Arbeitsrecht

Beamter im Justizvollzugsdienst, Klage auf rückwirkende Beförderung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Versetzung in den Ruhestand

Aktenzeichen  M 5 K 18.5830

Datum:
15.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12542
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84
BeamtStG § 8 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klage ist bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach allgemeiner Auffassung fehlt einer Klage, die auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall befindet sich der Kläger seit dem 1. Mai 2019 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Darüber hinaus hat er am 4. Dezember 2019 die Regelaltersgrenze für Justizvollzugsbeamte nach der Übergangsregelung von 61 Jahren erreicht und befindet sich daher seitdem im gesetzlichen Ruhestand (Art. 130, 129 i.V. Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Ein Ruhestandsbeamter kann wegen Beendigung seines aktiven Beamtenverhältnisses jedoch nicht mehr befördert werden.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand erhält der (bisherige) aktive Beamte einen neuen rechtlichen Status. Dieser steht zwar im Zusammenhang mit dem Status eines aktiven Beamten (sog. Statusakzessorietät), ist jedoch rechtlich gesehen etwas anderes. Zwar ist es möglich, dass der Aktivstatus auf den Ruhestandsstatus durchschlägt, etwa die Rücknahme einer Beförderung eines zum Beförderungszeitpunkt noch aktiven, zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits im Ruhestand befindlichen Beamten. Rechtlich unmöglich ist jedoch eine Beförderung eines bereits im Ruhestand befindlichen und nicht zu weiteren Dienstleistungen herangezogenen Beamten, für den das Leistungslaufbahngesetz und dessen Beförderungsvorschriften nicht gelten. Sowohl § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) als auch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) setzen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch Sinn und Zweck ein aktives Beamtenverhältnis voraus, da nur ein aktiver Beamter die hier genannten Anforderungen konkret erfüllen kann. Das Gericht kann nicht den Beklagten zu etwas verpflichten, was rechtlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 – 2 C 38/95 – juris Rn. 19; VG München, U. v. 23.9.2004 – M 12 K 03.3785 – juris Rn. 17; VG Regensburg, U.v. 31.10.2012 – RO 1 K 11.776 Rn. 25 ff.).
Die vom Klägerbevollmächtigten beantragte rückwirkende Beförderung zum 1. Februar 2016 – als noch ein aktives Beamtenverhältnis bestand – ist nach § 8 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten steht vorliegend auch nicht „die Wirksamkeit einer bereits vollzogenen Beförderung“ in Rede. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Erst wenn die Ernennungsurkunde ausgehändigt ist, ist die Ernennung formell wirksam (Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. April 2020, BeamtStG, § 8 Rn. 17). Dem Kläger ist die Ernennungsurkunde zum … im Justizvollzugsdienst nie übergeben worden, sodass eine wirksame Ernennung nicht erfolgt ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ernennungsurkunde bereits ausgestellt und ein Übergabetermin vereinbart war.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben