Arbeitsrecht

Beamtenverhältnis auf Probe (Justizsekretär), Entlassung, Fehlende persönliche und fachliche Eignung, Probezeitbeurteilungen, Erkrankung

Aktenzeichen  M 5 K 19.4765

Datum:
14.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18844
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LlbG Art. 12 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Entlassungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom … August 2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom … August 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Das Oberlandesgericht M. ist ohne Rechtsfehler zu der Bewertung gekommen, dass sich der Kläger innerhalb der zweimal verlängerten Probezeit nicht bewährt hat.
1. Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.
Die Entscheidung, ob sich ein Beamter fachlich bewährt hat, ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 5 K 18.4505 – juris; U.v. 20.2.2018 – M 5 K 17.2300 – juris).
Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, § 23 BeamtStG Rn. 149).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Entlassungsbescheids vom … August 2018 und des Widerspruchsbescheids vom … August 2019 sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Februar 2019 (M 5 S 18.4741) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Das Oberlandesgericht M. hat den Kläger ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherrn zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass sich der Kläger während der verlängerten Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat. Somit hat er nach § 10 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und war nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen.
Die für die Entlassungsverfügung maßgebliche Probezeitbeurteilung vom … Juli 2017 mit dem Ergebnis „nicht geeignet“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Probezeiteinschätzung und -beurteilungen des Klägers. Dabei durfte er auch zulässigerweise die Probezeitbeurteilung vom … Oktober 2017 miteinbeziehen. Der Vortrag des Klägers, die Beurteilung fuße im Wesentlichen auf Beiträgen der straffällig gewordenen Frau B., die sein Referat wohl manipuliert habe, ist insoweit unbeachtlich. Zum einen erschließt es sich nicht, dass bzw. warum aus der Straffälligkeit einer Person grundsätzlich die Unbrauchbarkeit ihrer Beiträge oder gar eine Manipulation des Referats des Klägers folgen soll. Zum anderen ist nicht ersichtlich, ob bzw. inwieweit die Probezeitbeurteilung überhaupt auf Beiträgen von Frau B. fußt. Auch der Einwand, die letzte Probezeitbeurteilung vom … Juli 2018 sei unbrauchbar, da sie urlaubs- und krankheitsbedingt die tatsächliche Dienstverrichtung des Klägers lediglich in einem Zeitraum von sechs Wochen erfasse, kann nicht verfangen. Denn gemäß Nr. 7.2.3 Bekanntmachung über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz – JuBeurteilBek) ist ein Beamter unverzüglich zu beurteilen, wenn sich während der (verlängerten) Probezeit ergibt, dass er sich nicht bewährt. Dafür kann auch ein Zeitraum von (effektiv) sechs Wochen Diensttätigkeit ausreichen, insbesondere wenn – wie hier – der Beamte bereits zuvor und gehäuft auf immer wiederkehrende Leistungsdefizite hingewiesen wurde und sich eine Verbesserung auch bei intensiver Betreuung nicht einstellt. Denn der Kläger wurde beim Oberlandesgericht M. durch Frau H. sowie Frau E. (vgl. Gesprächsnotizen bzw. Aktenvermerk v. … 5.2018, v. … 5.2018, v. … 5.2018, v. … 6.2018, v. … 6.2018, v. … 6.2018, v. … 6.2018, v. … 6.2018) eingearbeitet und engmaschig kontrolliert. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beamte in seiner Probezeiteinschätzung wie auch in seinen Probezeitbeurteilungen über 2,5 Jahre mit gleichgelagerten Leistungsmängeln konfrontiert wurde und die erneute Probezeitverlängerung aus April 2018 ausdrücklich unter Rückstellung größter Bedenken erfolgte.
Auch inhaltlich ist gegen die Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe sich (auch in der verlängerten) Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die insbesondere in der Probezeitbeurteilung vom … Juli 2017 festgehaltenen Leistungsdefizite des Klägers tragen das Gesamturteil, dass der Beamte den Anforderungen an eine Tätigkeit als Justizsekretär nicht genügt und sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Auffallend ist, dass die festgestellten Leistungsdefizite im Kern mit fehlendem Grundlagenwissen und einer überdurchschnittlich hohen (Flüchtigkeits-)Fehlerquote in allen Bereichen, in denen er eingesetzt war, sowohl in der Probezeiteinschätzung als auch in den insgesamt drei Probezeitbeurteilungen durchgängig gleichförmig beschrieben werden. Die vorgetragenen Leistungsmängel des Klägers tragen die Einschätzung des Beklagten ohne Weiteres.
