Arbeitsrecht

Aufnahmeanspruch in einem Verein bei Ungleichbehandlung

Aktenzeichen  13 S 1372/20

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2021, 1019
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AGG § 18
BGB § 21, § 35

 

Leitsatz

Obwohl nach der Satzung des Fischertagsvereins M. e.V. nur Männer Mitglied in der Untergruppe der Stadtbachfischer werden können, ist der Verein wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung verpflichtet, bei gegebener Eignung auch Frauen aufzunehmen und mitfischen zu lassen.
1. Voraussetzungen eines Aufnahmeanspruchs in einen Verein sind eine Monopolstellung oder eine überragende Machtstellung im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse der Klägerin am Erwerb der Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG erweitert den Anwendungsbereich auf die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer Vereinigung, die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, sofern ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.  (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein benachteiligtes Vereinsmitglied hat nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Verein. Dieser richtet sich nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) zunächst auf Beseitigung der Ungleichbehandlung. Auch innerhalb von Vereinen gilt unstreitig der Gleichbehandlungsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Verbandsrechts und Ausfluss des Wesens der Korporation iSd Willkürverbots (Rn. 55 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 C 952/19 2020-08-31 Endurteil AGMEMMINGEN AG Memmingen

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

A.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Vereinsuntergruppe der „Stadtbachfischer“ aufzunehmen und ob er sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Memminger Stadtbaches am sogenannten „Fischertag“ ausschließen kann.
1. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein.
In § 2 der Satzung ist festgehalten:
„Der Verein dient der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und festliche Gestaltung des alljährlich stattfindenden Fischertages und der periodisch stattfindenden Festspiele, die Pflege des Stadtbaches und des heimischen Brauchtums sowie die Pflege von Begegnungen, insbesondere mit historischen Bezügen auf nationaler und internationaler Ebene.“
Die Klägerin ist seit 1987 Mitglied beim Beklagten. Dieser hat rund 5.000 Mitglieder, darunter 1.500 Frauen. Innerhalb des Vereins existieren verschiedene Gruppierungen. Diese gliedern sich in die Gruppe der Stadtbachfischer, die Fischertagsgruppen und die Festspielgruppen. Insgesamt existieren rund 37 Untergruppierungen. Die Klägerin gehört der Untergruppe der „Bediensteten“ an. Mit Ausnahme der Untergruppe der Stadtbachfischer haben die weiblichen Vereinsmitglieder die Möglichkeit, in sämtlichen Untergruppen Mitglied zu sein. Dabei nehmen die Frauen weibliche wie männliche Rollenbilder wahr, treten beispielsweise auch als Soldaten auf und tragen dann entsprechend männliche mittelalterliche Kostüme.
Hinsichtlich der Untergruppe der Stadtbachfischer heißt es in § 8 Abs. 3 der Vereinssatzung:
„Zur Wahrung der jahrhundertealten Tradition haben nur männliche Mitglieder des Vereins, die mindestens seit 5 Jahren ihren 1. Wohnsitz in M. haben, unter Beachtung von § 1 Abs. 1 der Ordnung für das Ausfischen des Stadtbaches und die Erlangung der Königswürde das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches. Dieses Recht behalten die Mitglieder auch nach Aufgabe des 1. Wohnsitzes in Memmingen. Sie müssen Mitglieder der Gruppe der Stadtbachfischer sein. Ausnahmen können durch den Vorstand genehmigt werden und bedürfen der Schriftform.“
§ 8 Abs. 4 sieht die Möglichkeit einer Teilnehmerbegrenzung vor. Die Teilnahme kann auch von einem Sachkundenachweis abhängig gemacht werden. Altersbeschränkungen sind nicht vorgesehen.
Die Satzungsregelung, welche Frauen von der Teilnahme in der Untergruppe der Stadtbachfischer ausschließt, wurde nachträglich im Jahr 1931 eingeführt. Seither wurde die Satzung mehrfach geändert hinsichtlich der Teilnahme am Fischertag. So wurde die Zeit, welche man in M. gelebt haben musste, von ursprünglich zehn Jahren auf fünf Jahre verkürzt. Auch verlor man früher das Recht, den Bach auszufischen, wenn man aus M. weggezogen ist. Faktisch haben Frauen seit Gründung des Vereins im Jahr 1900 nie als Fischerinnen am Fischertag teilgenommen.
