Arbeitsrecht

Behördenprüfung, Betriebsprüfung, Datenschutz, DSGVO, Prüfhilfe, Rentenversicherungsträger, Verwaltungsakt

Aktenzeichen  L 7 R 5188/17

Datum:
6.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14934
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
DSGVO
SGB § 212 a VI
SGB X § 98
SGB X §§ 67 ff

 

Leitsatz

1. Der Rentenversicherungsträger kann im Rahmen von Prüfungen gegenüber Bundesländern durch Verwaltungsakt entscheiden.
2. Prüfhilfen können durch Verwaltungsakt eingefordert werden.
3. Der prüfende Rentenversicherungsträger kann gegenüber zu prüfenden Behörden – wie bei allen anderen Arbeitgebern im Rahmen einer Betriebsprüfung – sämtliche prüfrelevanten Unterlagen einsehen.
4. Datenschutz betroffener Dritter steht einer Prüfung nicht entgegen.
Rentenversicherungsträger können im Rahmen von Prüfungen gem. § 212 a SGB VI gegenüber den zu prüfenden Behörden durch Verwaltungsakt entscheiden und daher Prüfhilfen durch Verwaltungsakt einfordern. Im Rahmen des Prüfungsvorgangs können sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen eingesehen werden. (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 30 R 1848/14 2017-09-14 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2014 abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz, wobei der Kläger gemäß § 2 Gerichtskostengesetz von Gerichtskosten befreit ist.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2017 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2014 abzuweisen.
Streitgegenstand ist der zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.09.2014, mit dem die Beklagte den Kläger zur Prüfhilfe verpflichtet hat betreffend beihilfeberechtigter Pflegebedürftige dergestalt, dass der Beklagten zum einen Einsichtnahme in die Leistungsakten aller beihilfeberechtigter Pflegebedürftigen gewährt wird, um feststellen zu können, ob für diese beitragspflichtige Pflegepersonen tätig werden, und zum anderen Prüfhilfe gewährt wird durch Zur-Verfügung-Stellung aufbereiteter Daten bestimmter beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger. Nicht Streitgegenstand ist die zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommene Vereinbarung nach § 212a Abs. 3 Satz 3 SGB VI und die darin enthaltenen Einzelregelungen.
Verfahrenshindernisse sind nicht gegeben. Insbesondere bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens wegen § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt kein Vorverfahren notwendig, wenn – wie hier – ein Land gegen einen Bescheid klagt.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, da der von ihr erlassene Bescheid zur Durchsetzung ihres Prüfrechts nach § 212a SGB VI formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig ist.
1. Anders als das Sozialgericht meint, kann die Beklagte im Rahmen einer Prüfung nach § 212a SGB VI grundsätzlich mittels Verwaltungsakt ihre Rechte gegenüber der Prüfstelle geltend machen (BSG Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R; BSG Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R Rz 10 hinsichtlich Prüfbescheide). Mit Verwaltungsakt kann gegenüber der Prüfstelle nicht nur die Nachforderung von Beiträgen geltend gemacht werden, sondern können – im Vorfeld des Prüfbescheides – auch Durchsetzungs- und Vorlagepflichten konkretisiert werden (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 04.08.2004, L 9 KR 31/02).
2. Die Beklagte war berechtigt, die von ihr mit Bescheid vom 09.09.2014 als notwendig angesehenen Prüfhilfen im begehrten Umfang durchzusetzen.
a) Die Voraussetzungen des § 212a SGB VI für ein Prüfrecht der Beklagten sind sowohl für den vom Bescheid umfassten Zeitraum bis 31.12.2013 als auch für den vom Bescheid ebenfalls umfassten anschließenden Zeitraum ab 01.01.2014 – die Beklagte wollte auch künftige Prüfungen regeln – gegeben. Denn bestimmte Pflegepersonen können – sowohl nach der bis 31.12.2016, als auch nach der ab 01.01.2017 und ab 01.01.2019 geltenden Rechtslage – grundsätzlich beitragspflichtig sein, mit der Folge, dass die Beklagte bei allen nach § 212a SGB VI zu prüfenden Stellen berechtigt ist, alle potentiell relevanten Fälle zu überprüfen.
