Aktenzeichen 3 Ca 4752/21
Leitsatz
Tenor
1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet.
2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Zahlung eines Corona-Bonus nach § 150a SGB XI.
II.
Für Streitigkeiten über den Corona-Bonus nach § 150a SGB XI sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 ArbGG.
Der – mögliche – Anspruch der Klagepartei findet seine Rechtsgrundlage vielmehr in § 150a SGB XI. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Entscheidend ist, dass sich die Rechtsgrundlage der begehrten Leistung im SGB befindet (vgl. BSG vom 31.01.2000, B 3 SF 1/99 R, Rn 13). Unerheblich ist, dass das grundlegende Rechtsverhältnis der Parteien zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BSG, a.a.O.). Hinsichtlich des Corona-Bonus nach § 150a SGB XI wird gerade davon gesprochen, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle des Anspruchs sei (Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6). Auch andere sozialrechtliche Leistungen muss ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend machen, etwa den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. etwa BAG vom 19.08.2008, 5 AZB 75/08).
Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher vorliegend nicht eröffnet (VG Saarlouis vom 12.08.2020, § K 769/20, Rn. 5; VG Würzburg vom 07.01.2021, W 8 K 20.1387, Rn 10: zusätzliche Landes-Prämie eine „von der Corona-Prämie des Bundes nach § 150a SGB XI und vom Sozialrecht unabhängige Billigkeitsleistung“; Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6).
Die Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Kammer ergehen, §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 1 GVG.