Jährlich im Juli wird durch den Verein der sogenannte „Fischertag“ ausgerichtet. Diese Tradition hat ihren Ursprung in geschichtlichen Ereignissen aus dem frühen Mittelalter. Durch die Stadt M. fließt seither der sogenannte Stadtbach, welcher einmal im Jahr saniert und gereinigt werden muss und zu diesem Zweck abgelassen wird. Zuvor wird der Bach ausgefischt. Dieses Ausfischen entwickelte sich mit der Zeit zu einem Fest der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Memmingen. Veranstalter dieses Fests war bis 1919 die Stadt Memmingen. Das Rahmenprogramm wurde seit dem Jahr 1900 von einer bürgerlichen Vereinigung gestaltet. Im Jahr 1919 übertrug die Stadt M. dem Beklagten die Durchführung des Fischertages. Im Jahr 1979 recherchierte der Verein, welche Gewänder im Mittelalter getragen wurden, und es wurde einheitliche Vereinskleidung beschafft, die der mittelalterlichen Kleidung nachempfunden ist.
Seit dem Jahr 1980 veranstaltete der beklagte Verein zudem alle vier Jahre zusätzlich die acht Tage andauernden Wallensteinspiele, welche an den dreimonatigen Aufenthalt des Oberbefehlshabers der kaiserlichen Truppen in M. im Jahr 1630 erinnern sollen. Hier wird unter anderem das Lagerleben, wie es früher war, nachgestellt, was auch durch das Tragen mittelalterlicher Kleidung zum Ausdruck kommt.
Der Fischertag selbst wird durch den sogenannten Fischertagsvorabend gegen 18.00 Uhr eingeläutet. Hier finden über die Stadt M. verteilt Festivitäten statt. Am Morgen des Fischertages findet ein festlicher Umzug zum Stadtbach statt. Nach einem Böllerschuss beginnt das Ausfischen des Baches, welches maximal 45 Minuten dauert. Dabei wird der Bach mit einem Kescher, dem sogenannten „Bären“, leergefischt. Die Fischer tragen dabei jeweils einen Fischerhut, an welchem die Teilnahmeberechtigungskarte befestigt ist. Die restliche Kleidung ist freigestellt. Teilweise wird altertümliche Kleidung, teilweise werden aber auch Jeans und T-Shirt getragen.
Im Anschluss werden die gefangenen Forellen gewogen und die Person, welche die schwerste Forelle gefangen hat, wird im Rahmen des sogenannten Krönungsfrühschoppens zum Fischerkönig gekrönt. Nachmittags findet ein Lagerleben statt. Anschließend zieht der Fischerkönig nebst Gefolge aus und es findet noch eine Bewirtung der Gäste mit Einlagen der verschiedenen Festspielgruppen statt. Die Festivitäten enden am Sonntagvormittag mit der sogenannten Heimatstunde.
Bemühungen der Klägerin in den letzten Jahren, eine Satzungsänderung herbeizuführen scheiterten. Ihr Antrag, das Wort „männlich“ in § 8 Abs. 3 der Satzung zu streichen, scheiterte zweimal und ihr Antrag zur Teilnahme am sogenannten „Fischerkurs“ wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies nur männlichen Mitgliedern erlaubt sei.
2. Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Nichtaufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sowie gegen § 18 AGG verstoße sowie nicht mit dem Vereinszweck und der beanspruchten Gemeinnützigkeit vereinbar sei. Der beklagte Verein unterliege einer besonderen Grundrechtsbindung, weil das Ausfischen eine von der Stadt M. übertragene hoheitliche Tätigkeit darstelle. Der Beklagte habe eine besondere Monopolstellung inne, weil das Fischertagsfest eine identitätsprägende Bedeutung für die Stadt habe. Hieraus ergebe sich auch ein Aufnahmezwang in die Untergruppe der Stadtbachfischer. Der Traditionsgedanke genüge nicht, um einen Ausschluss der Klägerin zu rechtfertigen, da nicht erwiesen sei, dass in historischer Zeit vor 1900 keine Frauen als Fischerinnen mitgewirkt hätten. Da das Ausfischen das Hauptereignis des Fischertages sei, stelle die Nichtzulassung der Klägerin eine wesentliche Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte dar, weil sie nicht die Möglichkeit habe, Fischerkönigin zu werden. Bei dem Fischertag handle sich um eine öffentlich-rechtliche Veranstaltung, zu welcher ihr Zugang gewährt werden müsse, sodass sie auch einen Anspruch auf Teilnahme aus Art. 21 BayGO habe.
Die Klägerin hatte zunächst neben dem Antrag auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer und dem Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Vereinssatzung noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgenommen.
Die Klägerin hatte vor dem Amtsgericht Memmingen zuletzt beantragt,
1.Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in die Gruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen.
2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin nicht wegen ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am jährlichen Ausfischen des Stadtbaches ausschließen darf.
3.Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass § 8 Abs. 3 der Vereinssatzung unwirksam ist, soweit er nur männlichen Mitgliedern den Zugang zur Gruppe der Stadtbachfischer gewährt.
Der Beklagte hatte vor dem Amtsgericht Memmingen beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit gerügt, weil der Streitwert über 5.000 € liege und hat das Feststellungsinteresse bestritten. Er hat vorgebracht, dass wegen des Grundsatzes der Vereinsautonomie jeder Verein selbst entscheiden könne, welchen Personen er welche Rechte einräume. Es handle sich um einen Geselligkeitsverein, sodass keine Grundrechtsbindung existiere. Auch aus der Übertragung des Rechts, den Fischertag auszurichten, ergebe sich keine Grundrechtsbindung, da der Verein rein privatrechtlich organisiert sei und nicht hoheitlich tätig werde. Auch im Falle einer Grundrechtsbindung sei ein Ausschluss von der Untergruppe unter dem Gesichtspunkt der Tradition sachlich gerechtfertigt, weil das Ausfischen seit jeher nur durch Männer erfolgt sei und deshalb ein authentisches Ausfischen nur durch Männer möglich sei. Es liege allenfalls ein sehr geringer Eingriff vor, weil das Ausfischen meist nur 20-30 Minuten in Anspruch nehme und das gesamte Fischertagsfest sich über mehr als einen Tag erstrecke, wobei die Klägerin im Rahmen anderer Gruppierungen, beispielsweise als sogenannte „Kübelfrau“, welche den Fischern einen Kübel zur Aufbewahrung der gefangenen Fische reicht, mitwirken könne.
3. Das Amtsgericht Memmingen hat der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Aufnahmeanspruch in die Untergruppe der Stadtbachfischer aus dem Rechtsgedanken der §§ 826, 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG bestehe, weil der Verein aufgrund der Bedeutung und Einzigartigkeit des Fischertagsfestes sowie aufgrund der Übertragung der Ausrichtung durch die Stadt M. eine überragende Vormachtstellung besitze. Er sei mittelbar an die Grundrechte gebunden. Es handle sich nicht lediglich um einen Geselligkeitsverein, da er laut Satzung nicht ausschließlich oder vorwiegend die Förderung der Geselligkeit der Mitglieder zum Gegenstand habe, sondern nach seinem satzungsgemäßen Vereinszweck der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz diene.
Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer. Dieses folge aus dem Anspruch auf Gleichberechtigung gemäß Art. 3 Abs. 2 GG, welchen der Beklagte infolge mittelbarer Grundrechtsbindung im Rahmen des Verbots vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu beachten habe. Das berechtigte Interesse der Klägerin resultiere zudem aus dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten nicht wie ihre männlichen Vereinskollegen in vollem Umfang am Fischertag und dessen zentralem Element des Ausfischens teilnehmen könne und keine Möglichkeit habe, die Fischerkönigswürde zu erlangen.
Der Beklagte könne sich nicht auf einen sachlichen Grund zum Ausschluss von Frauen aus der Untergruppe der Stadtbachfischer berufen, weil kein biologischer Grund vorliege. Der Ausschluss sei auch nicht aus Traditionsgründen sachlich gerechtfertigt, da der Beklagte nicht dargelegt habe, dass sich der Vereinszweck nicht auch auf andere Weise erreichen lasse.
