Arbeitsrecht

Ausweisung wegen Straffälligkeit

Aktenzeichen  M 9 K 18.5637

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9119
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a, § 55 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 64

 

Leitsatz

Die Aussagen eines Drogen- und Alkoholabhängigen zum Alkoholabstinenzwillen oder zu Suchtdruck und Suchtgedanken sind prognostisch nicht aussagekräftig, wenn sie im kontrollierten Bereich einer Klinik abgegeben werden. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die umfangreiche Begründung des Bescheids verwiesen. Ergänzend dazu wird festgestellt:
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Befragung der sachverständigen Zeugen besteht beim Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die seine Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich macht, § 53 Abs. 3 AufenthG. Die Therapie im Maßregelvollzug ist nicht abgeschlossen und es besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr.
Der Kläger begeht seit seiner Einreise vor ca. 30 Jahren regelmäßig Gewaltdelikte, die dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen sind und die stets verbunden mit erheblichem Alkoholkonsum, möglicherweise auch Drogen waren. Überschlägig hat der Kläger ca. 50 Straftaten begangen, nicht alles Gewaltdelikte, jedoch in den letzten Jahren immer mehr unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol und zunehmend an Orten, die für das Obdachlosenmilieu nicht untypisch sind.
Die beim Kläger diagnostizierte hirnorganische Einschränkung ist möglicherweise mit dem langjährigen Alkohol- und Drogenmissbrauch verbunden. Der Kläger wird seit mindestens 2009 betreut und hat bereits 2013 eine Alkoholtherapie gemacht, auf Grund derer er nach eigenen Angaben eineinhalb Jahre keinen Alkohol getrunken hat, ohne jedoch diese Zeit dazu zu nutzen, eine Arbeit zu finden und eigenständig zu wohnen und zu leben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte ist die gutachterliche Stellungnahme des kbo-Isar-Amper Klinikums München-Ost über den Verlauf der Therapie und die erstellte Diagnose im Rahmen des Maßregelvollzugs schlicht nicht nachvollziehbar. Auch die Befragung der sachverständigen Zeugen führte nicht zu einer belastbaren Erklärung dafür, dass der Kläger zwar gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsklinik wegen Alkohol- und Drogensucht untergebracht wurde, als Ergebnis der zweijährigen Therapie eine sehr wahrscheinliche akute Selbstgefährdung mit akuter Suizidalität bei einer raschen und erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bei einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea festgestellt wird, wobei die Diagnose einer PTBS nach den Ergebnissen der fachlichen Testung nicht vorliegt und die Exploration der Traumakriterien im Ergebnis ausschließlich darauf gestützt wird, dass beim Kläger im klinischen Alltag Anspannung und Gereiztheit zu bemerken sind. Eine Auseinandersetzung in der gutachterlichen Stellungnahme mit der Alkoholabhängigkeit, psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und der anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung/Schädigung durch Alkohol (ICD10: F10.2, F12.1, F10.74) fehlt. Es ist unzureichend, wenn das Gutachten auf den vom Kläger geäußerten authentischen Alkoholabstinenzwillen und die Verneinung von Suchtdruck oder Suchtgedanken abstellt.
Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme, dass solche Aussagen eines Drogen- und Alkoholabhängigen prognostisch in irgendeiner Weise aussagekräftig sind, wenn diese im kontrollierten Bereich einer Klinik abgegeben werden, im Ansatz eher naiv.
Unter Berücksichtigung der Situation des Klägers, der als Alternative zum Maßregelvollzug eine Haftstrafe zu befürchten hat und dessen Verhalten durch Drogenscreenings und Alkoholkontrollen überprüft wird, ist die Aussage nachvollziehbar, aber nicht überzeugend.
Nicht aufklärbar war auch, warum im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitshypothese entgegen den eigenen Angaben des Klägers von einem fehlenden unterstützenden Familienumfeld im Herkunftsland oder einer Broken-Home-Situation die Rede ist, da der Kläger durchgehend und wiederholt erklärt hat, dass er Geschwister in Eritrea habe und mit seinen Eltern, die bis 2010 lebten, ein ausgezeichnetes Verhältnis gehabt habe.
Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, warum von einer prognostisch günstigen Variablen des klinischen Verlaufs und eines sich abzeichnenden sozialen Empfangsraum die Rede ist, obwohl der Kläger seit 2009 in einem betreuten sozialen Umfeld lebte, einen Ein-Euro-Job hatte und dennoch fortlaufend unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol Straftaten beging.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die gutachterliche Stellungnahme keine Aussagen zur Drogensucht des Klägers trifft, obwohl strafrechtliche Verurteilungen wegen Drogendelikten in die Zeit fielen, in der der Kläger keinen Alkohol getrunken hat.