Für die anstehende Prüfung dürfen die Prüfstellen keine Vorauswahl der aus ihrer Sicht relevanten Fälle treffen. Vielmehr darf die Beklagte als zuständige Prüfbehörde bei ihrer Prüfung alle Fälle umfassend prüfen, in denen eine Beitragspflicht bestehen könnte.
Konkret bedeutet dies, da alle beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen im Rahmen ihrer Pflegeleistungen potentiell Anspruch auf eine Pflegeperson haben und damit jeder Beihilfefall eines Pflegedürftigen insoweit prüfrelevant sein könnte, dass die Beklagte berechtigt ist, alle Fälle beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger zu prüfen. Ob und ggf. inwieweit von einem beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen eine versicherungspflichtige Pflegeperson in Anspruch genommen wird, ist gerade Gegenstand der von der Beklagten durchzuführenden Prüfung.
aa) Für Pflegepersonen von Beihilfeberechtigten muss das Landesamt – als in Bayern hierfür zuständige Stelle – und damit der Kläger, der Freistaat Bayern, als „Zahlungspflichtiger“ iSv § 212a Abs. 1 SGB – Beiträge an die Beklagte abführen.
bb) Bis 31.12.2016 bestimmte sich die Beitragspflicht für Pflegepersonen wie folgt:
„Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 25.05.1994 (Pflege-Versicherungsgesetz) sieht in Artikel 1 als Leistung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen die Zahlung von Beiträgen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vor (vgl. § 44 SGB XI). Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind als „sonstige Versicherte“ gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Soweit diese Personen einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhält, sind die Beiträge gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 6c SGB VI von der Festsetzungsstelle für Beihilfe oder dem Dienstherrn anteilig zu tragen und gemäß § 173 Satz 1 SGB VI iVm § 178a SGB VI zu zahlen. Die Festsetzungsstelle für Beihilfe oder der Dienstherr und die Pflegekasse (oder das private Versicherungsunternehmen) tragen die Beiträge für eine Pflegeperson anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat und in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 6c SGB VI).“
Diese Rechtslage wurde im Hinblick auf das Bestehen einer Beitragspflicht für die Zeit ab 01.01.2017 nicht entscheidungsrelevant verändert. Durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (2. Pflegestärkungsgesetz – PSG II, BGBl. I 2015 S. 2424) ist im SGB XI mit Wirkung zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt worden. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen weiterentwickelt worden. Die sich hieraus ab 01.01.2017 ergebenden Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen stellen sich seitdem wie folgt dar:
* Pflegebedürftig sind gem. § 14 SGB XI die Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist, dass körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und entsprechender Schwere bestehen.
* Hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder körperlichen, kognitiven oder psychischen Fähigkeiten wurden die pflegebedürftigen Personen bislang in vier Pflegestufen (Pflegestufe 0 bis Pflegestufe 3) eingeteilt. Dies änderte sich zum 01.01.2017 dahingehend, dass eine Einteilung in fünf Pflegegrade erfolgt, wobei der Pflegegrad mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird. Das Verfahren zur Ermittlung des jeweiligen Pflegegrades für die pflegebedürftige Person ist in § 15 SGB XI mittels eines Punktesystems beschrieben. Daraus resultiert dann jeweils einer der fünf Pflegegrade in Bezug auf die Selbstständigkeit und die vorgenannten Fähigkeiten: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen; Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen; Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen; Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen; Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
* Die gutachterliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Schweregrades erfolgt nach den in § 18 SGB XI getroffenen Vorgaben und hat für die Sozialversicherungsträger hinsichtlich der damit verbundenen Wirkungen auf die Versicherungspflicht der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson eine bindende Wirkung.
* Nachdem sich bis zum 31.12.2016 die soziale Sicherung der ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen auf die Rentenversicherung beschränkte, ist vom 01.01.2017 an auch eine Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben. Für die Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die Pflegepersonen demgegenüber keine explizite Einbeziehung in die Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit.