Der streitige Umstand, ob das Ausfischen seit jeher von Männern ausgeführt wurde, sei nicht entscheidend, weil die Veranstaltung des Fischertages und des Stadtbachausfischens keine detailgetreue Nachbildung früheren Geschehens darstelle; dies deshalb, weil etwaige traditionelle Regelungen über die Jahre hinweg aufgeweicht worden sind und den Fischern mit Ausnahme des Fischerhuts die Kleidung beim Fest freigestellt sei, so dass auch Fischer in Jeans und T-Shirt in den Bach springen würden und ihr Erscheinungsbild nicht demjenigen der Stadtbachfischer im Mittelalter entspreche. Zudem stehe der Traditionsgedanke laut Aussage des Vorstands gleichermaßen neben dem Spaßfaktor. Darüber hinaus nähmen weibliche Vereinsmitglieder in verschiedenen anderen Untergruppen männliche Rollen in Männerkostümen aus dem Mittelalter wahr, beispielsweise als Soldaten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es Frauen nicht möglich sein solle, dann auch Fischer darzustellen. Die traditionellen Zugangsregelungen zur Untergruppe seien mehrfach verändert worden, indem Ausnahmeregelungen gestattet worden seien, die Dauer der Ansässigkeit in M. von zehn Jahren auf fünf Jahre verringert worden seien und die Teilnahmeberechtigung durch einen Wegzug nach mehr als fünf Jahren nicht mehr entfalle.
Nicht nur bei der Aufnahme von Mitgliedern sei der Verein an Art. 3 GG gebunden, sondern auch innerhalb des Vereins bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Mitglieder, welche eine sachwidrige oder willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder verbiete.
Auch die Gemeinnützigkeit des Beklagten, aufgrund derer er Subventionen empfange, begründe einen Anspruch, Männer und Frauen nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln und einen daraus resultierenden Aufnahmeanspruch in die Untergruppe der Stadtbachfischer.
Der Aufnahmeanspruch folge auch aus § 18 Abs. 2 AGG, da der beklagte Verein eine überragende Machtstellung im sozialen Bereich innehabe und die Klägerin ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft in der Untergruppe habe.
Die Zulässigkeit und die Begründetheit des Feststellungsantrages in Ziffer 2 hat das Amtsgericht bejaht. Ein Feststellungsinteresse bestehe. Ein weitergehender Leistungsantrag sei derzeit nicht möglich, da es dem Vorstand nach § 8 Abs. 4 der Vereinssatzung möglich sei, eine Teilnahmebegrenzung aus Platzgründen vorzunehmen. Die Teilnahme am Ausfischen könne zudem von einem Sachkundenachweis abhängig gemacht werden. Ein Ausschluss der Klägerin sei aus diesen Gründen denkbar. Um am Ausfischen des Stadtbachs teilnehmen zu können, sei Voraussetzung, (1) männliches Mitglied des Vereins und (2) Mitglied der Untergruppe der Stadtbachfischer zu sein. Allein eine Mitgliedschaft in der Gruppe der Stadtbachfischer genüge nach dem Wortlaut der Satzung somit nicht für eine Teilnahme am Ausfischen.
4. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft einen Aufnahmeanspruch aus § 826 BGB und § 18 AGG angenommen habe.
Der Beklagte habe keine besondere Vormachtstellung inne. Auch ohne Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer habe die Klägerin vielfältige Möglichkeiten, am sozialen Leben und am Fischertag im Rahmen der anderen Gruppen teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft in der Untergruppe sei für die Klägerin nicht wirklich essentiell, da kein großer Lebensbereich betroffen sei, weil das eigentliche Ausfischen maximal 45 Minuten dauere. Nur erhebliche Nachteile für die Klägerin könnten einen Eingriff in die Vereinsautonomie durch einen Aufnahmezwang rechtfertigten. Solche erheblichen Nachteile habe die Klägerin nicht dargelegt. Ihr gehe es nur um das Prinzip der Gleichbehandlung. Hierdurch sei jedoch kein wirklich essentielles, eigenes Interesse betroffen. Die Schwelle zum staatlichen Einschreiten in die Satzungsautonomie sei mangels essentiellen Interesses der Klägerin nicht überschritten. Es komme nur eine Willkürprüfung aufgrund des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht. Insoweit sei das Vorliegen eines sachlichen Grundes ausreichend. Dieser liege aber im historischen Kontext, wonach seit 1597 keine Frauen beim Ausfischen teilgenommen hätten. Dieser Grund genüge und verstoße nicht unerträglich gegen das Gerechtigkeitsempfinden, zumal der Mehrheitswille im Verein bisher eine Satzungsänderung abgelehnt habe.