Soweit der Kläger einwendet, dass er weder bei der Staatsanwaltschaft, noch beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht hinreichend eingearbeitet worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen kann eine gegebenenfalls unzureichende Einarbeitung die über einen Zeitraum von 2,5 Jahren festgestellten erheblichen Leistungsdefizite nicht relativieren. Zum anderen ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass der Kläger eine hinreichende Einarbeitung erfahren hat. Denn der Kläger wurde – entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag – bereits vor Beginn seiner Erprobung (November 2015) im August 2015 (vgl. Schreiben des weiteren Gruppenleiters 2.1 der Staatsanwaltschaft M. I v. …5.2016) bei der Staatsanwaltschaft M. I eingesetzt und eingearbeitet. Darüber hinaus finden sich in der Behördenakte mehrere Hinweise darauf, dass der Kläger auch fortlaufend Unterstützung und teilweise detaillierte Rückmeldungen sowohl bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben des weiteren Gruppenleiters 2.1 der Staatsanwaltschaft M. I v. …5.2016 mit Verweis auf mehrere Gespräche mit dem Kläger u.a. durch Frau L.) als auch beim Landgericht (vgl. Schreiben des Präsidenten des Landgerichts M. v. …6.2017; E-Mail von Richterin Dr. A. v. …2.2018; E-Mail des Klägers vom …3.2018; Schreiben des Kläger an das Landgericht M I v. …3.2018) erhalten hat. Insbesondere beim Oberlandesgericht erfolgte eine intensive Betreuung des Klägers (vgl. Gesprächsnotizen und Aktenvermerke v. …5.2018, v. …5.2018, v. …5.2018, v. … 6.2018, v. … 6.2018, v. …6.2018, v. …6.2018, v. …6.2018). Unbeachtlich ist insoweit, dass der Kläger persönlich diese Einarbeitung und Rückmeldungen nicht als hilfreich oder zutreffend ansieht (vgl. seine Schreiben v. … 7.2017, E-Mail v. …3.2018, Schreiben v. … und …3.2018). Soweit der Kläger meint, dass die Einarbeitung am Oberlandesgericht durch Frau H. nicht objektiv erfolgt sei, ist bereits unklar, was damit gemeint ist; im Übrigen ist auch dies unbeachtlich. Darüber hinaus war für den Kläger jedenfalls aus der Probezeiteinschätzung sowie den jeweiligen Probezeitbeurteilungen ersichtlich, wo und warum der Dienstherr Leistungsdefizite bei ihm sah. Sollte ihm auch bei Durchsicht dieser Dokumente unklar gewesen sein, worauf sich der Vorwurf von Leistungsdefiziten stützte, hätte es an ihm gelegen, bei seinen Vorgesetzten und Kollegen nachzuhaken.
Auch der Vortrag des Klägers, dass es nachteilhaft gewesen sei, dass er nicht über die gesamte Probezeit bei einer Geschäftsstelle eingesetzt gewesen war, bedingt keine andere Bewertung. Denn zum einen ist es gesetzlich vorgesehen, dass ein Beamter während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt wird (vgl. Art 12 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Darüber hinaus kann eine zusätzliche Erprobung auf einem anderen Dienstposten geboten sein, wenn der Beamte mit dem zunächst übertragenen Aufgabenbereich Probleme hat und deshalb geprüft werden soll, ob ähnliche Probleme auch beim Einsatz auf anderen Dienstposten auftreten (Zängl in:Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, Art. 12 LlbG Rn. 5). Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hatte ausweislich der Probezeiteinschätzung sowie der Probezeitbeurteilungen von Beginn an Probleme, die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu bewältigen. Diese konnten auch durch verschiedene Wechsel des Einsatzbereichs nicht behoben werden.