* Der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III unterliegen Personen in der Zeit, in der sie
– einen Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI,
– mit mindestens Pflegegrad 2,
– nicht erwerbsmäßig,
– wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche
– in seiner häuslichen Umgebung pflegen und
– der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.
Sind diese Voraussetzungen vollständig erfüllt, handelt es sich um eine „ehrenamtliche tätige Pflegeperson“.
* Die Voraussetzung der Mindestpflegestundenzahl bzw. der Mindestanzahl von wöchentlichen Pflegetagen gilt dabei auch dann als erfüllt, wenn diese nur die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger (sog. „Additionspflege“) erreicht wird. Wenn allerdings der Mindestpflegeumfang bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, erstreckt sich die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch auf evtl. daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten, sofern diese auch die weiteren an die Versicherungspflicht gerichteten Voraussetzungen erfüllen.
* Für die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III wird als zusätzliche Voraussetzung gefordert, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. Das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ ist in diesem Zusammenhang allerdings auch dann noch als erfüllt anzusehen, wenn zwischen dem Ende der Vorversicherung bzw. des Anspruchs auf eine Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt. Darüber hinaus ist die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III ausgeschlossen, wenn eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III besteht.
* Sind die Voraussetzungen für die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt, gilt diese für alle von der Pflegeperson parallel ausgeübten ehrenamtlichen Pflegetätigkeiten, selbst wenn die einzelne Pflegetätigkeit die Mindestpflegestundenzahl nicht erreicht, in Summe aller nebeneinander ausgeübten Pflegetätigkeiten jedoch die Mindeststundenzahl und die Mindestanzahl von wöchentlichen Pflegetagen erreicht werden.
In § 44 Abs. 1 Satz 2 bis 6 SGB XI ist das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des für die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht maßgeblichen Umfangs der Pflegetätigkeit näher beschrieben. Hiernach hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein von der Pflegekasse beauftragter anderweitiger, unabhängiger Gutachter (z.B. Medicproof im Bereich der privaten Pflegeversicherungsunternehmen) jeweils im Einzelfall die Feststellung zu treffen, ob die Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, muss der Gutachter zudem den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen insgesamt zu leistenden Pflegetätigkeit (Gesamtpflegeaufwand) ermitteln.
Die Entscheidung über die für die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht maßgebenden Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand hat die Pflegekasse bzw. das private Pflegeversicherungsunternehmen dann auf der Grundlage der Ermittlungen des Gutachters zu treffen. Sollten die Angaben zum Pflegeaufwand im Gutachten unplausibel sein und sich hierdurch (insb. bei Mehrfachpflege) Auswirkungen auf die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe ergeben, hat die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen weitere Ermittlungen aufzunehmen (u.a. durch Heranziehung von Angaben aus dem Pflegetagebuch oder der Pflegedokumentation).
Im Ergebnis bestand sowohl nach der Rechtslage vor dem 31.12.2016 als auch nach dem 01.01.2017 die Möglichkeit, dass beihilfeberechtigte Pflegebedürftige als Leistung nach dem SGB XI eine sozialversicherungspflichtige Pflegeperson bezahlt bekommen mit der Folge, dass die Beklagte ein Prüfrecht in Bezug auf alle Fälle beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger hatte.
cc) Dieses sich aus § 212a SGB VI ergebende Prüfrecht wird – anders als der Kläger meint – nicht durch § 44 Abs. 5 SGB XI eingeschränkt. Denn bei § 44 Abs. 5 SGB XI handelt es sich um eine reine Verfahrensregelung, die das aufgrund möglicher Beitragspflicht bestehende Prüfrecht der Beklagten inhaltlich nicht berührt.
Dies ergibt sich schon daraus, dass das Prüfrecht bis zur Einführung des § 44 Abs. 5 SGB XI unbeschränkt war und das Prüfrecht durch die Einführung von § 44 Abs. 5 SGB XI nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht beschnitten werden sollte.
