Arbeitsrecht

B 9 SB 5/18 BH

Aktenzeichen  B 9 SB 5/18 BH

Datum:
27.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2018:271218BB9SB518BH0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs “H” (Hilfslosigkeit).
2
Der 1953 geborene Kläger ist seit 2004 berentet, lebt seit 2014 in einem Seniorenwohnheim und erhält Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2. Zuletzt war bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche “B” (ständige Begleitung), “G” (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung). Das LSG hat ebenso wie zuvor das SG (Urteil vom 12.6.2018) und der Beklagte (Bescheid vom 16.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs “H” abgelehnt. In Auswertung der aktuellen Befundberichte der behandelnden Ärzte, die sämtlichst die Voraussetzungen des Merkzeichens “H” nicht gesehen hätten, sowie der vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. L. aus 2016 und des Pflegegutachtens aus 2014 bestehe nur ein unveränderter Grundpflegebedarf mit einem zu berücksichtigenden Zeitaufwand von täglich 50 Minuten (Körperpflege 25 Minuten, Mobilität 25 Minuten). Demgegenüber könne Hilfebedürftigkeit erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handele, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machten. Dies sei erst bei einem täglichen Aufwand von mindestens zwei Stunden der Fall (BSG Urteil vom 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 R – SozR 4-3250 § 69 Nr 3 RdNr 16 f). Der Hilfebedarf des Klägers sei nicht so umfassend, wie er dies schildere. Die bei ihm im Vordergrund stehende Muskelschwäche gehe nicht mit einer klinisch manifesten relevanten Polyneuropathie einher. Auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI ergebe sich vorliegend keine Änderung, weil erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorlägen und erst ab Pflegegrad 4 die Beeinträchtigungen derart seien, dass eine Hilfebedürftigkeit generell zu bejahen sei. Bei dem Kläger bestehe nur vereinzelt Hilfebedarf, er sei weitgehend selbstständig und auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nur in den Pflegegrad 2 eingestuft (Urteil vom 25.10.2018).
3
Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag (PKH-Antrag) vom 1.11.2018 macht der Kläger geltend, dass das LSG sein Schreiben vom 13.8.2018 ignoriert habe. Im Zusammenhang mit der bei ihm bestehenden neuro-muskulären Grunderkrankung träten Synkopen auf mit der Folge eines kurz dauernden Bewusstseinsverlusts und Sturz zu Boden. Ein selbstständiges Aufstehen sei grundsätzlich nicht möglich, Rettungsdienst und ärztliche Behandlung notwendig. Auf das Urteil des BSG vom 10.12.2003 (B 9 SB 4/02 R – Juris RdNr 15) werde verwiesen.
4
II. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
5
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Vielmehr hat das LSG bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs “H” mit Blick auf die geltende Rechtslage geprüft. Hierzu hat sich das LSG insbesondere unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG umfangreich und rechtsfehlerfrei zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs “H” geäußert und diese verneint, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Voraussetzungen für die Feststellung von Hilfslosigkeit mit einem täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens nicht gegeben seien (s BSG Urteil vom 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 R – SozR 4-3250 § 69 Nr 3 = Juris RdNr 16 f). Darüber hinaus hat das LSG in der angefochtenen Entscheidung auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI unter Auswertung der insgesamt vorliegenden medizinischen Unterlagen und Angaben des Klägers wegen des nur vereinzelt bestehenden Hilfebedarfs die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs “H” verneint. Selbst wenn das LSG dabei im Einzelfall die gesetzlichen Vorgaben unzutreffend angewendet hätte, könnte dies nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.12.2017 – B 9 V 46/17 B – Juris RdNr 8). Ohnehin ist für eine solche unzutreffende Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall nichts ersichtlich.
6
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrensmängel hat der Kläger nicht benannt; sie sind auch nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Beweisantrag oder ein Beweisbegehren des Klägers ersichtlich, welches dieser an das LSG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerichtet haben könnte. Entsprechend verhält es sich mit einer möglichen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG). Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen. Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht ersichtlich, zumal der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2018 erschienen ist und die von ihm angeführten Schreiben als Teil des Akteninhalts vom LSG zur Kenntnis genommen worden sind.
7
Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen.
8
Da dem Kläger insgesamt keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben