Aktenzeichen 10 C 18.2582
RVG § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 1 K 18.1945 2018-12-04 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2018, über den der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Klageverfahren gegen eine ausländerrechtliche Verwarnung auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hält dies für unzutreffend, weil in vergleichbaren Fällen bei anderen Verwaltungsgerichten für Klagen gegen ausländerrechtliche Verwarnungen der Regelstreitwert festgesetzt worden wäre und begehrt deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 10 C 14.550 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 3.9.2013 – 6 C 13.1598 – juris Rn. 2 m.w.N.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. Nr. 3100 Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt bei einem Streitwert von 2.500,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer 310,95 Euro. Bei einem Streitwert von 5.000,- EU beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 468,74 Euro. Der hieraus zu ermittelnde Differenzbetrag in Höhe von 157,79 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 10 C 18.221 – juris Rn. 6) liegt unter der Beschwerdesumme von 200,- Euro.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).