Mit Artikel 9a Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) besteht seit dem 01.06.2005 eine in § 44 Abs. 5 SGB XI normierte Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen bei Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht einer rentenversicherungspflichtigen Pflegeperson, für die die Rentenversicherungsbeiträge von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nur anteilig getragen werden, gegenüber der an der Beitragstragung ebenfalls beteiligten Festsetzungsstelle für Beihilfe (oder dem Dienstherrn).
Die Vorschrift beruht auf einer Änderung der Gesetzesvorlage im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, die wie folgt begründet wurde (BT-Drs 15/4751 zu Art. 9a SGB XI Nr. 3 Buchst b):
„Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen entrichten unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI zur Verbesserung der sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Erhält der Pflegebedürftige Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens, sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherren anteilig zu tragen und unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben dem zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 44 Abs. 3 SGBXI die volle Beitragsbemessungsgrundlage für die zu versichernde Pflegeperson zu melden. Im Rahmen der anteiligen Zahlung durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren kommt es immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen zu Lasten der Rentenversicherung.
Die verspätete Aufnahme der Beitragszahlung ist vor allem darauf zurückzuführen, dass diese Stellen nicht zeitnah über den Beginn der Versicherungspflicht informiert werden, sondern erst dann, wenn der Pflegebedürftige die Beihilfeleistung beantragt. Der Bundesrechnungshof hat diese Situation aufgrund der finanziellen Nachteile für die gesetzliche Rentenversicherung beanstandet. Um sicherzustellen, dass die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren künftig zeitnah von ihrer anteiligen Beitragspflicht zur Rentenversicherung erfahren, regelt der neue Absatz 5 Satz 1, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen zunächst im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn erfragen. Der Pflegebedürftige muss dabei auf die beabsichtigte Weiterleitung seiner Angabe der Beihilfefestsetzungsstelle sowie der weiteren Angaben nach Satz 2 hingewiesen werden. Bei der Feststellung der Beitragspflicht der Pflegeperson hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen nach Satz 1 der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Angaben sowie den Beginn der Beitragspflicht mitzuteilen. Den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen obliegt nur das Abfragen der zusätzlichen Informationen sowie deren Weiterleitung; sie sind darüber hinaus nicht für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen müssen ohnehin die zu versichernde Pflegeperson an die Rentenversicherung und Unfallversicherung melden (§ 44 Abs. 3 SGBXI) und haben dafür die notwendigen Tatsachen zu ermitteln und können deshalb ohne großen Aufwand von den Versicherten bei deren Antragstellung auf Leistungen zusätzlich die Festsetzungsstelle der Beihilfe abfragen. Der zusätzliche Aufwand beschränkt sich darauf, die bisherigen Fragen in den Antragsformularen um die Frage nach der Festsetzungsstelle der Beihilfe zu ergänzen. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen müssen erst ab 1. Juni 2005 bei neuen Antragstellern auf Pflegeleistungen die Beihilfefestsetzungsstelle erfragen und dieser die oben genannten Angaben weiterleiten; damit verbleibt ihnen ausreichend Zeit, sich auf die damit verbundenen neuen Aufgaben einzustellen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nach Satz 3 sowohl die Pflegeperson als auch die pflegebedürftige Person in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auch über den Inhalt der Meldung an die Beihilfefestsetzungsstelle informiert.“
Wie sich aus dieser Begründung ergibt, wurde § 44 Abs. 5 SGB XI nachträglich nicht zur Einschränkung des weiterhin umfassend bestehenden Prüfrechts der Beklagten eingeführt, sondern ausschließlich zur Verwaltungsvereinfachung.