Auch im Hinblick auf die Diagnose einer PTBS und eventueller Ursächlichkeit für Straftaten ist die gutachterliche Stellungnahme unzureichend. Nicht ansatzweise verhält sich die Stellungnahme zu dem Umstand, dass der Kläger seit 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und eine PTBS ein Zeitmoment enthält. Nicht aufklärbar war, bezogen auf den Einzelfall, wieso das Gutachten davon ausgeht, dass der Kläger mit fortschreitendem Alter immer mehr Repressalien und Gewalt ausgesetzt war und wie dies damit zu vereinbaren ist, dass ein Verbleib in Deutschland für den Kläger wichtig ist. Unterstellt, eine subjektiv empfundene Gewalt in Deutschland führe zu einem Wiedererleben, erklärt sich zwar der festgestellte andauernde, unerfüllt gebliebene Wunsch, kurzfristig nach Eritrea zurückzukehren, um einen Teil der Familie wiedersehen zu können (Auslöser für den Alkoholkonsum, S. 5 Mitte des Gutachtens). Dazu im Widerspruch steht jedoch die Aussage im Gutachten, dass der Kläger, der für die Befreiung Eritreas für eine Gruppierung tätig war, die heute in Eritrea eine Oppositionspartei ist, im Falle einer Rückkehr sehr wahrscheinlich akut selbstgefährdet sei.
Die Fortdauer der Gefährlichkeit und die erhebliche Wiederholungsgefahr erneuter Straftaten hat sich in der mündlichen Verhandlung durch das Verhalten des Klägers bestätigt, der sich im Zusammenhang mit den Ausführungen der Diplom-Psychologin als sachverständige Zeugin dazu, dass aus psychologischer Sicht subjektiv empfundene Repressalien die gleiche Wirkung haben könnten wie körperliches Erleiden, zunehmend aufgebracht gezeigt hat. Plastisch schilderte der Kläger in dem Zusammenhang, wie er früher auf Beleidigungen ihm gegenüber mit Gewalt reagierte und warum. Seine Erklärung, heute würde er eine Strafanzeige gegen den Beleidiger stellen, überzeugte vor dem Hintergrund der gereizten Schilderung seiner Gewalterfahrungen in der Vergangenheit und seine Reaktion darauf nicht.
Ungeachtet dessen ist nach Angaben der sachverständigen Zeugen die Therapie des Klägers nicht abgeschlossen und wird es in den nächsten fünf Jahren auch nicht sein. Der Kläger soll auf Probe entlassen werden und nach einer weiteren, externen Begutachtung einen Platz in einem trockenen Wohnheim erhalten, wobei er offiziell vom stationären Aufenthalt beurlaubt wird. Für weitere fünf Jahre erfolgt eine forensische ambulante Betreuung des Klägers und eine Kontrolle im Heim auf Alkohol und Drogen mit der Option einer Wiederaufnahme in der Klinik im Falle eines Rückfalls.
Nach dieser Sachlage steht der Kläger noch nicht einmal am Anfang eines eigenständigen Lebens nach abgeschlossener Therapie. Bereits deshalb besteht die prognostische Einschätzung der Beklagten einer fortbestehenden Gefährlichkeit wegen erheblicher Wiederholungsgefahr weiter fort. Der Kläger muss weiterhin viele Jahre nicht nur engmaschig betreut und versorgt, sondern auch kontrolliert werden.
Zur Therapie und Qualität des Gutachtens als solchem ist ergänzend festzustellen, dass die sachverständigen Zeugen hinsichtlich der Ursache einer PTBS für die Gewaltdelikte des Klägers unterschiedliche Ansichten auf der Grundlage derselben gutachterlichen Stellungnahme hatten. Der Oberarzt hat dazu erläutert, dass die alleinige Therapie der Sucht nicht ausreiche, sondern die gesamten Persönlichkeitsstrukturen mitbehandelt werden müssten, insoweit sei die Stellungnahme unzureichend.
Der Chefarzt führte auf Frage des Gerichts dazu aus, dass die Suchterkrankung des Klägers der Risikofaktor sei und ergänzte erst auf Vorhalt, dass die Alkohol- und Drogensucht therapiert wurde, während die Therapie nicht die Aufdeckung der PTBS, sondern deren Stabilisierung bezwecke.
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf der Grundlage dieses Gutachtens danach zutreffend angenommen, dass die Gefährlichkeit des Klägers und die konkrete Wiederholungsgefahr auf der Alkohol- und Drogensucht des Klägers beruhen und nicht etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Jugend und/oder als Erwachsener dafür ursächlich ist.
Hinsichtlich der Abwägung und der Unerlässlichkeit der Ausweisung bei der hier vorliegenden tatbestandsmäßigen Gefährdungslage, § 53 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG, wird auf die ausführliche Begründung des Bescheids Bezug genommen. Zutreffend wurde ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen, da der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ebenso wie der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht wurden. Zutreffend wurde auch angenommen, dass ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vorliegt, § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Bei der an den Grundsätzen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit orientierten Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat die Beklagte zutreffend die fehlende Integration trotz gut 30-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die fehlenden sozialen Bindungen berücksichtigt.
Der Umstand, dass der Kläger mittlerweile arbeitet und aus der Klinik in ein Heim entlassen wird, ändert daran nichts, da diese Maßnahmen engmaschig begleitet und überwacht im Rahmen der Therapie erfolgen. Gegen die nach § 11 AufenthG vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das umfangreich begründet wurde, bestehen im Hinblick auf die Delikte des Klägers und die Vielzahl der Straftaten keine rechtlichen Bedenken.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).


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