Arbeitsrecht

Aufstiegsausbildungsförderung, Fahrlehrer-Ausbildung, Unterhaltsbeitrag, Fahrlehrerlehrgang, Praktische Ausbildung, Maßnahmeabschnitt, Unterrichtsstunde, Präsenzlehrveranstaltung, Praktikum, Abwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, Nachbesprechung

Aktenzeichen  W 3 K 19.757

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8440
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AFBG § 1
AFBG § 2
AFBG § 8
AFBG § 9
AFBG § 9a
AFBG § 10
FahrlG § 7
FahrlG § 8
FahrlG § 16

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2019 zur Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe gemäß seinem Antrag vom 11. Januar 2019 zu verpflichten.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) i.d.F. d. Bek. vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147).
Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist es gemäß § 1 AFBG, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten, förderfähig: Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes, der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen sowie gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Soweit die Maßnahmen in Vollzeit erfolgen, sind sie gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG dann förderfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden und in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Zudem ist § 2 Abs. 5 AFBG zu beachten. Danach können Maßnahmen aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und liegen auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 bis § 9a AFBG vor, wird gemäß § 10 Abs. 1 AFBG der Maßnahme- und gemäß § 10 Abs. 2 AFBG Unterhaltsbeitrag gewährt.
Einen derartigen Unterhaltsbeitrag begehrt der Kläger, allerdings zu Unrecht.
Bei der Fahrlehrerausbildung handelt es sich dem Grunde nach um eine förderfähige Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG.
Unter einer Maßnahme in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Kurs oder Lehrgang zu verstehen, der zielgerichtet zu einem höherwertigen Abschluss führt. Einer Vorqualifikation des Auszubildenden bedarf es dabei nicht mehr. Auch muss die Fortbildungsmaßnahme – um förderfähig zu sein – auf ein gesetzlich bestimmtes Fortbildungsziel gerichtet sein. (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand November 2020, § 2 2.1, 2 2.2, 2 2.3 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Qualifizierung zum Fahrlehrer zwar nicht um eine Aufstiegsfortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, jedoch um eine im Vergleich zu Fortbildungsabschlüssen öffentlich-rechtlich geregelter Prüfungen gleichwertige Fortbildung, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig ist. Die Fahrlehrerausbildung führt gezielt zu einem Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG, da sie inhaltlich – qualitativ – den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt. Maßstab für die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist hierbei die maßgebliche Prüfungsvorschrift. Für die Fahrlehrerausbildung existiert zwar keine eigentliche Fortbildungsordnung, dennoch gibt es mit der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung ein Regelwerk über Inhalt und Anforderungen der Prüfung. Auch erfüllen die Vorschriften im Fahrlehrergesetz die Mindestanforderungen an Fortbildungsordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand November 2020, § 2 2.3 m.w.N.; vgl. auch VG Darmstadt, U. v. 7.1.2008 – 8 E 1206/06 – BeckRS 2008, 3143; a.A.: OVG Koblenz, U.v. 22.9.2016 – 6 A 10081/16 – BeckRS 2016, 53077). Dieses Ergebnis wird auch vom Ziel des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes getragen, eine möglichst umfassende Förderung zur Sicherung des Fach- und Führungskräftenachwuchses zu gewährleisten (vgl. vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 1), da es sich beim Fahrlehrer ebenfalls um eine Fach- und Führungskraft handelt. Der Fahrlehrer muss seinen Fahrschülern nach dem einschlägigen materiellen Recht die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner haben sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. Daraus wird bereits ersichtlich, dass der Fahrlehrer über umfassendes Wissen in den Bereichen verfügen muss, in denen er unterrichtet. Weiterhin ist die Fahrlehrerausbildung Voraussetzung für den Betrieb einer eigenen Fahrschule, innerhalb welcher er auch andere Fahrlehrer beschäftigten kann. Um einen reibungslosen Ablauf innerhalb seiner Fahrschule zu gewährleisten, muss der Fahrlehrer daher auch in der Lage sein, seine gegebenenfalls angestellten Fahrlehrer zu führen.