Dass § 44 Abs. 5 SGB XI das Prüfrecht der Beklagten nicht berührt, ergibt sich auch aus den Änderungen der Vorschrift bis heute. Bei seiner Einführung lautete § 44 Abs. 5 SGB XI wie folgt:
„(5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Sechsten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen ab dem 1. Juni 2005 die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Angaben sowie der Beginn der Beitragspflicht mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung.“
In der derzeit gültigen Fassung lautet § 44 Abs. 5 SGB XI wie folgt:
„(5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen. Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen. Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung. Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. Januar 2020 ein elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch erfolgen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den Dienstherrn erfolgt ist. Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen vorliegt.“
Aus der Ergänzung der Meldepflichten, insbesondere durch die Einführung von Sätzen 4 bis 6 durch Art. 11 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz-PpSG) vom 11. Dezember 2018, BGBl I, 2394, mW v 1.1.2019 ist ersichtlich, dass hier nicht ein durch die frühere Fassung von § 44 Abs. 5 SGB XI etwa eingeschränktes Prüfrecht durch zusätzliche Meldepflichten wieder erweitert werden sollte. Vielmehr sollten – bei seit Einführung von § 212a SGB VI unverändert bestehendem Prüfrecht – lediglich zusätzliche Meldepflichten die Prüfung der Beklagten erleichtern, so auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/4453):
„(Zu § 44) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung anteilig getragen werden, der zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, Folgendes über die Pflegeperson mitzuteilen: 1.Versicherungsnummer, soweit bekannt, 2. Familien- und Vornamen, 3. Geburtsdatum, 4. Staatsangehörigkeit, 5 . Anschrift, 6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, 7. den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und 8. die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Meldung ist u. a. erforderlich, um die reibungslose Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen und dessen Beihilfestelle oder Dienstherrn sicherzustellen. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes, der sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages angeschlossen hat, waren diese Meldungen in der Vergangenheit nicht immer sichergestellt, wodurch Beitragsausfälle, zumindest aber verspätete Beitragsabführungen, zu Lasten der Träger der Rentenversicherung eingetreten sind. Mit Beschluss vom 2. Juni 2017 hat der Rechnungsprüfungsausschuss eine gesetzliche Regelung zur Sicherstellung der Verfahrensabläufe bis zum Ende des Jahres 2018 angemahnt. Durch die jetzt vorgesehene Ergänzung wird dem Rechnung getragen. Künftig werden die Mitteilungen der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen an die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren technisch automatisiert ausgelöst werden. Sofern die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die Mitteilungspflichten nicht erfüllen, müssen sie für Zahlungsverzögerungen auf Grund ihres Verhaltens (nicht für eventuelle weitere Zahlungsverzögerungen im Verantwortungsbereich der Beihilfestellen) Säumniszuschläge an die Träger der Rentenversicherung entrichten. Die Verpflichtung, Säumniszuschläge zu entrichten, entfällt, wenn im Einzelfall von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen begründet werden kann, dass kein Verschulden vorliegt. Die Neuregelung bezieht sich nur auf Meldevorgänge im Hinblick auf die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen (und nicht von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung).“
Aus dieser Gesetzesbegründung wird deutlich, dass die Mitteilungen nach § 44 Abs. 5 SGB XI nicht die Beitragspflicht des Klägers als Zahlungspflichtigen verändern bzw. einschränken sollte. Vielmehr wird gerade durch die Gesetzesbegründung deutlich, dass der Kläger für die rechtzeitige Beitragszahlung selbst verantwortlich ist, er also seinerseits unabhängig von den Pflegekassen/privaten Versicherungen alles tun muss, eine möglicherweise bestehende Beitragspflicht zu erfüllen, ggf also auch von sich aus bei Anhaltspunkten für eine Beitragspflicht weiter Sachaufklärung betreiben muss. Insbesondere bei Pauschalbeihilfe besteht – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – entsprechender Aufklärungsbedarf durch das Landesamt.
b) Die im Bescheid vom 9.9.2014 festgelegten Prüfhilfen sind vom Landesamt iSv § 212a Abs. 3 SGB VI zu erbringen. Denn das Landesamt ist in Bezug auf beihilfeberechtigte Pflegebedürftige auskunftspflichtig (vgl. aa) und die von der Beklagten eingeforderten Hilfen sind angemessen (bb).
