Arbeitsrecht

Berichtigung – offensichtlicher Schreibfehler

Aktenzeichen  3 Sa 151/16

Datum:
19.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122612
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 Sa 151/16 2016-07-28 Urt LAGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28.07.2016 – 3 Sa 151/16 – S. 3, Sätze 2 und 3 wird wegen einer Wortwiederholung in diesen Sätzen wie folgt berichtigt:
„Nach dem bis zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der C. Services GmbH (im Folgenden „ETV C. Ser 3 Sa 151/16 vices“) waren die Mitarbeiter des SOD in die Lohngruppen „3a“, „3b“ und „3c“ eingruppiert.

Gründe

Es liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der gem. § 319 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen