Arbeitsrecht

Betriebsrat, Sozialplan, Anspruch, Zahlungsanspruch, Klage, Betrieb, Verlust, Abgeltung, Personalabteilung, pauschale, Sachvortrag, Akte, Beklagte, brutto, Pauschale Abgeltung

Aktenzeichen  3 Ca 353/20

Datum:
5.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52615
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, ein Anspruch des Klägers auf 15.000,00 € ist nicht gegeben, der Sachvortrag des Klägers ist unschlüssig und lässt einen Anspruch nach Ziffer V. des Sozialplans nicht ansatzweise erkennen.
Die Klage ist weder plausibel noch kann nachvollzogen werden, worauf sich der Anspruch des Klägers stützt. Das Vorliegen einer wirksamen Zusage im Sinne Ziffer V. des Sozialplans ist vom Kläger nicht behauptet.
Nur mit Hilfe der Klageerwiderung sowie den Ausführungen der Personalabteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ansatzweise zu erkennen, worum es gehen könnte, jedenfalls ist dies nicht geeignet, einen schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wurde entsprechend dem bezifferten Antrag gebildet.


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