aa) Da die Beklagte zur Prüfung aller Fälle von beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen beim Landesamt befugt ist, kann sie auch entsprechende Prüfhilfe beim Landesamt einfordern gemäß § 212a Abs. 3 SGB VI. Insoweit ist das Landesamt auch auskunftspflichtig gemäß § 98 SGB X. § 98 SGB X legt die Auskunftspflicht wie folgt fest:
§ 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
(1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
Die Ausführungen der Klägerseite zu § 44 Abs. 5 SGB XI sind letztlich auch so zu verstehen, dass die Klägerseite die Erforderlichkeit ihrer Auskünfte für nicht gegeben hält, da ihrer Ansicht nach die Beklagte bei der mitteilungspflichtigen Pflegekasse bzw. dem mitteilungspflichtigen privaten Versicherungsunternehmen ausreichend prüfen könne. Ohne eine entsprechende Mitteilung könne durch das Landesamt eine Beitragspflicht von Pflegepersonen nicht festgestellt werden.
aaa) Die Vorschrift des § 98 SGB X ist für Prüfungen nach § 212a SGB VI anwendbar, da der Kläger Arbeitgebern iSv § 98 SGB X gleichgestellt ist (vgl. auch § 98 Abs. 1 Satz 5 SGB X, wo „Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes“ ausdrücklich genannt werden).
bbb) Nach § 98 Abs. 3 iVm Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB X ist das Landesamt verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen erforderlich sind. Dies umfasst zum einen die Einsichtgewährung in alle Leistungsakten von beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, zum anderen auch die Übermittlung der Daten, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid festgelegt hat.
Erforderlichkeit iSv § 98 Abs. 1 SGB X orientiert sich letztlich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der gewahrt ist, wenn die Auskunft nicht auf andere Weise eingeholt werden kann. Für eine gebotene Vergewisserung über die Richtigkeit von Informationen und Daten kann die Auskunft durch den Arbeitgeber legitim sein. Dabei sind nicht sämtliche Auskunftswege vorher zu erschöpfen. Bei Heranziehung des Arbeitgebers ist jedoch zu beachten, dass er i.d.R. nicht selbst am jeweiligen Sozialleistungsprozess beteiligt ist und bei Vorliegen anderer Möglichkeiten auf diese ausgewichen werden sollte, z.B. dann, wenn der Versicherte Verdienstbescheinigungen vorlegen kann. Es steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialleistungsträgers, wer im Einzelfall um Auskunft ersucht wird. Damit die Erforderlichkeit für die Auskunftsverpflichteten auch ersichtlich wird, hat die Auskunft einfordernde Stelle den Zweck der Auskünfte mitzuteilen (vgl. Krause in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 98 SGB X Rz 34).
Im Hinblick auf die (allgemeinen) Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§ 76 Abs. 1 SGB IV) sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – L 4 R 4066/13 ER-B -, juris Rz 27). Diese gesetzliche Arbeitgeberpflicht wird im Rahmen des § 28p SGB IV durch die BVV näher ausgeformt, die allerdings im Bereich des § 212a SGB VI nicht direkt anwendbar ist. Insoweit bestehen die in der BVV genannten Pflichten auch im Rahmen des § 212a SGB VI, da die BVV lediglich Konkretisierungen der Prüfhilfe festschreibt, die sich aus dem bestehen Prüfrecht selbst ergeben.
Entscheidend ist demnach, ob die vom Landesamt eingeforderte Prüfhilfe sich auf Tatsachen bezieht, die für die Prüfung einer Beitragspflicht erforderlich ist. Nachdem das Prüfrecht für alle beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen besteht, da diese potentiell leistungsberechtigt im Hinblick auf eine versicherungspflichtige Pflegeperson sind, kann die Beklagte grundsätzlich wie begehrt die Einsicht in diese Leistungsakten verlangen und von der Klägerin die Übermittlung der eingeforderten Daten verlangen. Insbesondere ist auch die Einsichtnahme in die in den Beihilfeakten befindlichen Gesundheitsdaten der Pflegebedürftigen erforderlich, da sich auch hieraus Tatsachen ergeben können, aus denen sich eine Beitragspflicht feststellen lässt, beispielweise, wenn in einem ärztlichen Gutachten Pflegepersonen benannt werden, die ansonsten zu keinem Zeitpunkt erwähnt wurden.