Der Beklagte sei ein bloßer Geselligkeitsverein, auf den die Rechtsprechung zu einem Aufnahmeanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht anwendbar sei. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG sei nicht anwendbar, da die Klägerin keine „Beschäftigte“ im Sinne von § 2 AGG ist. Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 S. 1 GG seien gleichwertig. Dies habe das Amtsgericht missachtet und Art. 3 Abs. 2 GG bevorzugt, ohne den Eingriff in die Vereinsautonomie konkret zu begründen.
Durch den Ausschluss vom Ausfischen sei nicht der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte betroffen. Nur dieser sei vor Mehrheitsentscheidungen geschützt.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt,
Unter Abänderung des am 31.8.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Memmingen (Az.: 21 C 952/19) wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle vom 03.08.2020 und vom 23.06.2021 Bezug genommen. Die Kammer hat auch die nach der öffentlichen Sitzung am 23.06.2021 eingegangenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 24.06.2021 und der Klägervertreterin vom 05.07.2021 zur Kenntnis genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten und die Zuständigkeit sind vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG, 513 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ergibt sich der Aufnahmeanspruch der bereits langjährig im Verein aufgenommenen Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer (Ziffer 1 des Antrags der Klägerin vor dem Amtsgericht Memmingen) weder aus §§ 826 und 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung noch aus § 18 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Der Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Es fehlt ein sachlicher Grund, warum die Klägerin anders als männliche Vereinsmitglieder nicht am Ausfischen des Stadtbachs beim Fischertag teilnehmen darf.
I.
Leistungsantrag der Klägerin auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer
1. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ergibt sich der Aufnahmeanspruch der bereits langjährig im Verein aufgenommenen Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer (Ziffer 1 des Antrags der Klägerin vor dem Amtsgericht Memmingen) nicht aus §§ 826 und 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Der … ist aufgrund der ihm zustehenden, durch Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sowie bei der Aufnahme neuer Mitglieder im Verein und in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Deshalb kommt ein Aufnahmeanspruch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht.
Voraussetzungen eines derartigen Aufnahmeanspruchs sind (1) eine Monopolstellung oder eine überragende Machtstellung im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich und (2) ein wesentliches oder grundlegendes Interesse der Klägerin am Erwerb der Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Nur bei Zusammentreffen beider Merkmale bejaht die herrschende Rechtsprechung einen Aufnahmeanspruch (BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 91/84; BGH, Urteil vom 23.11.1998, II ZR 54/98).
Dass der Beklagte nach Würdigung des Vereinszwecks kein bloßer Geselligkeitsverein ist und ein Aufnahmeanspruch nach diesen Vorschriften daher grundsätzlich in Betracht kommt, hat das Amtsgericht Memmingen rechtlich richtig bewertet.
Unter Zugrundelegung dieser Anspruchsvoraussetzungen ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen.
Nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts ist der Beklagte ein Verein im sozialen Bereich mit einer überragenden Machtstellung, weil zum Fischen im Stadtbach am Fischertag nur zugelassen wird, wer Mitglied im Verein und in der Untergruppe der Stadtbachfischer ist. Die Möglichkeiten der Klägerin, außerhalb dieser Untergruppe – insbesondere in einem eigens von ihr gegründeten Verein – beim Fischertag in M. mitfischen zu können – sind faktisch ausgeschlossen.
