Arbeitsrecht

Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach TV UmBw

Aktenzeichen  4 Ca 743/16

Datum:
19.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 128996
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.7.2001 idF der Änderungstarifverträge Nr. 3 vom 10.12.2010 und Nr. 4 vom 24.3.2017 § 7 Abschnitt A Abs. 1, Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1
TVöD-BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 6

 

Leitsatz

Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage gem. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw setzt voraus, dass durch den Wechsel der Beschäftigung eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit eintritt. Eine solche Verminderung liegt nach S. 1 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw vor, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. Die Ermittlung der Arbeitszeit vor dem Wechsel der Beschäftigung erfolgt gemäß S. 2 der Protokollerklärung. Maßgeblich ist danach die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Kalendermonate. Einzustellen sind nur die “dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden” in diesem Referenzzeitraum. Die Berücksichtigung fiktiver Arbeitszeiten ist hingegen nicht vorgesehen, so dass Zeiten der Entgeltfortzahlung nicht mit einzubeziehen sind (unter Hinweis auf BAG BeckRS 2013, 71934, dort Rn. 29 ff.; siehe aber nachgehend BAG BeckRS 2019, 22293 Rn. 24 f.). (Rn. 18 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 710,34 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulage gem. § 7 Abschnitt A TV UmBw, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.
1. Zur Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A TV UmBw hat das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 20.06.2013, AZ: 6 AZR 907/12 entschieden, dass maßgeblich die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Kalendermonate ist. Dabei sind nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage gem. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw setzt voraus, dass durch den Wechsel der Beschäftigung eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit eintritt.
Eine solche Verminderung liegt nach S. 1 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw vor, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. Die Ermittlung der Arbeitszeit vor dem Wechsel der Beschäftigung erfolgt gemäß S. 2 der Protokollerklärung. Maßgeblich ist danach die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Monate.
Die Dienstplangestaltung ist bei Nichteinbringung der eingeplanten Arbeitszeit ohne Bedeutung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 2. Satzes der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1 TV UmBw. Dieser sieht eine Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitsleistung in einem Referenzzeitraum von 48 Kalendermonaten vor dem Beschäftigungswechsel vor. Einzustellen sind die „dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden“ in diesem Zeitraum. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung somit drei Voraussetzungen für die Einstellung in die Berechnung aufgestellt: „dienstplanmäßig“, „geleistet“ und „bezahlt“. Das Kriterium „geleistet“ ist nach dem klaren Wortlaut nur dann erfüllt, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht wurde. Die Berücksichtigung fiktiver Arbeitszeiten ist hingegen nicht vorgesehen.
Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht für die Berücksichtigung nur der geleisteten Arbeitsstunden. Dies zeigt ein Vergleich der in § 6 TV UmBw getroffenen Regelungen zur Einkommenssicherung mit den Vorgaben des § 7 Abschnitt A TV UmBw zur Ergänzung der Einkommenssicherung. Bei den Einkommenssicherungsregelungen liegt das Referenzprinzip und nicht das Lohnausfallprinzip zugrunde.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b TV UmBw gelten auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit „ohne schädliche Unterbrechung“ bezogen wurden, als das zu sichernde Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der mit § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b TVUmBw vorgenommenen Sicherung der Zulagen durch die Verweisung in der hierzu ergangenen Protokollerklärung somit eine Einkommenssicherung bezüglich eines Referenzzeitraumes von 3 Jahren vorgenommen, wobei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 22 TVöD-AT bis zu 39 Wochen berücksichtigt bleiben.
Eine solche Regelung wurde in der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw bezüglich des dort in S. 2 festgelegten Referenzzeitraumes nicht vorgenommen. Dies spricht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien der Problematik von Erkrankungen in Referenzzeiträumen bewusst waren und die Berechnung der Einkommenssicherung in § 6 Abs. TV UmBw und der Ergänzung gem. § 7 Abs. A Abs. 1 TV UmBw bewusst unterschiedlich ausgestaltet haben.
Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass nur tatsächlich geleistete Stunden zu berücksichtigen sind, wäre es ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Tarifautonomie, wenn auch fiktive bzw. nicht geleistete Stunden berücksichtigt würden. Daher ist die Klage abzuweisen, denn ohne die fiktiv geleisteten Stunden liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die tarifliche Zulage nicht vor. Die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden des Klägers sind nicht um mehr als 20 Stunden monatlich abgesunken.
2. Auf die Auslegung des § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 6 TVöD-BTV kommt es nicht mehr streitentscheidend an.


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