Nachdem keine Vereinbarung nach § 212a Abs. 3 Satz 3 SGB VI zustande kam, konnte die Beklagte die Prüfhilfen auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mittels Bescheid einfordern entsprechend den Vorgaben von § 212a Abs. 3 Satz 1 (angemessene Prüfhilfen) und Satz 2 (Automatisierte Abrechnungsverfahren).
ccc) Die Auskünfte im Rahmen der begehrten Prüfhilfen sind trotz der Mitteilungspflichten der Pflegekasse bzw. der privaten Versicherungsunternehmen notwendig iSv § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Die Mitteilung nach § 44 Abs. 5 SGB XI und die vorherige Feststellung von Pflegeleistungen, insbesondere einer Pflegeperson, ist für das Bestehen einer Versicherungspflicht der Pflegeperson nicht konstitutiv. Vielmehr ergibt sich die Beitragspflicht einer Pflegeperson aus Tatsachen, die zu würdigen und von der Beklagten entsprechend zu prüfen sind. Solche Tatsachen kann die Prüfbehörde möglicherweise auch dann beim Landesamt feststellen, wenn – sogar berechtigterweise – keine Mitteilung an das Landesamt erfolgt ist. Denn aus den vom Pflegeberechtigten beim Landesamt eingereichten Unterlagen kann sich ergeben, dass dieser eine ehrenamtliche Pflegeperson in Anspruch nimmt, von der die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen nichts wissen, etwa bei Pauschalleistungen oder unentgeltlicher ehrenamtlicher und nicht anderweitig vergüteter Pflege, und die Pflegeperson – ggf. durch weitere ehrenamtliche Pflegetätigkeiten – aufgrund des Umfangs der gesamten Pflegetätigkeit für mehrere Personen, die eventuell nur in den Akten des Landesamtes dokumentiert sind, versicherungspflichtig wird. Zudem ergeben sich aus den in § 44 Abs. 5 Sätze 4 bis 6 SGB XI erweiterten Meldepflichten Hinweise auf Fallgestaltungen, in denen Tatsachen bei den Prüfstellen vorhanden sein können, aus denen die Beklagte eine Beitragspflicht unabhängig von einer Meldung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsträgers feststellen könnte, z.B. wenn sich Zeiten ändern, zu denen Pflegepersonen tätig wurden.
b) Die Prüfhilfen sind auch „angemessen“ iSv § 212a Abs. 3 Satz 1 SGB VI.
Die Prüfhilfe ist auch im Hinblick auf die im Bescheid geforderte vollständige Einsichtnahme in sämtliche Beihilfeakten von Pflegebedürftigen nicht unangemessen iSv § 212a Abs. 3 Satz 1 SGB VI .
Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass die – iSv § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erforderliche – Prüfhilfe für die betroffene Prüfstelle keine unzumutbare Hilfeleistung bei der Prüfung darstellt, also Hilfen, die einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, eingefordert werden. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Prüfung der Leistungsakten sämtlicher beihilfeberechtigter Pflegebedürftiger ist vom Aufwand her für das Landesamt geeignet und auch erforderlich, um eine Beitragspflicht für etwaige Pflegepersonen feststellen zu können. Jeder beihilfeberechtigte Pflegebedürftige könnte grundsätzlich im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XI eine Pflegeperson in Anspruch nehmen. Im Vergleich dazu muss das Landesamt lediglich die Beihilfeakte so führen, dass ggf der für die Betroffenen notwendige Datenschutz gewahrt bleibt, also nicht prüfrelevante Daten in der Akte separat aufbewahrt werden.
Vorhandene EDV-Daten aufzubereiten, ist ebenfalls zumutbar. Soweit der Kläger insoweit einwendet, Daten müssten von ihm teilweise erst erhoben werden und dafür gäbe es keine gesetzliche Grundlage, trifft dies nicht zu. Der Kläger muss als Zahlungspflichtiger für die Beiträge selbst alle Tatsachen ermitteln, die eine Beitragspflicht auslösen könnten. Gerade im Hinblick auf die Versicherungspflicht möglicher ehrenamtlicher Pflegepersonen muss das Landesamt daher bei einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI, insbesondere bei Pauschalbeihilfe, durch entsprechende Datenerhebung klären, ob eine Beitragspflicht besteht.
c) Datenschutz steht der eingeforderten Prüfhilfe nicht entgegen.