Allerdings ist kein wesentliches eigenes Interesse der Klägerin verletzt. Ein wesentliches, essentielles Interesse der Klägerin, am Fischertag in den Stadtbach in M. zu springen und möglicherweise den größten Fisch zu fangen, ist der Kammer nicht ersichtlich. Hierfür besteht kein wirtschaftliches Bedürfnis. Die Teilnahme am Fischertag ist für sie auch nicht existentiell notwendig. Zur sozialen Verwirklichung und zur Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit ist sie nicht darauf angewiesen.
Die Klägerin kann in vielfältiger anderer Weise am sozialen Leben in der Stadt Memmingen, insbesondere am Vereinsleben des Beklagten sowie am Fischertag teilnehmen. Durch die Nichtzulassung erleidet sie keinen gravierenden Nachteil.
Das allgemeinpolitische Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin, bei dessen Verletzung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne der Rechtsprechung zu §§ 826 und 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG vorliegen würde. Die Rechtsprechung erkennt für die Bejahung eines Aufnahmeanspruchs nur sich konkret auswirkende Nachteile im Sinne eines individuellen Angewiesenseins aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen an.
Der Fischertag ist nicht vergleichbar mit einem nationalen Sportereignis, bei dem die Teilnehmer nach langem Training ihr individuelles Können unter Beweis stellen. Auch wenn derjenige geehrt wird, der die größte Forelle fängt, so steht nicht das individuelle Können des Einzelnen, sondern das kollektive Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens im Vordergrund, zumal es rein dem Zufall überlassen ist, wer den größten Fisch fängt.
2. Auch aus der bestehenden steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit des Vereins gem. § 52 AO ergibt sich kein eigener Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer. Mit der Gemeinnützigkeit ist lediglich eine steuerliche Begünstigung des Vereins verbunden. Diese ist möglicherweise gefährdet, wenn der Verein tatsächlich nicht gemeinnützig tätig ist, weil er steuerliche Subventionen (in Bezug auf die Untergruppe der Stadtbachfischer) nicht in gleicher Weise für Frauen und Männer verwendet.
3. Auch aus § 18 Abs. 2 AGG ergibt sich kein Aufnahmeanspruch.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten grundsätzlich anwendbar, auch wenn es vorliegend nicht um die Mitgliedschaft in einer sogenannten Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGG geht.
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG erweitert den Anwendungsbereich auf die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer Vereinigung, die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, sofern ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. Herrmann, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6 und 10 m. w. N.). Allerdings gelten insoweit die obigen Ausführungen gleichermaßen. Es besteht kein grundlegendes Interesse der Klägerin am Erwerb der Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer.
4. Der Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung.
Ein benachteiligtes Vereinsmitglied hat nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Verein. Dieser richtet sich nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) zunächst auf Beseitigung der Ungleichbehandlung (Schöpflin, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 35).
a) Auch innerhalb von Vereinen gilt unstreitig der Gleichbehandlungsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Verbandsrechts und Ausfluss des Wesens der Korporation im Sinne des Willkürverbots (vgl. Könen, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand 01.06.2021, § 38 Rn. 115 ff.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 35 Rn. 3; Schwennicke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 35 Rn. 25 ff.; Leuschner, in: Münchner Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 38 Rn. 17; Schöpflin, aaO., Rn. 28; jeweils m.w.N.). Eine unterschiedliche Behandlung erfordert zwar keinen wichtigen Grund. Für eine Ungleichbehandlung der Vereinsmitglieder muss allerdings, was auch der Beklagte nicht bestreitet, ein sachlicher Grund vorliegen.
Mit dem Beitritt haben sich die Mitglieder dem objektiv-sachlichen Vereinszweck unterworfen, weshalb eine Mehrheitsentscheidung durch den Vereinszweck gedeckt sein muss. Nach diesem ist zu bemessen, ob ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. Könen, aaO., Rn. 118). Nur wenn eine Ungleichbehandlung an den Vereinszweck anknüpfen kann, genügt eine Mehrheitsentscheidung. Ansonsten bedarf es nach dem Rechtsgedanken des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Abweichung vom Vereinszweck nicht der Mehrheitsherrschaft unterworfen ist, der Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder (vgl. Könen, aaO., Rn. 119).
