Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung – Gesamtschuld – Invalidität

Aktenzeichen  3 AZR 298/20

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:130721.U.3AZR298.20.0
Normen:
§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und die darin angeordnete Einstandspflicht des Arbeitgebers führt im Regelfall nicht zu einer Gesamtschuld iSv. §§ 421 ff. BGB zwischen dem externen Versorgungsträger und dem die betriebliche Altersversorgung zusagenden Arbeitgeber.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Augsburg, 28. November 2019, Az: 5 Ca 1494/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 29. Mai 2020, Az: 3 Sa 10/20, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Mai 2020 – 3 Sa 10/20 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 28. Februar 2019.
2
Der Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 16. November 1984 bei der Beklagten zu 1., einem Unternehmen der Chemischen Industrie, bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war von einer Versorgungszusage unterlegt. Danach waren ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils geltenden Satzungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten zu 2. und des Beklagten zu 3. zugesagt.
3
Die im Streitzeitraum geltende Satzung des Beklagten zu 2. bestimmt auszugsweise:
        
„§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Kasse
        
(1)     
Die Kasse führt den Namen ‚Pensionskasse der Mitarbeiter der H-Gruppe VVaG‘.
        
(2)     
Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie eine regulierte Pensionskasse im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
        
…       
        
        
(4)     
Die Kasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gewährt ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Rentenleistungen nach Maßgabe dieser Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie kann ferner die Altersversorgungseinrichtungen der Trägerunternehmen und ihrer jeweiligen und ehemaligen Beteiligungsgesellschaften einschließlich der Firmendirektzusagen und sonstigen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung verwalten. Verwaltet werden können auch Pensionskassen von dritten Unternehmen; in diesem Fall können auch die Firmendirektzusagen und sonstigen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung dieser Unternehmen betreut werden.
        
…       
        
§ 3 Begriffsdefinitionen
        
(1)     
Kasse: Pensionskasse der Mitarbeiter der H-Gruppe VVaG.
        
(2)     
Mitarbeiter*): Arbeitnehmer sowie Mitglieder der Firmenleitungen.
        
(3)     
Beschäftigungsverhältnis:
        
        
Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit der Firma.
        
(4)     
Firma: Trägerunternehmen der Kasse.
        
(5)     
Versicherungsfall:
        
        
Das einen Anspruch auf Kassenleistung auslösende biologische Ereignis (Tod, Dienstunfähigkeit, Alter).
        
(6)     
Rentenbezieher: Bezieher von Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten der Kasse.
        
(7)     
Gesetzliche Rentenversicherung:
        
        
Deutsche Allgemeine Rentenversicherung.
        
* Bei allen Begriffen wird eine geschlechtsspezifische Unterscheidung aus Gründen der besseren Übersicht nicht getroffen.
        
…       
        
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
        
(1)     
Ordentliche Mitglieder werden die durch Arbeitsvertrag zur Mitgliedschaft verpflichteten Mitarbeiter der Firma, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Vollendung des 55. Lebensjahres ist unerheblich, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma endet und sich daran unmittelbar ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einer anderen Firma anschließt. Der Arbeitsvertrag gilt als Aufnahmeantrag. Die Firma ist verpflichtet, für jeden neu eintretenden Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der Kasse die ordentliche Mitgliedschaft zu beantragen, wenn dies zwischen der Firma und der Kasse vereinbart worden ist.“
4
Die im Streitzeitraum geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten zu 2. lauten auszugsweise wie folgt:
        
„§ 1 Einnahmen der Kasse
        
Die Einnahmen der Kasse bestehen aus:
        
1.    
den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsbeitrag),
        
2.    
den Beiträgen der Firmen (Firmenbeitrag),
        
3.    
den gemäß Abschnitt Xl EStG (Altersvorsorgezulage) gezahlten Zulagen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge, soweit diese auf Beiträgen nach Nr. 1 und Nr. 2 beruhen (Zulagenversicherungsbeitrag),
        
4.    
den Erträgen des Kassenvermögens und
        
5.    
den sonstigen Zuwendungen.
        
…       
        
§ 5 Kassenleistungen
        
(1)     
Kassenleistungen sind:
        
        
1.    
Alters-, vorgezogene Alters- und Dienstunfähigkeitsrenten (Mitgliedsrenten),
        
        
2.    
Ehegatten*-, Waisen- und Verschollenenrenten (Hinterbliebenenrenten),
        
        
…     
        
        
* Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG
        
§ 6 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
        
(1)     
Der Anspruch auf Kassenleistungen setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet und die Wartezeit von fünf Mitgliedsjahren erfüllt ist.
        