Darüber hinaus steht die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fahrlehrerausbildung zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz regelt die einzelnen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsförderung jedoch nicht im Detail. Dazu ist auf das diesbezügliche materielle Recht zurückzugreifen.
Die Fahrlehrerausbildung ist im Fahrlehrergesetz (Fahrlehrergesetz – FahrlG) i.d.F. d. Bek. vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) geregelt.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FahrlG findet zuerst ein Fahrlehrerlehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte statt. Nach diesem Abschnitt ist gemäß § 8 Abs. 2 FahrlG eine fahrpraktische Prüfung und eine Fachkundeprüfung abzulegen.
Ist der Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE beabsichtigt, findet zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule eine praktische Ausbildung statt. Im Anschluss daran ist je eine Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht abzulegen. Sowohl die Ausbildung zum Fahrlehrer in der Fahrlehrerausbildungsstätte als auch die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule sind erforderlich, um das Fortbildungsziel „Fahrlehrer“ zu erreichen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 7.1.2008 – 8 E 1206/06 – BeckRS 2008, 3143). Nach jedem dieser Ausbildungsteile ist eine Prüfung abzulegen, deren Bestehen bzw. endgültiges Nichtbestehen den Ausbildungsteil beendet (vgl. 7 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Damit bereitet jeder Ausbildungsteil den Fahrlehreranwärter auf eine eigenständige Prüfung vor.
Nach alledem besteht die Fahrlehrerausbildung aus zwei selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1, 2 AFBG. Für jeden Maßnahmeabschnitt ist die Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 5 Satz 5 AFBG gesondert zu bestimmen.
Mit anderen Worten kommt es auf der Grundlage der Förderfähigkeit der Maßnahme als solcher darauf an, ob innerhalb des jeweiligen Maßnahmeabschnitts, d.h. innerhalb der theoretischen und der praktischen Ausbildung, die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Förderung vorliegen.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2017 eine Förderung für den ersten Maßnahmeabschnitt von Januar 2017 bis Juni 2017 gewährt. Der Kläger argumentiert, dass es sich bei der Fahrlehrerausbildung um ein einheitliches Ganzes handele und aus der Förderung des einen Ausbildungsabschnitts automatisch die Förderung des anderen Ausbildungsabschnitts, hier in der Ausbildungsfahrschule …, resultieren müsse. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da dies nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. Eine vollumfängliche Ausbildungsförderung für eine in Ausbildungsabschnitte aufgeteilte Fortbildung wird durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gerade nicht gewährleistet (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2013 – 12 ZB 13.1450 – BeckRS 2013, 56265).
Folgte man dem gegenüber der Ansicht des Klägers, würde dies umgekehrt bedeuten, dass für den Fall, dass beispielsweise die Fortbildungsdichte im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 5 AFBG in einem Maßnahmeabschnitt nicht erreicht werden kann, die Förderfähigkeit aller anderen Maßnahmeabschnitte ebenfalls entfallen müsste und gegebenenfalls bereits gezahlte Leistungen zurückgefordert werden müssten. Dies wäre mit § 1 AFBG nicht vereinbar, wonach die finanzielle Sicherung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung in Vollzeit- und in Teilzeitform gewährleistet werden soll (vgl. vgl. Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand November 2020, § 1 1. m.w.N.). So dient auch die nur teilweise Förderung einer Aufstiegsfortbildung der finanziellen Sicherung der Teilnahme im Ganzen.
In der Folge ist jeder Maßnahmeabschnitt gesondert zu betrachten. Der Anspruchsteller muss daher im Maßnahmeabschnitt von Januar 2019 bis Juni 2019 für sich gesehen die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gemäß §§ 2, 8, 9 AFBG erfüllen. Insbesondere muss der streitgegenständliche Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1a AFBG aus einer bestimmten Anzahl an Unterrichtsstunden bestehen, an denen der Anspruchsteller teilnimmt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen des Fahrlehrerpraktikums im Anschluss an die theoretische Fahrlehrerausbildung werden keine Unterrichtsstunden im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gehalten.
Eine Unterrichtsstunde ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG eine physische oder virtuelle Präsenzlehrveranstaltung, deren Inhalt in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben ist.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz selbst definiert den Begriff der „Präsenzlehrveranstaltung“ nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung durch Auslegung zu klären ist.