Bei einer Abweichung vom Vereinszweck bedarf es deshalb der Zustimmung auch aller nicht privilegierten Mitglieder. Nur dann ist die im Vereinsrecht in § 35 BGB vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Einräumung von Sonderrechten für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen durch Mehrheitsentscheidung ohne Verstoß gegen das Willkürverbot möglich.
Vorliegend wurde mit der Satzungsänderung im Jahr 1931 (nachträglich) Männern das Sonderrecht des Ausfischens im Stadtbach eingeräumt, ohne dass dies ersichtlich auf einer Entscheidung aller, auch der nicht privilegierten Mitglieder, beruht hat.
b) Gemessen am Vereinszweck der Traditionspflege und des Erinnerns an das traditionelle Bachausfischen ist die streitgegenständliche Nichtzulassung der Klägerin beim eigentlichen Ausfischen nach Ansicht der Kammer und unter Gesamtwürdigung aller Umstände sachlich nicht gerechtfertigt.
Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins der Dienst für Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und Umweltschutz. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Gestaltung des Fischertages und die Pflege des Stadtbaches sowie des heimischen Brauchtums. Im Kern geht es somit insbesondere um das Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens, nicht aber darum, an eine althergebrachte Rollenverteilung der Geschlechter zu erinnern. Dieser festgeschriebene Vereinszweck erfordert es nicht, Frauen vom eigentlichen Ausfischen auszuschließen und lediglich als „Kübelfrauen“ neben dem Bach zuzulassen.
Ziel und Zweck des Fischertages in Gestalt des Erinnerns an das historische Ausfischen und Säubern des Baches werden durch die Zulassung von Frauen in der Untergruppe der Stadtbachfischer nicht berührt, denn hierfür ist nicht wesentlich, ob allein Männer oder auch Frauen den Bach ausfischen.
Zudem hat sich die tatsächlich seit langem gelebte Vereinspraxis jedenfalls von einer absolut getreuen Nachbildung historischen Geschehens, soweit eine solche überhaupt jemals bestanden hat, in den vergangenen Jahren faktisch entfernt und neben das Erinnern an Traditionen ist – nach Aussage des Vereinsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung – gleichermaßen der Spaßfaktor getreten. Das originalgetreue Nachbilden einer vermeintlichen Tradition steht damit jedenfalls auch faktisch nicht mehr im Vordergrund des praktischen Vereinslebens.
Die Tradition wurde unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht, indem beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden und diese nicht mehr wie früher mindestens zehn Jahre, sondern nur noch fünf Jahre in M. ansässig sein müssen und nach fünfjähriger Zugehörigkeit zur Untergruppe auch nach einem Wegzug das Teilnahmerecht nicht entfällt. Dass der Verein nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhält, zeigt sich insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische Kleidung getragen werden muss und bei dem vom Verein ebenfalls ausgerichteten Wallensteinfest Frauen ohne weiteres in Männerkleidung auch traditionelle Männerrollen wie diejenigen von Soldaten übernehmen.
Wie das Erstgericht zu Recht ausgeführt hat, ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum eine Teilnahme von Frauen nicht auch bei der Untergruppe der Stadtbachfischer möglich sein sollte und warum die Erinnerung an die historische Tradition nicht auch durch Fischerinnen, gegebenenfalls auch in Männerkleidung, aufrechterhalten werden könnte. Ein sachlicher Grund, zwischen männlichen und weiblichen Vereinsmitgliedern zu differenzieren, liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor.
c) Soweit Schwennicke in der Kommentierung bei Staudinger entgegen der herrschenden Meinung den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verein als dispositiv erachtet und die Schranke für die Verleihung von Sonderrechten nicht im Gleichbehandlungsgrundsatz sieht, sondern erst dann überschritten sieht, wenn der Kernbereich der Mitgliedschaft betroffen ist (Schwennicke, aaO., § 35 Rn. 25 ff. und § 38 Rn. 34), so ist dies nicht streitentscheidend. Abgesehen davon, dass die Kammer der herrschenden Meinung folgt, würde auch die sogenannte Kernbereichslehre zu keiner anderen Beurteilung führen.
