Arbeitsrecht

Berechnung von Versorgungsabschlägen –  Berücksichtigung von Studium als Dienstzeit

Aktenzeichen  RN 12 K 18.2149

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10670
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 103 Abs. 5
BayBG Art. 64 Nr. 1

 

Leitsatz

Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG findet auf die Ermittlung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung von Versorgungsabschlägen keine Anwendung. (Rn. 21)
1. Für die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Studienzeiten bei der Berechnung von Versorgungsabschlägen bzw. der Frage, ob ein Versorgungsabschlag entfällt, ist allein die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine die Berechnung des Versorgungsabschlags einbeziehende erweiternde Auslegung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ist nach dem  eindeutigen Wortlaut wie auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen (Abweichung zu VG München BeckRS 2018, 29828). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge wurden zutreffend und fehlerfrei festgesetzt. Insbesondere wurde das erdiente Ruhegehalt des Klägers zu Recht und rechnerisch richtig um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) gemindert. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Ruhegehalts ohne Abzug eines solchen Versorgungsabschlags besteht nicht. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 29.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zur Berechnung des dem Kläger monatlich zustehenden Ruhegehalts hat der Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zunächst in einem ersten Schritt unter Zugrundelegung des ermittelten Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. das erdiente Ruhegehalt des Klägers berechnet (hierzu nachfolgend 1.) und dieses in einem zweiten Schritt um einen Versorgungsabschlag gemindert (hierzu nachfolgend 2.). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.
1. Im Rahmen des ersten Rechenschritts (Berechnung des erdienten Ruhegehalts) ist der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid auf Grundlage der nach Art. 14 ff. BayBeamtVG ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Anlage A1) des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Höchstruhegehaltssatz gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG von 71,75 v.H. erreicht hat. Das monatliche erdiente Ruhegehalt des Klägers wurde unter Anwendung dieses Ruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge des Klägers gemäß Art. 12 BayBeamtVG (Grundgehalt gemäß BesGr A 15, Stufe 11 von 6357,93 € zzgl. Familienzuschlag Stufe 1 von 134,75 €) mit 4658,51 € berechnet. Weder im Hinblick auf das Ergebnis noch auf die maßgeblichen Faktoren ist ersichtlich, dass die Berechnung des Ruhegehalts insoweit fehlerhaft oder nicht in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt wäre. Auch der Kläger selbst hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Selbst wenn man außerdem für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit das Studium des Klägers nicht nur, wie im angegriffenen Bescheid, im sich aus Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergebenden Umfang, sondern unter Zugrundelegung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG in darüber hinausgehendem, vom Kläger begehrten Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit ansehen würde, ergäbe sich daraus kein anderes Ergebnis, da auch in Fällen, in denen der Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG zu berechnen ist, der Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 7 Satz 1, 3 BayBeamtVG maximal 71,75 v.H. beträgt.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das zunächst errechnete Ruhegehalt in einem zweiten Schritt auch zulässigerweise gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG um einen Versorgungsabschlag von 0,9 v.H. gemindert.
a. Die Voraussetzungen für einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG liegen im Fall des Klägers vor. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, das ein Beamter vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird. Für den 1953 geborenen Kläger ergibt sich demnach gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG eine Altersgrenze von 65 Jahren und 7 Monaten und demzufolge als Zeitpunkt für den Ruhestandseintritt bei dieser Altersgrenze der 31.10.2018. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin bereits mit Ablauf des 31.07.2018 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt. Für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.10.2018, d.h. eines Vierteljahres, war das Ruhegehalt des Klägers deshalb anteilig um 0,9 v.H. (0,25 Jahre x 3,6 v.H.) zu mindern. Dies ist im verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich zulässigerweise und fehlerfrei erfolgt.