(2)     
Kassenleistungen werden auf mindestens in Textform gestellten Antrag des Bezugsberechtigten oder der Firma gewährt. Hierfür erforderliche Informationen und Unterlagen, z. B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde oder sonstige amtliche Bescheinigungen über die Bezugsberechtigung sind dem Antrag beizufügen. Die Pensionskasse stellt hierfür ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
        
…       
        
        
§ 8 Dienstunfähigkeitsrenten
        
(1)     
Dienstunfähigkeitsrente wird für die Dauer der Dienstunfähigkeit, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß § 7 in gleicher Höhe gezahlt.
        
(2)     
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn das Mitglied ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich für die Dauer von mindestens einem Jahr infolge der Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr im Stande ist, die Dienstobliegenheiten seiner Stellung bei der Firma zu erfüllen. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein amtsärztliches Zeugnis über Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sowie ein werksärztliches Gutachten.
        
(3)     
Der Vorstand kann jederzeit das Vorliegen der Dienstunfähigkeit durch einen von ihm zu benennenden Arzt feststellen lassen. Kommt das Mitglied der wiederholten Aufforderung, sich dem vom Vorstand bezeichneten Arzt vorzustellen, nicht innerhalb von vier Wochen nach, so gilt der Nachweis der Dienstunfähigkeit
        
        
1.    
als nicht erbracht, wenn das Mitglied den Antrag gestellt
        
        
2.    
als erbracht, wenn die Firma den Antrag gestellt hat.
        
…       
        
§ 19 Anspruch, Zahlungsweise und Verjährung
        
(1)     
Der Anspruch auf Mitgliedsrente entsteht mit dem Beginn des Monats, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt; der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Tod des Mitgliedes folgt.
        
…       
        
        
(3)     
Die Zahlungen werden auf Kosten und Gefahr des Empfängers in den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zahlungsmitteln monatlich nachträglich geleistet. Die Zahlungen der Rentenleistungen werden auf Kosten und Gefahr des Empfängers in den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zahlungsmitteln monatlich nachträglich grundsätzlich auf das Konto des Rentenempfängers geleistet.
        
…     
        
        
(6)     
Rentenleistungen werden ab dem Monat der Antragstellung mit der Maßgabe gewährt, dass eine Nachzahlung längstens für die Dauer von drei Kalenderjahren, die vor dem Jahr der Antragstellung liegen, und für die zurückliegenden Kalendermonate im Jahr der Antragstellung erfolgt.“
5
Die im Streitzeitraum geltende Satzung des Beklagten zu 3. bestimmt auszugsweise:
        
„§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck
        
(1)     
Der Verein ist eine Pensionskasse und führt den Namen ‚H Pensionskasse VVaG‘.
        
(2)     
Die Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie eine regulierte Pensionskasse im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
        
…       
        
        
(4)     
Die Kasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gewährt Kassenleistungen nach Maßgabe dieser Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
        
…       
        
§ 2 Begriffsdefinitionen
        
1.    
Kasse: H Pensionskasse VVaG.
        
2.    
Mitarbeiter1: Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen sowie Mitglieder der Unternehmensleitungen.
        
3.    
Beschäftigungsverhältnis: Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Mitgliedsunternehmen.
        
        
        
        
        
        
        
4.    
Mitgliedsunternehmen: Die H GmbH sowie alle rechtlich selbständigen Unternehmen, deren Mitarbeiter auf Antrag des jeweiligen Unternehmens durch Beschluss des Vorstandes Mitglieder der Kasse sein können.
        
