Arbeitsrecht

Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten über die im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter

Aktenzeichen  9 TaBV 49/16

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 124723
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 71, § 80 Abs. 1, Abs. 2, § 87 Abs. 1 S. 2, § 93 S. 2, § 97
BDSG § 3 Abs. 8 S. 3
BetrVG § 50, § 80 Abs. 2 S. 2
SchwbG § 23

 

Leitsatz

Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX neben dem Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen (Parallelentscheidung zu LAG München BeckRS 2016, 120772; so auch LAG München BeckRS 2016, 120894; BeckRS 2016, 72992; BeckRS 2016, 120782; BeckRS 2016, 120784; BeckRS 2016, 120785; entgegen LAG Nürnberg BeckRS 2016, 116549). (Rn. 26 – 37) (red. LS Alke Kayser)

Verfahrensgang

10 BV 9/15 2016-04-27 Bes ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München – Kammer Ingolstadt – vom 27.04.2016 – 10 BV 9/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in A-Stadt – Betriebsstätte A-Straße, A-Stadt zu übermitteln.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Beteiligten zu 2) aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls bezogen auf den Betrieb oder das Unternehmen.
Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zur Übermittlung der unternehmensbezogenen Daten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1.Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung der Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis der Anzahl sowie der Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden. Auch sei Auskunft über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen erteilt worden.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müssen. Nur so hätten die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren können. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den örtlichen Betrieb nicht erfüllt worden.
Der – im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte – Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sei unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunter nehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Gegen diesen ihr am 03.05.2016 zugestellten Beschluss vom 27.04.2016 hat die Arbeitgeberin am 11.05.2016 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit einem am 21.06.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe von ihr an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsgerichts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle ihm nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Es stehe nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zu. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb ., ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen … vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betrie be zusammengefasst. Auch stünden datenschutzrechtliche Gründe einer Übermittlung von Daten von Mitarbeitern anderer Betriebe entgegen, da der Betriebsrat für diese Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG sei.
Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München – Kammer Ingolstadt – vom 27.04.2016 – 10 BV 9/15 – wird in Ziff. 2 aufgehoben und die Anträge insgesamt abgewiesen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, nach dem Wortlaut der Norm bestehe der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Er könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V. m. §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gem. § 71 SGB IX bedeute dies, dass er eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse.
Träger des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG sei der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat. § 50 BetrVG finde keine Anwendung.
Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfüge. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Über mittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein.
Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 21.06.2016 (Bl. 106 ff. d. A.), 18.08.2016 (Bl. 130 ff. d. A.) und 13.09.2016 (Bl. 135 f. d. A.) Bezug genommen.
II.
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist nach § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Betriebsrat hat neben dem Anspruch auf eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einen Anspruch auf das Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur für den Betrieb, in dem er gewählt ist, nicht jedoch für jeden Betrieb des Unternehmens.
2.1 Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Anspruch auf eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX hat die Arbeitgeberin der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach § 80 Abs. 1 SGB IX geführte Verzeichnis, d. h. das für jeden Betrieb gesondert zu erstellende Verzeichnis der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen beizufügen. Dem Betriebsrat ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. Hieraus ergibt sich unmittelbar der Anspruch des Betriebsrats auf eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit, so wie die Arbeitgeberin diese erstattet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erstattet die Arbeitgeberin nur eine, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Anzeige. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch auf eine Kopie dieser Anzeige, nicht auf einen betriebsbezogenen Auszug aus dieser Anzeige.
2.2 Daneben hat der Betriebsrat Anspruch auf eine Kopie des Verzeichnisses der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen bezogen auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gewährt dem Betriebsrat ausdrücklich einen Anspruch auf eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, das für den einzelnen Betrieb zu erstellen ist.
Soweit sich die Arbeitgeberin hiergegen mit Hinweis auf die von der Agentur für Arbeit für alle Filialen eines Ortes nur einheitlich vergebene Betriebsnummer wendet, kann diese praktische Handhabung der Agentur für Arbeit dem Anspruch nicht entgegenstehen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmt sich der Begriff des Betriebs i. S. d. Teils 2 des SGB IX nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Verzeichnisse sind deshalb nach Betrieben i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes zu erstellen (vgl. Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 80 Rn. 4). Dass die Agentur für Arbeit für mehrere Betriebe an einem Ort eine zusammengefasste Weiterleitung unter einer Betriebsnummer wünscht, kann dem gesetzlichen Anspruch nicht entgegenstehen. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis bezogen auf den Betrieb in der Vergangenheit bereits übermittelt hat, zeigt zudem, dass die Übermittlung eines betriebsbezogenen Verzeichnisses auch praktisch möglich ist.
Bei einer Orientierung am für den zweiten Teil des SGB IX vorgegebenen Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es auch nicht zu einer Mitteilung personenbezogener Daten von Mitarbeitern außerhalb des gesetzlich definierten Zuständigkeitsbereichs an den Betriebsrat. Die von der Arbeitgeberin aufgeworfene Frage, ob der Betriebsrat hier Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG ist, und datenschutzrechtliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen, stellt sich deshalb nicht.