b. Dieser Versorgungsabschlag entfällt auch nicht gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet. Die daneben erforderliche Voraussetzung, dass eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird, liegt im Fall des Klägers aber nicht vor. Die im Rahmen des 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeit des Klägers beträgt nur 44 Jahre und 225 Tage. Diese wurde in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zutreffend ermittelt. Insbesondere war die Studienzeit des Klägers hierfür nicht, wie der Kläger meint, über den der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags (Anlage Dienstzeiten für den Versorgungsabschlag) zu Grunde gelegten Umfang von drei Jahren bzw. insgesamt vier Jahren für Studium und Wehrdienst hinaus als Dienstzeit zu berücksichtigen. Für die vom Kläger begehrte, darüberhinausgehende Anerkennung der Studienzeit und insbesondere einer zusätzlichen sechsmonatigen Prüfungszeit besteht nach der hierfür maßgeblichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kein Raum. Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
(1) Für die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Studienzeiten im Rahmen der Ermittlung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Zusammenhang mit der Berechnung von Versorgungsabschlägen bzw. der Frage, ob ein Versorgungsabschlag entfällt, ist (allein) die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass für die Ermittlung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung eines Versorgungsabschlags im Hinblick auf Studienzeiten anstelle des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG die Vorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG Anwendung findet.
Art. 105 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG enthält eine Sonderregelung für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes bei Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat. In diesen Fällen tritt nach Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG der nach Art. 103 Abs. 6 und 7 BayBeamtVG berechnete Ruhegehaltsatz. Zudem sind in diesen Fällen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Zeiten einer Hochschulausbildung in größeren Umfang als im Normalfall durch Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG zulässig zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für die Berechnung des Ruhegehaltsatzes – und nach dem letzten Halbsatz des Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auch insoweit nur, soweit dies für den Beamten günstiger ist, d.h. soweit nicht ohnehin, wie es beim Kläger nach dem oben Gesagten der Fall ist, bereits bei einer Berechnung nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG der auch bei Anwendung der Sonderregelungen des Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG höchstmögliche Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreicht wird. Zeiten einer Hochschulausbildung sind daher ebenfalls nur im Rahmen der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG über den sich aus Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergebenden Umfang hinaus im Umfang der Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit berücksichtigungsfähig. Für die Bestimmung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung von Versorgungsabschlägen verbleibt es daher auch in den von Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG erfassten Fällen von Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat, dabei, dass allein die Regelung des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich ist. Der Verweis des Klägers auf das von ihm im Widerspruchs- und im Klageverfahren mehrfach zitierte Urteil des VG München vom 29.01.2015 (Az. M 12 K 14.1596) geht insoweit fehl, da sich das Verwaltungsgericht München in diesem Urteil nur mit der Frage der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes, nicht aber mit der vorliegend entscheidungserheblichen Bestimmung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Berechnung eines Versorgungsabschlags auseinandergesetzt hat.
Dass die sich aus Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG ergebenden Sonderregelungen einen solchermaßen beschränkten Anwendungsbereich haben, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 103 Abs. 5 Satz 1, 2 BayBeamtVG und der gesetzlichen Systematik der Art. 26, 103 BayBeamtVG. In den von Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG erfassten Fällen soll nach dem Wortlaut nur „an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ ein sich nach Art. 103 Abs. 6 und 7 BayBeamtVG berechnender Ruhegehaltssatz treten. Gemäß Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG gelten die darin enthaltenen Sondervorschriften nur für die „ruhegehaltfähige Dienstzeit“, welche im Rahmen der Vorschrift des Art. 26 BayBeamtVG von Bedeutung nur für die Bestimmung des Ruhegehaltsatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ist. Angesichts dieses eindeutigen Bezugs der Regelungen in Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG nur auf die Bestimmung des Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG verbietet es außerdem auch die Gesetzessystematik, welche in Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG einerseits und Art. 26 Abs. 2 und 3 BayBeamtVG andererseits voneinander unabhängige, eigenständige Regelungen trifft, auch bei der Berechnung der Dienstzeit im Rahmen der Regelungen zum Versorgungsabschlag Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG zu berücksichtigen. Dass von der Regelung des Art. 105 Abs. 5 BayBeamtVG auch die Vorschriften des Art. 26 Abs. 2 und 3 BayBeamtVG erfasst sein sollen, kann demnach nicht angenommen werden.
