Arbeitsrecht

Bewilligung, Kostenerstattungsanspruch, Verfahrenskostenhilfe, Erinnerung, Anordnung, Kind, Anspruch, Rechtsauffassung, Gerichtskosten, Verpflichtung, Staatskasse, Antragsteller, einstweilige Anordnung, Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Aktenzeichen  3 F 6/21

Datum:
17.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17718
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kaufbeuren
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Schlusskostenrechnung vom 24.01.2022 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für diese Entscheidung wird abgesehen. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Gegenstand dieses Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung wegen elterlicher Sorge betreffend ein Kind.
In diesem Verfahren wurden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt. Gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 12.02.2021 tragen die Kosten des Verfahrens der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu jeweils 50 %. Dem Antragsteller wurde im Rahmen der bewilligten VKH Reisekosten in Höhe von 28,70 € aus der Staatskasse erstattet. Der Antragsgegnervertreterin wurde die VKH-Vergütung in Höhe von 517,65 € aus der Staatskasse erstattet.
Durch die Schlusskostenrechnung vom 24.01.2022 wurden die gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Erstattungsansprüche der Antragsgegnerseite gegen den Antragsteller geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 23.02.2022 legte der Antragsteller gegen diesen Kostenansatz Erinnerung ein mit der Begründung, dass auf Grund der ihm bewilligten ratenfreien Verfahrenskostenhilfe der auf die Staatskasse übergegangene Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden könne. Dies ergebe sich u.a. aus dem Beschluss des OLG München vom 01.08.2013, 11 WF 1178/13.
Mit Beschluss vom 04.03.2022 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab.
Das Vorbringen des Antragstellers ist als Erinnerung nach § 57 Abs. 2 FamGKG zu behandeln. Diese ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Die Rechtspflegerin vertritt folgende Rechtsauffassung:
Der vom Antragsteller zitierten Meinung des OLG München kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, sondern beschränkt die Wirkungen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei (vgl. BGH Beschluss vom 11.06.1997, XII ZR 254-94). § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO steht gemäß dem o.g. Beschluss des BGH dem nicht entgegen, da der originäre Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen den unterlegenen Verfahrensgegner aus § 126 ZPO, der Gegenstand des Rechtsübergangs ist, keinen Anspruch „gegen die Partei“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Dieser herrschenden Meinung (siehe u.a. Zöller ZPO, 34. Auflage, § 122 Rn. 5, OLG Nürnberg Beschluss vom 04.12.2018, 9 WF 1426/18) ist zu folgen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Staatskasse etwas anderes gelten sollte, als bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Unterzeichner vollumfänglich an.


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