2.3 Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf Übermittlung des streitgegenständlichen Verzeichnisses für alle anderen Betriebe des Unternehmens. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX noch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG herleiten.
2.3.1 Aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergibt sich lediglich der oben dargestellte Anspruch auf Überlassung des Verzeichnisses bezogen auf den Betrieb. Ein Anspruch auf Verzeichnisse betreffend andere Betriebe des Unternehmens kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden.
2.3.1.1 Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf Verzeichnisse bezüglich anderer Betriebe nicht herleiten.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist für jeden Betrieb gesondert ein Verzeichnis zu erstellen. Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX dem Betriebsrat zu übermitteln. An keiner Stelle ist der Vorschrift zu entnehmen, dass diesem mehrere Verzeichnisse, d. h. auch die Verzeichnisse anderer Betriebe, zu übermitteln seien. Seinem Wortlaut nach geht § 80 SGB IX deshalb vom Prinzip aus, dass ein Verzeichnis je Betrieb zu erstellen ist, das dem Betriebsrat zu übermitteln ist. Ein Anspruch auf Übermittlung von Verzeichnissen weiterer Betriebe lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift deshalb nicht ableiten.
2.3.1.2 Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf die Übermittlung der Verzeichnisse bezüglich weiterer Betriebe des Unternehmens.
Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist vor allem die Überprüfung der Richtigkeit des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die nur die für den Betrieb zuständige Arbeitnehmer- und Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen kann (vgl. Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 80 Rn. 10). Für Betriebe, für die er nicht zuständig ist, kann der einzelne Betriebsrat aber gerade nicht überprüfen, ob das Verzeichnis tatsächlich zutreffend ist. Die tatsächlichen Verhältnisse in anderen Betrieben sind ihm nicht bekannt. Eine Kontrollaufgabe hinsichtlich der Richtigkeit des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann einen Anspruch auf die Überlassung der Verzeichnisse für andere Betriebe deshalb nicht rechtfertigen.
Auch soweit man den Sinn und Zweck der Vorschrift (auch) darin sieht, dass dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner sonstigen gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX verschafft werden soll (vgl. Feldes in Fel-des/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 80 Rn. 1, 8), folgt daraus kein anderes Ergebnis, da der örtliche Betriebsrat nicht die Pflicht hat, unternehmensbezogene Pflichten, insbesondere die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX, zu überwachen.
Zwar hat nach § 93 Satz 2 SGB IX der Betriebsrat darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die ihm nach §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt, d. h. insbesondere auch die unternehmensbezogen ausgestaltete Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit jedes einzelnen örtlichen Betriebsrats für die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX.
Auch wenn, wie schon in § 23 SchwbG, in § 93 SGB IX der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der Bezirks-, Haupt- oder Gesamtpersonalrat nicht ausdrücklich genannt sind, ergibt sich die Notwendigkeit zur entsprechenden Anwendung auf diese Gremien schon aus § 97 SGB IX (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17). Wegen der fehlenden Benennung in § 93 Satz 1 SGB IX sind die auf anderen Ebenen gebildeten Vertretungen nicht von der Wahrnehmung der Aufgaben ausgenommen. So haben die in der Betriebsverfassung auf der Ebene des Unternehmens gebildeten Gesamtbetriebsräte und die auf der Konzernebene gebildeten Konzernbetriebsräte ebenfalls die Eingliederung zu fördern und nach Satz 2 auch auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten. Ihre Aufgabenstellung hat von den Möglichkeiten und Pflichten des Entscheidungsträgers auszugehen, zu dessen Machtbegrenzung sie gebildet sind (vgl. Düwell in Dau/Düwell/ Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7). Deshalb sind die Stufenvertretungen in solchen Fragen zuständig, die nur überbetrieblich zu regeln sind. Für den Gesamtbetriebsrat sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalrat gilt deshalb das Gebot des § 93 SGB IX ebenfalls (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17). Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 – 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 – 3 TaBV 90/15).
2.3.2 Der Anspruch auf Übermittlung der Verzeichnisse, bezogen auf sämtliche Betriebe des Unternehmens, ergibt sich auch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Träger des Überwachungsrechts ist dabei der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat (vgl. BAG 16.08.2011 – 1 ABR 22/10, Rn. 29). Die Vorschrift erstreckt sich auf sämtliche Rechtsvorschriften, die sich zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs auswirken können (vgl. Fit-ting, BetrVG, § 80 Rn. 6; ErfK/Kania, BetrVG, § 80 Rn. 3). § 71 SGB IX ist jedoch keine Vorschrift in diesem Sinne.
Die Beschäftigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers des Inhalts, im Rahmen der durch Gesetz oder ggf. durch Rechtsverordnung nach § 79 SGB IX festgelegten Pflichtzahl schwerbehinderte Menschen auf einem entsprechenden Arbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen. Der Staat kann diese Pflicht erzwingen und gegenüber privaten und auch öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ein Zuwiderhandeln mit Geldbuße belegen (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers besteht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur dem Staat, nicht den einzelnen schwerbehinderten Menschen gegenüber. Der schwerbehinderte Mensch kann daher auf Grund des SGB IX nicht gegen einen Arbeitgeber auf Einstellung klagen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, SGB IX, § 71 Rn. 3; ebenso Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 71 Rn. 5). Die Einhaltung dieser aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu kontrollieren, ist nicht Teil der Überwachungsaufgabe des § 80 Abs. 1 BetrVG. Die Verpflichtung aus § 71 SGB IX dient nicht den einzelnen im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen, sondern der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt allgemein. Die Überwachung allgemeiner, nicht den Arbeitnehmern im Betrieb dienender Vorschriften ist nicht Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Er ist nicht allgemeines Kontrollorgan des Arbeitgebers (vgl. ErfK/Kania, BetrVG, § 80 Rn. 3).
3. Die Entscheidung konnte ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats nach § 83 Abs. 2 ArbGG ergehen. Da die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München mit der Entscheidung vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zurückgewiesen hat, war dieser vorliegend in seiner Rechtsstellung nicht mehr betroffen. Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 – 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).
4. Infolge des Fehlens einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Empfänger der Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX und einer Abweichung zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.08.2016 (1 TaBV 2/16) war die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.


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