art und Weise fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 18.01.2017 – 7 AZR 205/15; BAG 03.11.1987 – 7 AZR 550/86). Entscheidend ist also, ob unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Persönlichkeit dieselbe oder eine im Wesentlich gleich qualifizierte Arbeit verrichtet wird (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 37 Rn. 119). Um den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu ermitteln, ist die Tätigkeit der Arbeitnehmer ausschlaggebend. Dabei ist der reine Tätigkeitsvergleich aufgrund objektiver Betrachtung vorzunehmen. Da entscheidend also die Tätigkeiten sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen sind, ist die Einstufung der Mitarbeiter in ein Gehaltsgefüge nicht von Bedeutung für die Frage der Vergleichbarkeit. Eine ähnlich lange Betriebszugehörigkeit in einem Produktbereich kann allenfalls mittelbar einen Faktor in der Vergleichbarkeit bilden (vgl. BAG vom 11.05.1988 – 5 AZR 334/87).
c) Eine „betriebsübliche berufliche Entwicklung“ i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel, wobei maßgebend die Entwicklung ist, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben; Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, also wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle, mit einem derartigen Aufstieg gerechnet werden kann, mithin nach den betrieblichen Gepflogenheiten auch das Betriebsratsmitglied zur Beförderung angestanden hätte oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einen derartigen Aufstieg erreicht (vgl. etwa LAG München 22.12.2005 – 4 Sa 736/05, m.w.N.) Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 18.01.2017 – 7 AZR 205/15).
d) Der Kläger muss nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen für seinen Anspruch darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es reicht nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG die aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer benennt und es anschließend dem Arbeitgeber überlässt, gegebenenfalls den Gegenbeweis zu führen (LAG München vom 22.12.2005, a.a.O.; Arbeitsgericht München vom 05.02.2015 – 20 Ca 9729/13, n.V.)
e) Vorliegend ist bereits der Vortrag des Klägers zur Vergleichbarkeit nicht ausreichend. So hat der Kläger, trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten nicht ausgeführt, inwieweit die Tätigkeiten als „Teamleiter“ (8 Kollegen) und „Teamleiter Techniker“ (Kläger und ein weiterer Kollege) vergleichbar sind im obigen Sinne. Es fehlen konkrete Ausführungen zu den Tätigkeiten und zur fachlichen und persönlichen Qualifikation der vom Kläger als vergleichbar erachteten Kollegen. Es wird auch nicht deutlich, welche Bedeutung der Kläger den von ihm gewählten Kriterien der Betriebszugehörigkeit und des Alters der Kollegen beimisst und wie er unter Zugrundelegung dieser Kriterien die Gruppe gebildet hat.
f) Es mangelt darüber hinaus aber vor allem an Ausführungen zur betriebsüblichen Entwicklung. Es fehlen hier Ausführungen dazu, warum die vom Kläger benannten Kollegen eine berufliche Entwicklung vorweisen können, die einer normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht entspricht. Die Entwicklung der Kollegen ist dabei offensichtlich unterschiedlich verlaufen. Die Kollegen, die zu Zeitpunkt der Amtsübernahme wie der Kläger Teamleiter (Techniker) oder Teamleiter waren, haben sich zu Projektleitern (2), Abteilungsleitern (3) und zum Senior Fachreferent (1) entwickelt oder sind Teamleiter oder Teamleiter (Techniker) geblieben (insgesamt 3). Ausführungen zur Betriebsüblichkeit der Entwicklung(en) fehlen: Es wird nicht deutlich, dass die entsprechenden Beförderungen so typisch gewesen wären, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, also wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle, mit einem derartigen Aufstieg gerechnet hätte werden können, mithin nach den betrieblichen Gepflogenheiten auch der Kläger zur Beförderung angestanden hätte oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einen derartigen Aufstieg erreicht hätte. Es bleibt bereits offen, ob der Kläger eine Entwicklung etwa zum Projektleiter oder zum Abteilungsleiter als üblich erachtet oder einen Verbleib auf der Position Teamleiter oder Teamleiter (Techniker). Es wird hier auch nicht auf einen Ausschnitt der Kollegen abgestellt, sondern es werden alle Kollegen herangezogen und ein Durchschnitt der Gehaltsentwicklung errechnet. Eine betriebsübliche Entwicklung hin zu einer bestimmten Karrierestufe ist nicht hinreichend erkennbar.
III.
1. Der Streitwert wurde gem. § 61 ArbGG im Urteil festgesetzt. Dabei wurden die eingeklagten Beträge angesetzt und für den Feststellungsantrag der dreifache Jahresbetrag 2018 (3 * € 17.274,24).
2. Die Kosten trägt gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger.
3. Der Kläger kann gegen dieses Urteil Berufung nach Maßgabe der folgenden Rechtsmittelbelehrungeinlegen.


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