Auch nach dieser Ansicht wäre die Einräumung von Sonderrechten bei einem Eingriff in den geschützten Kernbereich der Mitgliedschaft nur wirksam, wenn auch die ausgegrenzte Gruppe zugestimmt hätte. Eine bloße satzungsändernde Mehrheit ohne Einschluss der benachteiligten Mitglieder würde nicht genügen (vgl. Schwennicke, aaO., § 35 Rn. 33).
Der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte ist betroffen, weil die Mitgliedergruppe der Frauen von der Nutzung des Stadtbaches, der dem Verein durch die Stadt M. als zentrale Vereinseinrichtung zur Nutzung für das namensgebende Fest zugewiesen wurde, ausgeschlossen wird (vgl. Schwennicke, aaO., § 35 Rn. 33). Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass auch alle weiblichen Vereinsmitglieder der Satzungsänderung im Jahr 1931 zugestimmt haben, wonach nur männliche Mitglieder das Sonderrecht zum Ausfischen haben sollen.
Der konkrete streitgegenständliche Ausschluss der Klägerin wäre daher auch nach dieser Mindermeinung unwirksam.
d) Ob in historischer Zeit vor 1900 Frauen auch als Fischerinnen beim Ausfischen des Stadtbachs beteiligt waren, erscheint auch durch eine Beweisaufnahme heute kaum noch hinreichend aufklärbar.
Das Beweisangebot auf Anhörung der Vereinsvorsitzenden des Beklagten oder auf Vernehmung des Historienbeauftragten des Vereins als Zeugen ist zum Beweis hierfür ungeeignet, denn die tatsächlichen Verhältnisse in historischer Zeit haben diese nicht selbst miterlebt, weshalb sie dazu aus eigener Anschauung nichts bekunden können. Das Beweisangebot ist allerdings auch nicht entscheidungserheblich, weil der Fischertag aus dem Mittelalter nicht mehr mit dem heutigen Fischertag vergleichbar ist, wie dies das Amtsgericht Memmingen richtig festgestellt hat. Während im Mittelalter die Reinigung des Stadtbachs den Hintergrund des Ausfischens darstellte, stehen heute der Traditionsgedanke sowie der Spaßfaktor gleichermaßen nebeneinander.
e) Ob das verfassungsrechtliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, d.h. für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, auch zwischen den Parteien (im Wege einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte) anzuwenden ist, kann bei dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer offen bleiben.
II.
Feststellungsantrag, dass der Beklagte die Klägerin wegen des weiblichen Geschlechts nicht von der Teilnahme am jährlichen Ausfischen des Stadtbachs ausschließen darf Der Feststellungsantrag (Ziffer 2 des Antrags der Klägerin vor dem Amtsgericht Memmingen) ist in Übereinstimmung mit der Begründung des Amtsgerichts zulässig. Allein mit der Aufnahme der Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer entsprechend dem Antrag Ziffer 1 ist noch nicht sichergestellt, dass die Klägerin nicht doch vom Ausfischen ausgeschlossen wird, weil sie eine Frau ist. Die Vereinssatzung bestimmt in § 8 Abs. 3 ausdrücklich, dass nur männliche Mitglieder der Untergruppe der Stadtbachfischer beim Ausfischen teilnehmen dürfen.
Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus den obigen Erwägungen unter Abschnitt I. Ziffer 4. Wie ausgeführt fehlt ein sachlicher Grund, warum die Klägerin anders als männliche Vereinsmitglieder beim Fischertag nicht am Ausfischen des Stadtbachs teilnehmen darf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO liegen vor.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil der Rechtsstreit entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.
Die Folgen einer Ungleichbehandlung von Vereinsmitgliedern nach dem Geschlecht betrifft nicht nur die Parteien dieses Verfahrens, sondern berührt das Allgemeininteresse in besonderem Maße, weil es sich um einen Verein mit rund 5.000 Mitgliedern handelt, darunter ca. 1.500 Frauen.
Eine Leitentscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage, ob der Vereinszweck (die Bewahrung der Tradition) den Ausschluss von Frauen beim Ausfischen im Stadtbach erfordert oder dieser Vereinszweck auch gemeinsam von Männern und Frauen gefördert werden kann, ist überdies zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO notwendig.


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