Arbeitsrecht

Bescheid, Bemessungszeitraum, Berufungszulassung, Wasserversorgungseinrichtung, Kommune, Zahlung, Belastungsgleichheit, Wasserversorgung, Klage, Satzung, Verfahren, Kostendeckung, Gutachten, Benutzung, Kosten des Verfahrens, geltendes Recht, staatliche Zuwendungen

Aktenzeichen  RN 11 K 18.1745

Datum:
8.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47581
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Landshut vom 26.09.2018 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Gebühr als 448,11 € festgesetzt wurde.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.07.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, der Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2020, bei Gericht eingegangen am 01.07.2020, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die zulässige Klage ist begründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 09.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Landshut vom 26.09.2018 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
A.
Die Klage ist zunächst zulässig.
Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers dahingehend aus, dass dieser den Bescheid nur bezüglich des Differenzbetrages zwischen dem ursprünglichen Gebührensatz von 0,96 €/m³ und dem neuen Gebührensatz von 1,13 €/m³ anficht, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ausweislich der ausdrücklichen Ausführungen des Klägers in seiner Klageschrift vom 22.10.2018 ist für diesen lediglich der Differenzbetrag zwischen dem für den fest gewählten Bemessungszeitraum 2015 bis 2018 per Satzung zum 01.01.2015 festgesetzten 0,96 €/m³ Wasser und dem ab 01.01.2017 neu festgesetzten Bezugspreis von 1,13 €/m³ Wasser streitig. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Damit liegt nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers lediglich eine Teilanfechtung vor.
Der Beklagte hat die Gebühren für die Verbrauchstelle … auf 518,14 € festgesetzt. Dem lag eine Verbrauchsgebühr von 465,50 € (385 m³ Wasser bei 1,13 €/m³ zzgl. 7% MwSt.) und eine Grundgebühr von 52,64 € (inkl. 7% MwSt.) zu Grunde. Bei einer Alternativberechnung mit einem Gebührensatz von 0,96 €/m³ Wasser ergibt sich eine Gebührenfestsetzung von 448,11 € (395,47 € Verbrauchsgebühr und 52,64 € Grundgebühr inkl. 7% MwSt.) und damit ein streitiger Differenzbetrag von 70,03 €
B. Die Klage ist auch begründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren ist Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 10, § 11 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 14.07.2010 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2017 (BGS/W).
Gemäß Art. 8 KAG können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, wobei diese nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner diese Einrichtung in Anspruch nehmen, Art. 8 Abs. 4 KAG. Die Ermächtigung zum Satzungserlass ist gemäß Art. 17, 22 Abs. 2 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) auf diesen übergangen, von welcher er durch Erlass des maßgeblichen Satzungsrechts entsprechend Gebrauch gemacht hat.
I. Gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der maßgeblichen Satzungsregelungen wurden Bedenken weder vorgebracht, noch sind solche für das Gericht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 17.04.2002 Az. 9 CN 1/01).
II. Allerdings ist die Satzung des Beklagten vom 14.07.2010 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2017 hier in seinem Gebührenteil (§ 11) materiell rechtswidrig und damit nichtig, da die Gebührensatzänderung des Beklagten im laufenden Kalkulationszeitraum gegen geltendes Recht verstößt. Der Beklagte darf die Entscheidung über die Abschreibungsmethode und die daraus resultierende Gebührensatzänderung nicht während des laufenden Kalkulationszeitraumes ändern. Insoweit handelt es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührenkontinuität aus Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 3 KAG.
1. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG lautet:
„Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll.“
Art. 8 Abs. 6 KAG konkretisiert also den Kalkulationszeitraum für Benutzungsgebühren und damit zusammenhängend die Gebührenkalkulation. Im Fall des Beklagten wurde durch die Wahl der Gebührenkalkulation des Sachverständigenbüros „…“ ein vierjähriger Bemessungszeitraum (2015 bis 2018) konkludent beschlossen (so auch Schima/Bosch, Kalkulation von Beiträgen und Benutzungsgebühren, Kap. II Nr. 3.2.).
In der Gesetzesbegründung wird des Weiteren erläutert:
„Den einmal gewählten Bemessungszeitraum kann die Kommune im Allgemeinen nicht nachträglich ändern, ebenso wenig wie die Vorkalkulation selbst. Innerhalb eines solchen Zeitraumes wird es regelmäßig Schwankungen in der Kostenrechnung geben – ohne dass die Kostendeckung insgesamt vorkalkulatorisch in Frage gestellt ist. Sowohl bei der einjährigen als auch bei der mehrjährigen Gebührenbemessung soll es darüber hinaus wegen Art. 8 Abs. 2 KAG beziehungsweise Art. 62 Abs. 2 GO geboten sein, Kostenüberdeckungen beziehungsweise Kostenunterdeckungen innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen.“
Legt man die Gesetzesbegründung zu Grunde, darf die Kommune bei einem einmal gewählten Bemessungszeitraum weder den gewählten Bemessungszeitraum, noch die Vorkalkulation ändern. Indem der Beklagte allerdings im laufenden Kalkulationszeitraum die Gebühr von 0,96 €/m³ Wasser auf 1,13 €/m³ Wasser erhöht hat, wurde dadurch auch die Vorkalkulation geändert. Wie in der Gesetzesbegründung bereits zum Ausdruck gebracht, wird es innerhalb des Kalkulationszeitraums regelmäßig zu Schwankungen kommen, ohne dass die Kostendeckung insgesamt in Frage gestellt ist. Damit will aber der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es nicht Sache des Beklagten ist, den gegriffenen Gebührensatz innerhalb eines Kalkulationszeitraumes beliebig zu ändern. Vielmehr muss die Kommune im Sinne der Gebührenkontinuität einen Gebührensatz grundsätzlich beibehalten und Kostenüber- oder Unterdeckungen dann im nächsten Zeitraum gegebenenfalls ausgleichen.
Diesen Zweck hat der Beklagte verkannt. Dies ergibt sich bereits aus der Beschlussfassung zur Satzungsänderung vom 26.11.2014 und der Beschlussfassung zur Erhöhung der Verbrauchsgebühren vom 07.12.2016. Hierin geht die Beklagte im Wesentlichen davon aus, dass es sich bei der Kalkulation von „…“ lediglich um eine Rahmengebühr handelt, die innerhalb des Kalkulationszeitraumes beliebig ausgeschöpft und geändert werden kann. So wird am 26.11.2014 zunächst ausgeführt:
„Die Geschäftsleitung empfiehlt, die Verbrauchsgebühr auf 0,96 festzusetzen. Diese Empfehlung orientiert sich nach den Vorgaben des Sachverständigenbüros. Danach stellt diese Gebührenerhöhung ein absolutes Mindestmaß dar. Sollte sich bereits im Kalkulationszeitraum zeigen, dass die Gebühr nicht kostendeckend ist, könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung erfolgen.“
Sodann wird am 07.12.2016 ausgeführt:
„Bei der letzten Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2015 bis 2018 wurde, auf Grundlage der dazu im Jahr 2014 vorgegebenen Investitionen, ein maximaler Gebührenbedarf in Höhe von 1,13 €/m³ ermittelt. Dieser Rahmen wurde bisher aus Rücksicht auf die Kostenträger nicht ausgeschöpft.“
Der Beklagte geht folglich bereits am Anfang des Kalkulationszeitraumes davon aus, dass der Gebührensatz innerhalb eines festgelegten Rahmens geändert werden kann, was allerdings mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren ist. Wählt die Kommune einen vierjährigen Kalkulationszeitraum und stützt sich diesbezüglich auf einen bestimmten Gebührensatz, trägt sie die Verantwortung und das Risiko, dass der Gebührensatz kostendeckend ist. Dem Beklagten hätte es freigestanden, einen kürzeren Kalkulationszeitraum – ein, zwei oder drei Jahre – festzulegen und den Gebührensatz gegebenenfalls dann jeweils anzupassen oder zu ändern. Durch die Wahl des vierjährigen Kalkulationszeitraumes 2015 bis 2018 auf Grundlage des Gebührengutachtens „…“ muss sie sich grundsätzlich auch an den gegriffenen Gebührensatz halten und trägt das Risiko, dass eine Gebühr nicht kostendeckend ist.
2. Insoweit steht auch entgegen, dass Investitionskosten in der Zukunft bereits jetzt zu einer Gebührenerhöhung innerhalb des laufenden Kalkulationszeitraumes führen.
a. Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Art. 8 Abs. 3 KAG zum 01.01.2000 besteht für Einrichtungsträger grundsätzlich die Möglichkeit, auf zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuschreiben. Dies bewirkt eine Gebührenfinanzierung erst künftig notwendig werdender Investitionen durch die jetzigen Benutzer der Einrichtung. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liegt darin nicht, weil die volle Finanzierung der Investitionen nur zeitlich verlagert wird. Einer unzulässigen Doppelbelastung der Gebührenpflichtigen steht Art. 8 Abs. 3 Satz 5 KAG entgegen, wonach die auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung der Einrichtung wieder zuzuführen sind und künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten um diesen Betrag gekürzt werden müssen.