5.    
Versicherungsfall: Das einen Anspruch auf Kassenleistung auslösende Ereignis (Tod, Dienstunfähigkeit, Alter).
        
6.    
Rentenbezieher: Bezieher von Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten der Kasse.
        
7.    
Gesetzliche Rentenversicherung: Deutsche Allgemeine Rentenversicherung.
        
…     
        
        
1 Bei allen Begriffen wird eine geschlechtsspezifische Unterscheidung aus Gründen der besseren Übersicht nicht getroffen.“
6
Die im Streitzeitraum maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten zu 3. lauten auszugsweise wie folgt:
        
„§ 4 Kassenleistungen
        
(1)     
Kassenleistungen sind:
        
        
1.    
Alters-, vorgezogene Alters- und Dienstunfähigkeitsrenten (Mitgliedsrenten),
        
        
…     
        
        
…       
        
        
§ 5 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
        
(1)     
Der Anspruch auf Rentenleistungen setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
        
(2)     
Kassenleistungen werden auf Antrag des Bezugsberechtigten oder des Mitgliedsunternehmens gewährt. Für den Antrag ist das von der Pensionskasse zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Weitere erforderliche Unterlagen, z.B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde oder sonstige amtliche Bescheinigungen über die Bezugsberechtigung, sind dem Antrag beizufügen.
        
…     
        
        
(4)     
Unterlässt es ein Rentenbezieher, innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist verlangte Nachweise, Belege und Bescheinigungen beizubringen oder sich einer Nachuntersuchung zu unterziehen, so ruht der Anspruch auf Kassenleistungen mit Ablauf der gesetzten Frist.
        
…       
        
        
§ 7 Dienstunfähigkeitsrenten
        
(1)     
Dienstunfähigkeitsrente wird für die Dauer der Dienstunfähigkeit, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. … Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß § 6 in Höhe der Dienstunfähigkeitsrente gezahlt.
        
(2)     
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn das Mitglied nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer von mindestens einem Jahr infolge der Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr im Stande ist, eine Beschäftigung bei dem Mitgliedsunternehmen auszuüben. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein amtsärztliches Zeugnis über Erwerbsunfähigkeit (volle Erwerbsminderung) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
…       
        
§ 16 Anspruch, Zahlungsweise und Verjährung
        
(1)     
Der Anspruch auf Mitgliedsrente entsteht mit dem Beginn des Monats, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt; der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Tod des Mitgliedes folgt.
        
…     
        
        
(4)     
Rentenleistungen werden ab dem Monat der Antragstellung mit der Maßgabe gewährt, dass eine Nachzahlung längstens für die Dauer von 3 Kalenderjahren, die vor dem Jahr der Antragstellung liegen, und für die zurückliegenden Kalendermonate im Jahr der Antragstellung erfolgt.
        
…“    
        
7
Der Kläger war seit dem 11. September 2017 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Januar 2019 wurde ihm auf seinen Antrag vom 12. Oktober 2017 befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 bewilligt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 20. Februar 2019 zum 28. Februar 2019 schnellstmöglich beendet, um die Versorgungsleistung zu erhalten, da dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für den Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente genannt wurde.
8
Seit dem 1. März 2019 bezieht der Kläger vom Beklagten zu 2. eine monatliche Dienstunfähigkeitsrente iHv. 307,62 Euro brutto und vom Beklagten zu 3. eine solche iHv. 18,70 Euro brutto.
9
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der monatlichen Dienstunfähigkeitsrenten auch für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 28. Februar 2019 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die Regelungen der AVB, wonach die Gewährung einer Dienstunfähigkeitsrente die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfordere, benachteilige ihn unangemessen und sei daher unwirksam.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
1.    
den Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 3.383,82 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Juni 2019 zu zahlen,
        
2.    
den Beklagten zu 3. und die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 205,70 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
11
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, die zu 1. beklagte vormalige Arbeitgeberin hafte nicht für die Dienstunfähigkeitsrenten als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2. und zu 3. Die Beklagten zu 2. und zu 3. seien ebenfalls nicht zur Zahlung verpflichtet. Die jeweiligen AVB unterlägen keiner AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, hielten jedenfalls aber einer entsprechenden Überprüfung stand. Es stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, den Bezug von Dienstunfähigkeitsrenten von der vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen.
12
Das Arbeitsgericht hat die zunächst ausschließlich gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner gerichtete Klage auf Zahlung insgesamt von 3.589,52 Euro durch Versäumnisurteil vom 9. September 2019 abgewiesen. Nach erfolgtem Einspruch hat der Kläger seine Klage mit am 12. November 2019 an den Beklagten zu 3. zugestelltem Schriftsatz auf diesen erweitert und den Gesamtbetrag der Klage aufgeteilt sowie die weiter gehende Klage gegen den Beklagten zu 2. zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. nicht zurückgenommen worden war, und die Klage gegen den Beklagten zu 3. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.


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