Arbeitsrecht

Betriebsübergang – Verwirkung des Widerspruchsrechts

Aktenzeichen  8 AZR 100/17

Datum:
28.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2018:280618.U.8AZR100.17.0
Normen:
§ 613a Abs 5 BGB
§ 613a Abs 6 BGB
§ 242 BGB
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Bonn, 2. Dezember 2015, Az: 5 Ca 1618/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 8. Dezember 2016, Az: 8 Sa 538/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 – 8 Sa 538/16 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Zahlungs- und Beschäftigungsansprüche.
2
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb K S (im Folgenden KNL S).
3
Zum 1. September 2007 ging der Betrieb KNL S der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB auf die V C S GmbH (im Folgenden VCS) über, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten. Hierüber war der Kläger durch Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 informiert worden. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) hat der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach.
4
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS zunächst nicht und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die VCS.
5
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von dieser auf die VCS, bot seine Arbeitsleistung an und machte Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend.
6
Mit seiner Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 habe die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die VCS nicht zu laufen begonnen. Er habe sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt.
7
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
        
1.    
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht;
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.150,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015 zu zahlen;
        
3.    
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe T 6, Gruppenstufe 4 des Entgeltrahmentarifvertrags der D T AG (ERTV) zu beschäftigen.
8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies insbesondere damit begründet, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. Er habe trotz – teils wiederholter – Änderung seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsorts und seiner Tätigkeit fast acht Jahre lang für die VCS gearbeitet, ohne von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die VCS endgültig akzeptiert habe.
9
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.


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