Die Prüfhilfe beruht auf dem in § 212a Abs. 1 SGB VI bundesgesetzlich geregelten Prüfrecht der Beklagten. Mit diesem Prüfrecht korrespondiert die ebenfalls bundesgesetzlich geregelte Auskunftspflicht des Landesamtes aus § 98 SGB X.
aa) Einer weiteren Befugnisnorm – sei sie bundesrechtlich (vgl. die Ausführungen der Klägerseite zu § 67a SGB X) oder landesrechtlich (vgl. Art. 105, 108 BayBG) – bedarf es daher datenschutzrechtlich nicht. Im Hinblick auf Art. 105, 108 BayBG ist ohnehin zu beachten, dass die landesrechtlichen Normen allenfalls eine bundesrechtliche Befugnis erweitern, aber eine bundesrechtliche Befugnis keinesfalls einschränken können, vgl Art. 31 Grundgesetz.
bb) Datenschutzrechtliche Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Zwar enthält die DSGVO unmittelbar geltendes Recht, Art. 288 Abs. 2 AEUV, und ist damit grundsätzlich neben den deutschen Regelungen des Sozialdatenschutzes anwendbar. Allerdings regeln die datenschutzrechtlichen Vorschriften in den verschieden Büchern des SGB, insbesondere SGB I und SGB X, bereichsspezifisch das deutsche Sozialdatenschutzrecht abschließend, vgl § 35 Abs2 S. 1 SGB I, d.h genauso wie diese Regelungen des deutschen Sozialdatenschutzes gegenüber dem BDSG Vorrang haben und auf das BDSG subsidiär nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn im Einzelfall ausdrücklich auf das BDSG verwiesen wird (vgl § 1 Abs. 2 BDSG), kann im deutschen Sozialdatenschutzrecht aufgrund der bereichsspezifischen Regelungen auch aus der DSGVO kein weitergehender Datenschutz hergeleitet werden. Mit den deutschen Sozialdatenschutzregelungen wurden auch im Verhältnis zur DSGVO spezifische Regelungen getroffen (vgl. zB Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 2 lit b und lit j VO EU 2016/679).
cc) Datenschutz wird bei Betriebsprüfungen mittels §§ 67 SGB X gewährleistet. Die Beklagte hat insoweit die Vorgaben von § 67a SGB X eingehalten, da es sich bezüglich der betroffenen beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen um eine erlaubte Erhebung von Daten handelt (vgl. § 67a SGB X), die auf das für die Beitragsprüfung Erforderliche beschränkt bleibt und mit den Daten der Betroffenen anschließend nach der Betriebsprüfung entsprechend den Vorgaben in § 212a SGB VI, insbesondere § 212a Abs. 6 SGB VI, zu verfahren ist. Das Gebot, der Beklagten nach § 212a SGB VI notwendige Prüfhilfe zu leisten, schränkt das Recht der betroffenen Beihilfeberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung verfassungskonform ein. Die Prüfung zielt auf die Funktionsfähigkeit und die finanzielle Stabilität der Sozialversicherung und damit auf ein überragend wichtiges Gemeinwohlbelang ab (vgl BVerfG, Urteil vom 10.6.2009, 1 BvR 706/08 Rz 233).
dd) Datenschutzrechtliche Vorgaben des BayDSG, insbesondere aus Art. 3 ff BayDSG, sind nicht relevant. Eine Einschränkung des Umfangs des bundesgesetzlich zulässigen, sich aus § 212a SGB VI, § 98 SGB X und § 67 ff SGB X ergebenden Prüfrechts durch landesrechtliche Regelungen ist nicht möglich, vgl Art. 31 Grundgesetz.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (BSG Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/06 R Rz. 43). Dem Kläger waren gemäß § 197a SGG die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen, nachdem er mit seiner Klage erfolglos blieb. Der Kläger ist als Land von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes befreit (BSG a.a.O. Rz. 44).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.


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