Bei der Auslegung dieses Begriffs gilt es zu beachten, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausdrücklich von „Unterrichtsstunden“ spricht. Dagegen sprechen § 53b BBiG und § 42b HwO von „Stunden“. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind daher Zeiten des Selbstlernens und der Praxis nicht erfasst (vgl. Schubert/ Schaumberg, AFBG, Stand November 2020, § 2 2.5.1 m.w.N.).
Entsprechendes ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum dritten Änderungsgesetz des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Der Unterrichtsbegriff umfasst dabei auch praktische Unterrichtsformen, wenn diese die übrigen Definitionsmerkmale erfüllen. Förderfähige Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind und in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Dabei ist förderfähiger Unterricht wie bisher immer synchroner Präsenzunterricht, der mit Ausnahme von Fernunterricht nach § 4 im Klassen- oder Lehrgangsverband bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrkraft stattfindet. Nach § 4a kann dieser Präsenzunterricht auch in einem „virtuellen Klassenzimmer“ erfolgen. Unterricht muss immer durch hierzu qualifizierte und durch den Träger der Maßnahme beauftragte und seiner Weisung unterstehende Lehrkräfte erteilt und geleitet werden. Die Anleitung durch eine Fachkraft genügt nicht für eine förderfähige Unterrichtsstunde. Dadurch erfolgte unmittelbar im Gesetz eine klarere Abgrenzung zwischen förderfähigen Unterrichtsstunden und nicht förderfähigen Selbstlern- oder Praktikumsstunden (vgl. BT-Drs. 18/7055 S. 29, 30).
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Daran gemessen ist der praktische Teil der Fahrlehrerausbildung kein Unterricht im Sinne einer Präsenzlehrveranstaltung.
Nach § 16 Absatz 3 FahrlG hat der Ausbildungsfahrlehrer den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
Dies bedeutet, dass der Ausbildungsfahrlehrer dem praktischen Unterricht des Fahrlehreranwärters im Fortgang fernbleiben kann. Die praktische Ausbildung ist hier ersichtlich auf selbstständige Tätigkeit des Fahrlehreranwärters ausgelegt, nicht auf ständige Unterweisung durch den Ausbildungsfahrlehrer (vgl. VG Augsburg, U. v. 7.5.2013 – 3 K 12.1409 – BeckRS 2013, 53830). Dadurch ist die Fahrlehrerausbildung gemäß § 16 Abs. 3 FahrlG nicht auf eine ständige gleichzeitige Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden ausgerichtet. Die Wissensvermittlung muss nicht zwangsläufig synchron verfolgen. Dies ist dem Unterricht im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes jedoch wesensfremd. Der Fahrlehreranwärter soll in diesem Praktikum sein in der theoretischen Ausbildung gelerntes Wissen ausprobieren, vertiefen und eigene Erfahrungen sammeln. Dies erfolgt jedoch im Wesentlichen nicht im Verhältnis von Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter, sondern im Verhältnis von Fahrlehreranwärter und Fahrschüler. Es findet daher in erster Linie nur eine synchrone Wissensvermittlung durch die Interaktion zwischen Fahrlehreranwärter und Fahrschüler statt. Im Rahmen der Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers einerseits und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers jeweils mit Vor- und Nachbesprechung andererseits sowie bei der Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung mag eine systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten durch den Ausbildungsfahrlehrer gegeben sein. Allerdings liegt kein Unterricht im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vor. Es steht vielmehr das Selbstlernen für den Fahrlehreranwärter im Vordergrund. Das Nachbesprechen und Analysieren von Unterrichtseinheiten, die ohne den Ausbildungsfahrlehrer stattgefunden haben, mag für die Dauer dieser Besprechungen eine synchrone Wissensvermittlung zu bewirken; während der tatsächlichen Durchführung der Unterrichtseinheiten ist der Fahrlehreranwärter nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch zunehmend alleine und auf sich gestellt. Eine Präsenz des Ausbildungsfahrlehrers in diesen Unterrichtseinheiten kann auch durch die Durchführung einer Nachbesprechung nicht hergestellt bzw. fingiert werden.
Auf die Frage, wie viele Stunden der Ausbildungsfahrlehrer beim Praktikum des Klägers tatsächlich anwesend war, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Nach alledem steht dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung der begehrten Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu, sodass die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


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