Zutreffender Weise werden bei einer Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile Sonderrücklagen gebildet. Dies schließt sich insoweit nicht aus. Hierbei empfiehlt sogar das Staatsministerium des Innern, den in der Gebührenkalkulation angesetzten Betrag ohne Rücksicht auf die Kostendeckung der Sonderrücklage zuzuführen (IMBek. vom 30.05.2000, AllMBl S. 415, Nr. 4.2). Ob und in welcher Höhe Abschreibungen aus zuwendungsfinanziertem Vermögen angesetzt sind, muss sich aus der Gebührenkalkulation ergeben. Dem Bürger erwächst hierdurch kein Nachteil. Verbleibt nämlich beim Rechnungsabschluss eine Kostenüberdeckung bzw. ein kameraler Überschuss, so sind auch die Abschreibungen aus zuwendungsfinanziertem Vermögen voll erwirtschaftet und gegebenenfalls im nächsten Bemessungszeitraum (dann ab 2019) auszugleichen. Insofern ist ein Ansparen von Abschreibungserlösen vertretbar, bis eine größere investive Maßnahme ansteht. Sollen die Abschreibungserlöse dann zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden, ist eine Rücklagenentnahme vorzusehen. Die Höhe der Entnahme richtet sich dann nach dem vorhandenen Bestand und der Höhe der Investitionen. Zudem ist rechtlich zulässig, die Rücklage nur teilweise einzusetzen und den restlichen Bestand in der Sonderrücklage zu belassen.
b. Allerdings darf die Abschreibungsmethode nur für jeden Kalkulationszeitraum neu gewählt werden, aber nicht innerhalb des laufenden Kalkulationszeitraumes. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus den Vollzugshinweisen anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 08.07.2013 (AllMBl. 2013 S. 345):
„Wahl der Abschreibungsmethode:
Es wurde bewusst darauf verzichtet, die Wahl der Abschreibungsmethode an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Die Wahl trifft der Einrichtungsträger vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Als spezielle Vorschrift geht Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG dem Art. 61 Abs. 2 GO, wonach der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten erfordert, vor.
Bei der Ermessensausübung wird der Einrichtungsträger den künftigen Investitionsbedarf zu berücksichtigen haben. Insgesamt weist das vom Landesamt für Umwelt in Auftrag gegebene Gutachten des IKT-Instituts aus dem Jahr 2008 einen Sanierungsbedarf allein bei den Entwässerungseinrichtungen in Milliardenhöhe aus. Staatliche Zuwendungen für Sanierungs- oder Erneuerungsmaßnahmen der Abwasserentsorgung stehen nicht zur Verfügung. Bei Einrichtungen mit hohem Sanierungsbedarf kann das Ansparen von Mitteln ein probates Mittel sein, um hohe Gebührensprünge zu vermeiden.
Die Entscheidung über die Abschreibungsmethode kann für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden. Dadurch ist es auch möglich, bereits bestehende Einrichtungen, die bisher nach Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden, auf eine Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte umzustellen.“
(Hervorhebung nicht im Original).
Damit hat der Gesetzgeber aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Abschreibungsmethode gerade nicht innerhalb ein und desselben Kalkulationszeitraumes, sondern nur für jeden Kalkulationszeitraum neu gewählt und geändert werden darf. Bestätigt wird dies auch durch den auf richterliche Verfügung hin übersandten Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) über die überörtliche Prüfung der Jahresabschlüsse 2013 bis 2016 des Beklagten. Auch der BKPV vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Abschreibungsmethode für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden kann und das von dem Beklagten gewählte Vorgehen nicht von geltendem Recht gedeckt ist. Nur in Sonderfällen, bei z.B. wesentlichen, nicht vorhersehbaren Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen ist eine neue Entscheidung über die Gebührenhöhe angebracht. Kostensteigerungen und absehbare Investitionen wären bereits im Rahmen der Kostenvorschau bei der Vorauskalkulation zu berücksichtigen und nicht innerhalb des laufenden Bemessungszeitraumes.
Es ist damit Sache des Beklagten, den Gebührensatz so festzulegen, dass dieser insgesamt gebührendeckend ist und sich relevante Über- und Unterdeckungen nach Möglichkeit gar nicht ergeben. Durch die zusätzlich anfallenden Investitionen ist jedenfalls kein Auseinanderklaffen von Kosten und Gebühren zu sehen, das auf strukturelle Gründe zurückzuführen ist und damit eine Gebührenerhöhung im vorliegenden Fall rechtfertigen kann (so OVG Bremen, U. v. 09.12.1997 Az. 1 N 6/96).
Auf die übrigen Einwände des Klägers gegen die Kalkulation selbst kommt es damit bereits nicht mehr an. Die Nichtigkeit der Verbrauchsgebührenregelung in § 11 BGS/W führt zur Nichtigkeit des gesamten Gebührenteils der Abgabesatzung des Beklagten. Die Satzung bildet damit keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger angefochtenen Bescheid. Zwar wäre dieser in Konsequenz damit insgesamt aufzuheben gewesen, jedoch wurde dies vom Kläger nicht beantragt (s.o.).
Der Klage war damit mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung notwendig ist, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die vom Kläger aufgestellten rechtlichen Problematiken zur Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation stellen sich bereits aufgrund der Nichtigkeit der Satzung im Gebührenteil nicht mehr. Soweit es um die Frage geht, ob eine Gebührenerhöhung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes zulässig ist, ergibt sich dies aus dem Gesetzestext in Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung (s.o.).


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