Das Gericht vermag sich auch nicht der Ansicht des VG München im Urteil vom 07.11.2018 (Az. M 5 K 17.975 -, juris -, Rn.16 ff.) anzuschließen, welches entgegen der hier vertretenen Ansicht die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG auf die Berechnung des Entfallens des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Begründung bejaht, dass dies nach der gesetzgeberischen Intention und Sinn und Zweck der Regelung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG, eine Besitzstandswahrung gegenüber der vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage zu gewährleisten, geboten sei. Die erkennende Kammer hält eine solch erweiternde Auslegung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift für ausgeschlossen. Zudem ist sie auch nach Sinn und Zweck nicht zwingend geboten. Denn während ein Beamter bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Bestimmung des Ruhegehaltssatzes, welcher im Wesentlichen von der bereits geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängt, keine Möglichkeit mehr hat, nachträglich noch etwas an seiner in der Vergangenheit bereits geleisteten Dienstzeit und damit an den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung seines Ruhegehalts zu ändern, kann ein Beamter bis zu seinem Ruhestandseintritt selbst beeinflussen, ob er einen Versorgungsabschlag durch vorzeitigen Ruhestandseintritt in Kauf nimmt oder sich im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags gegen einen vorzeitigen Ruhestandseintritt entscheidet. Überdies steht einer solchen erweiternden Auslegung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG, wie sie das VG München vornimmt, wohl der auch im Beamtenversorgungsrecht geltende Grundsatz der Gesetzesbindung der Versorgung und Besoldung gemäß Art. 3 BayBeamtVG entgegen.
(2) Im vorliegenden Fall des Klägers ergibt sich aus der nach alledem für die Bestimmung der Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, dass die Zeiten des vom Kläger an der Technischen Universität B … absolvierten Hochschulstudiums im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen waren, d.h. nur mit dem auf den Zeitraum bis 30.09.1978 entfallenden Anteil, während der Teil, der auf den Zeitraum vom 01.10.1978 bis 31.10.1980 entfiel, außer Betracht bleibt. Denn auch wenn die tatsächliche Studienzeit und die Regelstudienzeit eines Hochschulstudiums drei Jahre übersteigen, kann nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nur ein Zeitraum von bis zu drei Jahren als Dienstzeit eines Beamten berücksichtigt werden. Kein Raum bleibt dann auch für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung einer Prüfungszeit, da gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG insgesamt nur ein sich aus einer Hochschulausbildung und einer etwaigen zusätzlichen Prüfungszeit zusammensetzender Zeitraum von drei Jahren berücksichtigungsfähig ist, d.h. neben der reinen Studienzeit kann eine zusätzliche Prüfungszeit nur dann gesondert berücksichtigt werden, wenn und soweit nicht bereits, wie beim Kläger, die reine berücksichtigungsfähige Studienzeit einen Zeitraum von drei Jahren umfasst.
Das vom Kläger absolvierte Hochschulstudium wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid folglich im maximal zulässigen Umfang und damit zutreffend berücksichtigt. Zusammengenommen wurden das Hochschulstudium und der Wehrdienst des Klägers damit auch richtigerweise im Umfang von insgesamt vier Jahren Dienstzeit berücksichtigt. Die Studienzeit des Klägers war nämlich auch nicht erst beginnend mit dem 01.01.1976 im Umfang von drei Jahren als Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG anzurechnen, auch wenn im ersten Zeitraum seines Studiums vom 01.10.1975 bis 31.12.1975 der Kläger zugleich noch seinen Wehrdienst leistete, von dem er für die Vorlesungszeit freigestellt war. Eine Addition sich überschneidender, grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Zeiträume nämlich würde zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Abschnitte führen, die – jedenfalls wenn nur eine der durch eine Anrechnung anerkannten Leistungen tatsächlich geleistet wurde – zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung führen würde. Ohnehin aber kommt es letztlich auf diese Frage gar nicht an. Denn selbst wenn die Studienzeit des Klägers erst beginnend mit dem 01.01.1976 im Umfang von drei Jahren als Dienstzeit zu berücksichtigen wäre, würde sich die Dienstzeit des Klägers nicht ausreichend erhöhen, dass insgesamt eine Dienstzeit i.S.d. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG von 45 Dienstjahren erreicht würde, sodass selbst dann die Voraussetzungen dafür, dass der Versorgungsabschlag entfällt, nicht gegeben wären.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).


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