Auch der Behauptung, im Rahmen der Probezeitbeurteilung durch das Oberlandesgericht wären – gleichheitswidrig – überzogene Erwartungen an den Kläger gestellt worden, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr den Beurteilungsmaßstab setzt. Dass dieser Maßstab in einer solchen Weise überzogen wäre, dass dadurch allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt oder nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem entsprechen würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums, dass eine dauerhaft hohe Fehlerquote und fehlendes Grundlagenwissen bei einem Justizsekretär nicht hingenommen werden können. Denn Beamte dieser Fachlaufbahn müssen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen, was eine Verlässlichkeit in die richtige, umfassende und zeitnahe Bearbeitung voraussetzt. Das ist aber bei dem Kläger – durchgängig belegt in allen Probezeitbeurteilungen – nicht der Fall.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die ablehnende Entscheidung zu früh getroffen worden sei, sodass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, seine Leistungen zu verbessern, kann er damit nicht durchdringen. Die Ernennungsbehörde kann die Entlassung schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn die mangelnde Bewährung unumstößlich feststeht, der Mangel der Bewährung also auch während der restlichen Dauer der Probezeit nicht mehr behoben werden kann. Wenn die Probezeit verlängert wurde, um dem Beamten Gelegenheit zu nachhaltiger Leistungssteigerung zu geben, so genügt für die Feststellung der Nichtbewährung, dass eine nachhaltige Leistungssteigerung nicht zu erwarten ist (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, § 23 BeamtStG Rn. 156 m.w.N.). In der Probezeitbeurteilung vom … Juli 2018 ist detailliert und ausführlich dargelegt, dass eine Leistungssteigerung nicht eingetreten ist, sondern vielmehr die bereits mehrfach festgestellten Leistungsdefizite trotz wöchentlicher Feedback-Gespräche weiterhin bestehen. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht geboten.
Auch die im August 2018 festgestellte Viruserkrankung des Klägers bedingt keine andere Bewertung. Laut fachärztlichem Attest ist der beim Kläger Anfang August 2018 festgestellte virale Infekt erfahrungsgemäß über Wochen, wenn nicht über Monate aktiv. Daher kann auch der Facharzt keine hinreichend belastbare Prognose hinsichtlich der konkreten Infektionsdauer des Klägers und der dadurch bedingten Leistungsdefizite anstellen. Soweit es in dem Attest heißt, „retrospektive muss davon ausgegangen werden, dass die berufliche Leistungsminderung im Kontext zu dem (…) Infekt steht“, belegt diese Formulierung nur den spekulativen Charakter einer solchen Annahme. Auch der Facharzt geht mithin nicht zwingend, sondern allein fakultativ von einer gegebenenfalls (auch) krankheitsbedingten Leistungsminderung beim Kläger aus. Dementsprechend musste auch der Beklagte die im Jahr 2018 aufgetretenen Leistungsmängel nicht zwingend als (ausschließlich) krankheitsbedingt bewerten. Hinzu kommt, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum gegenüber dem Dienstherrn nie etwas von Erschöpfungs- oder Ermüdungserscheinungen erwähnt hat, geschweige denn sich hat krankschreiben lassen. Gerade in der Situation des Klägers wäre dies jedoch zu erwarten gewesen, denn der Kläger stand unter großem Leistungsdruck. Im Übrigen hat der Beklagte die (bloße) Möglichkeit eines krankheitsbedingten Leistungsdefizits bei seiner Entlassungsentscheidung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums ausdrücklich berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, dass dies angesichts der langen Erprobung des Beamten sowie der kontinuierlich und gleichförmig aufgetretenen gravierenden Mängel die Nichteignung des Klägers nicht in Zweifel zieht.
Eine weitere Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht erforderlich. Insbesondere die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Leistungsmängel auf den erstmals Anfang August 2018 festgestellten Infekt zurückzuführen sind, drängt sich nicht auf (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 35). Denn die erheblichen Leistungsmängel sind über die gesamte, zweimal verlängerte Probezeit dokumentiert. Die am Ende der Probezeit diagnostizierte Infektion kann sich auf die über mehrere Jahre hinweg festgestellten Eignungsmängel daher nicht maßgeblich ausgewirkt haben.
3. Wenn – wie hier durch die Probezeitbeurteilung vom … Juli 2018 feststeht – dass sich ein Beamter nicht bewährt hat, so ist dieser zwingend zu entlassen (§ 10 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 LlbG). Ein Ermessensspielraum ist dem Dienstherrn dann nicht mehr eröffnet (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, § 23 BeamtStG Rn. 160 m.w.N.). Insbesondere kommt in einem solchen Fall auch keine – weitere – Verlängerung der Probezeit in Betracht.
4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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