Arbeitsrecht

Dienstunfallrecht, kein Dienstunfallschutz für einen in Telearbeit/Home-Office tätigen Beamten ohne Dienstweg, der auf dem Weg zur Verbringung seiner Kinder in den Kindergarten verunfallt, ein „Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Familienwohnung und Dienststelle“ nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG kann in dieser Konstellation nicht angenommen werden, Auslegung der Norm, Wortlautgrenze, keine Analogie mangels unbewusster Regelungslücke

Aktenzeichen  W 1 K 21.369

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15354
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2.a)

 

Leitsatz

Tenor

I.  Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Unfallereignis vom 12. Dezember 2019 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen distale Radiusfraktur mit Abriss des Prozessus styloideus ulnae rechts anerkennt. Vielmehr ist der Bescheid vom 28. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 46 BayBeamtVG. Zwar liegt hier mit dem Sturz auf das rechte Handgelenk am 12. Dezember 2019 ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vor. Auch ist ein Körperschaden in Form einer distalen Radiusfraktur mit Abriss des Prozessus styloideus ulnae rechts gegeben (vgl. Bl. 6 der Unfallakte). Jedoch ist dieses Ereignis nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten.
Das Unfallereignis muss in diesem Zusammenhang, um in den Unfallschutz zu gelangen, außerhalb der privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre in dem Gefahrenbereich eingetreten sein, in dem der Betroffene entscheidend auf Grund der Anforderungen des Dienstes tätig ist. Dabei wird die dienstliche Sphäre im Allgemeinen durch die Dienstzeit und den Dienstort (Dienstgebäude oder sonstiger abgrenzbarer Bereich) begrenzt. Die Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG stellt mit dem sog. Wegeunfall hierzu eine – erweiternde – Ausnahme dar, die ausdrücklich bestimmt, dass das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle als Dienst „gilt“. Diese Vorschrift ist nach dem Wortlaut nicht als bloße Klarstellung, sondern als eine Fiktion zu verstehen. Denn es wird eine Verhaltensweise, die der Gesetzgeber nicht als eigentliche Dienstausübung ansieht, in ihrer Bedeutung für das Unfallrecht gleichgestellt.
Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. Nieders. OVG, B.v. 15.4.2011 – 5 LA 79/10 – NVwZ-RR 2011, 573 m.w.N.; Plog/Wiedow, BBG Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 118 m.w.N.). Der erweiterte Unfallschutz wird damit begründet, dass dieser Weg nicht aus privatem Interesse unternommen wird. Voraussetzung für den sog. Wegeunfall ist, dass der nach und von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat (Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder – GKÖD, Stand 2014, Teil 3b, § 31 Rn. 86). Hierbei ist das gesetzliche Leitbild, um in den Unfallschutz zu gelangen, darauf ausgerichtet, dass der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren. Der Weg zwischen der Wohnung des Beamten und der Dienststelle wird nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Unfallschutz gestellt, wenn er „mit dem Dienst zusammenhängt“ oder „seine wesentliche Ursache im Dienst hat“, wenn also die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten (Plog/Wiedow, BBG Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 118a m.w.N.).
Mit der Gleichstellung des Dienstweges und dem Abweichen von diesem Dienstweg in vertretbarem Umfang zwecks Inobhutgabe der Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit hat der Gesetzgeber eine sozialpolitische Entscheidung getroffen. Danach dient diese Gleichstellung mit dem Dienstunfall der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Denn die dortigen Gefahren können weder der Beamte noch der Dienstherr im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch die gesetzliche Fiktion, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es zu einer Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche nicht kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 26.11.2013 – 2 C 9.12 – juris; BayVGH, B.v. 19.11.2012 – 3 B 11.8 – juris, unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.1.2005 – 2 C 7.04 – BVerwGE 122, 360).
Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG gilt als Dienst auch ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle, wenn das dem Grunde nach kindergeldberechtigte Kind des Beamten, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder der des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird. Diese gesetzliche Konstellation ist im vorliegenden Fall, in welchem dem Kläger von seinem Dienstherrn in seiner Familienwohnung Telearbeit genehmigt wurde, und der Kläger sodann vor Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit in seinen privaten Räumlichkeiten auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und dem Kindergarten verunfallt, nicht gegeben.
Das Fehlen eines Anspruchs auf Anerkennung als Dienstunfall ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – allerdings nicht bereits daraus, dass die dem Kläger genehmigte Telearbeit gemäß der Präambel der Dienstvereinbarung über die alternierende Wohnraum- und Telearbeit vom 28. Juli 2015 den Beschäftigten und so auch dem Kläger die Betreuung von Kindern ermöglichen bzw. erleichtern soll, wobei die Betreuung eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes eine der alternativen persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme darstellt. Denn zum einen ist nach der genannten Dienstvereinbarung keine zwingend zeitgleiche Dienstverrichtung und Kinderbetreuung vonnöten und zum anderen erfordert Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG nach seinem Wortlaut gerade nicht, dass ohne die Fremdbetreuung der Kinder die Dienstverrichtung unmöglich wäre oder der Dienstherr eine solche zwingend verlangt hätte. Erforderlich ist von Gesetzes wegen vielmehr lediglich, dass ein Beamter wegen seiner beruflichen Tätigkeit das Kind fremder Obhut anvertraut, wozu es ausreichend ist, dass insoweit ein – zulässigerweise auch weiter und keinesfalls zwingender – kausaler Zusammenhang besteht, welcher bei der Fremdbetreuung von Kindern im Kindergartenalter regelmäßig anzunehmen sein wird, damit der Beamte einer möglichst ungestörten Dienstausübung nachgehen kann. Eine weitergehende inhaltliche Einschränkung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und ist überdies auch nicht mit der Lebenspraxis vereinbar. Auch der hiesige Kläger hat ohne weiteres lebensnah nachvollziehbar und insoweit auch ausreichend vorgetragen, dass er seine beiden Kinder gegen 8:00 Uhr an dem besagten Tag zum Kindergarten gebracht habe, um im Anschluss daran zu Hause seinen Dienst zu beginnen. Damit ist der gesetzlichen Voraussetzung „wegen seiner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut“ Genüge getan.
Allerdings mangelt es vorliegend an einem „Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Familienwohnung und Dienststelle“. Ihrem klaren Wortlaut nach setzt die streitentscheidende Norm des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG das Zurücklegen eines – dienstunfallrechtlich geschützten – mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG voraus, da nur in diesem Falle begrifflich überhaupt von dem unmittelbaren Weg zwischen den beiden genannten Endpunkten abgewichen werden kann. Sowohl für die Annahme eines Dienstweges nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG als auch für den sog. Kindergartenumweg nach Nr. 2 der Vorschrift bedarf es eines räumlichen Auseinanderfallens zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Ein solches räumliches Auseinanderfallen und damit ein Dienstweg ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Familienwohnung und Dienststelle an den Tagen der genehmigten Telearbeit an der privaten Wohnadresse des Klägers an demselben Ort zusammenfallen (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift: § 2 der Vereinbarung zur alternierenden Wohnraum-/Telearbeit vom 30.5.2018).
Auch ist vor diesem Hintergrund die – ohnehin wenig lebensnahe und ergebnisgeleitet konstruierte – Annahme unzulässig, dass der Kläger hier seinen Dienstweg im privaten Bereich der Familienwohnung begonnen hat, um dann vom unmittelbaren Dienstweg ins Arbeitszimmer abzuweichen, um seine Kinder in den Kindergarten zu verbringen. Denn ein Dienstweg gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beginnt stets erst außerhalb des häuslichen Bereichs an der Außentüre des Wohngebäudes des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 – 2 C 7/04 – juris; BayVGH, B.v. 19.3.2012 – 3 B 11.8; Steghofer/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband II, § 31 BayBeamtVG Rn. 184 f.), sodass hier offensichtlich ausschließlich ein Kindergartenumweg vorliegt. Etwas anderes ergibt sich bezüglich des räumlichen Beginns des dienstunfallrechtlich geschützten Dienstweges auch nicht aus dem vom Kläger benannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R – juris), wonach Beschäftigte zu Hause gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie in Ausübung ihrer Versichertentätigkeit „Betriebswege“ gemäß § 8 Absatz ein Satz 1 SGB VII zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte (Home-Office) zu erreichen. Entgegen der Annahme des Klägers vertritt das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung zu dem vorliegend allein maßgeblichen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII (parallel zu Art. 46 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG) nämlich nicht die Auffassung, dass derartige Wegeunfälle bereits innerhalb der Wohnung eines Beschäftigten unter Unfallschutz stehen. Im Gegenteil bestätigt das Bundessozialgericht ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung, wonach ein versicherter Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit stets mit dem Durchschreiten der Außenhaustüre beginnt bzw. endet (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17 f.). Unabhängig davon ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass sich der Kläger am Unfalltag innerhalb seiner Wohnung auf einem Betriebsweg – also einem Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wurde und damit Teil der versicherten Tätigkeit selbst ist (vgl. BSG, a.a.O.) – befand, von dem er dann zum Kindergarten abgewichen wäre. Nach seinem Vortrag begab er sich vielmehr lediglich aus seinem häuslichen Bereich zu Fuß auf den Weg zum Kindergarten, um sich im Anschluss an seinen Telearbeitsplatz zu Hause zu begeben und dort seinen Dienst zu beginnen.
Damit liegt hier begrifflich kein Abweichen von einem Dienstweg im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG vor, sondern – beginnend an der Außenhaustüre – ausschließlich ein Kindergartenumweg. Dem Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass es sich bei der dort unter Dienstunfallschutz gestellten Verrichtung nicht um einen von der Zurücklegung eines versicherten Dienstunfallweges losgelösten Tatbestand handelt. Vielmehr muss – wie bereits dargelegt – zunächst ein unter Dienstunfallschutz stehender Dienstweg vorliegen, von dem dann zu dem im Gesetz genannten Zweck abgewichen wird. Ohne Antritt eines an sich geschützten Dienstweges kann auch kein geschütztes Abweichen hiervon vorliegen (so auch: BSG zu dem vergleichbaren § 8 Abs. 2 Nr. 2.a) SGB VII: U.v. 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R – juris; Plog/Wiedow, BBG Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 153).
Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch im Wege der Auslegung nicht begründen. Denn dabei ist der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mögliche Wortsinn des Gesetzes nicht nur Ausgangspunkt der Auslegung, sondern markiert auch die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Zu einer diesen Wortlaut überschreitenden Auslegung ist die Kammer nicht befugt, vielmehr bedürfte es insoweit eines gesetzgeberischen Tätigwerdens. Ein von vorstehender Auslegung abweichender, den klägerischen Anspruch stützender Wille des Gesetzgebers, der in der Norm lediglich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen wäre und dem gegebenenfalls Rechnung getragen werden müsste, ist ebenfalls nicht erkennbar (vgl. BSG, a.a.O.). Im Gegenteil wurde in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG bei dessen Inkrafttreten im Rahmen der Föderalismusreform am 1.1.2011 die frühere Vorschrift des § 31 Abs. 2 BeamtVG unverändert übernommen (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482). Diese Norm wiederum hat bereits bei ihrem Inkrafttreten den Dienstunfallschutz davon abhängig gemacht, dass ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle gegeben ist. Es sollte ausdrücklich eine Erweiterung für Berufstätige geschaffen werden, die ein Kind während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden (vgl. BTDrs. 7/2505, S. 14, 50 unter Bezugnahme auf BTDrs. 7/1906, S. 61 f., 101 f. zu § 135 Abs. 2 BBG sowie BTDrs. VI/1333, S. 5 zu § 550 RVO; so auch: BSG, a.a.O.).
Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG, wonach Satz 1 auch für die mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz gilt. Diese Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften am 1. Januar 2020 neu eingeführt und erweitert den Wegeunfallschutz für Fahrten zwischen Familienwohnung und außerhalb der Dienststelle eingerichtete Arbeitsstellen an einem dritten Ort (sog. Behördensatelliten) (vgl. LTDrs. 18/3922 S. 4, 31; https://www.stmfh.bayern.de/heimat/behoerdensatelliten/) und damit gerade nicht etwa allgemein auf Wege im Zusammenhang mit genehmigten Telearbeitsplätzen bzw. im Home-Office. Gerade diese jüngste legislative Änderung zeigt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in den letzten Jahren in der Praxis bereits stark zunehmenden Dienstverrichtung in Telearbeit bzw. Home-Office und trotz der anstehenden gesetzlichen Änderung im Bereich der „neuen Möglichkeiten mobiler Arbeit“ (LTDrs. 18/3922, S. 31) vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf die bezeichnete Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen hat, auch an Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG eine Korrektur vorzunehmen und diesen vom Erfordernis eines dienstunfallgeschützten Dienstweges zu lösen.
Zwar hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG sozial- und gesellschaftspolitische Zwecke verfolgt, was jedoch angesichts der aufgezeigten gesetzlichen Systematik, insbesondere der zwingenden Verknüpfung mit einem unfallrechtlich geschützten Dienstweg, nicht zur Folge hat, dass damit sämtliche Wege zur Verbringung von Kindern in eine Kindertageseinrichtung, welche im Kontext der Dienstverrichtung stehen, von der vorgenannten Norm erfasst werden.
Zu einer anderweitigen Auslegung zwingt auch nicht das Verfassungsrecht, insbesondere nicht die Grundrechte der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. Art. 6 GG räumt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung der Familie ein, der auch bei einer Geltendmachung eines Gleichheitsverstoßes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zum Tragen kommt. Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und Familie verwirklichen will. Konkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen lassen sich aus dem Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerade im Bereich des Dienstunfallrechts nicht herleiten (vgl. zur vergleichbaren Problematik i.R.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII: BSG, U.v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R – juris m.w.N.). Daher ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, den Dienstunfallschutz für Unfälle auf dem Weg zum Kindergarten daran zu knüpfen, dass sich der Beamte überhaupt auf einem Dienstweg befindet und den Dienstunfallschutz nicht unabhängig hiervon für den ausschließlich zu diesem Zweck beschrittenen Weg zum Kindergarten erst zu eröffnen. Unabhängig davon kommt – wie bereits oben ausgeführt – der Ausweitung des Dienstunfallschutzes nach Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs ein Ausnahmecharakter zu, sodass ohnehin eine restriktive Auslegung der Vorschrift angezeigt ist. Auch aus diesem Grunde ist keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend geboten, die hiesige Sachverhaltskonstellation eines Kindergartenwegeunfalles, ohne dass diesbezüglich ein Abweichen vom Dienstweg gegeben wäre, in den Dienstunfallschutz einzubeziehen. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen besteht schließlich auch ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichteinbeziehung der hier vorliegenden Konstellation in den Bereich des Dienstunfallschutzes, indem es den in Telearbeit tätigen Beamten, wie hier dem Kläger, jedenfalls möglich ist, Kinderbetreuung und dienstliche Tätigkeit zeitgleich miteinander zu verbinden (etwa an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tageszeiten), was beim Arbeiten in der Dienststelle regelhaft nicht der Fall ist (vgl. etwa die vom Kläger vorgelegte Anlage K 6 zur Klageschrift, S. 7 sowie Anlage K 7, Dienstvereinbarung: Präambel sowie § 3 Abs. 3), sodass der Charakter der Eigenwirtschaftlichkeit der Verbringung des Kindes in Fremdbetreuung in dieser Konstellation stärker als beim Arbeiten in der Dienststelle im Vordergrund steht. Ein Verbot der Betreuung von Kindern neben der Dienstverrichtung – wie der Kläger meint – ist weder der vorgelegten Dienstvereinbarung noch der individuellen Vereinbarung über die alternierende Telearbeit (vgl. Anlage K 7) zu entnehmen.
Letztlich mag zwar eine Gleichbehandlung der hier streitigen Sachverhaltskonstellation mit Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG sozial- und gesellschaftspolitisch sinnvoll und zeitgemäß erscheinen; eine Entscheidung hierüber ist jedoch mit den zulässigen richterlichen Auslegungsmethoden nicht möglich und daher dem Gesetzgeber vorbehalten. Dies beachtet das Urteil des VG Halle (Saale) vom 25.6.2014 – 5 A 136/11 – nicht in ausreichendem Maße, sodass sich die Kammer dieser Entscheidung nicht anzuschließen vermag.
Darüber hinaus lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG stützen. Wesensmerkmal einer Analogie ist es, dass durch sie die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. etwa: BVerwG, U.v. 20.9.2018 – 2 A 9/17 – juris).
Eine solche unbewusste, planwidrige Regelungslücke ist nach den Gesamtumständen hier nicht ersichtlich. Vielmehr liegt Art. 46 BayBeamtVG, insbesondere auch dessen Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1. und 2.a), ein stimmiges Regelungskonzept zugrunde. Wie bereits oben ausgeführt hat der Gesetzgeber – unter Übernahme der Regelung aus der Reichsversicherungsordnung in das öffentliche Dienstrecht (BTDrs. 7/1906, S. 101 f.; BTDrs. VI/1333, S. 5) – (nur) eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Beamte vorgenommen, die ein Kind während ihrer Dienstzeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Dienststätte verbinden. Diese ursprüngliche gesetzgeberische Konstruktion hat der Kläger auch mit dem zunehmenden Aufkommen von Telearbeit/Home-Office und trotz gesetzlicher Änderungen betreffend die streitentscheidende Norm des Art. 46 BayBeamtVG uneingeschränkt beibehalten, wie etwa zuletzt die gesetzgeberische Änderung im Bereich der Wegeunfälle durch Einfügung von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG zum 1. Januar 2020 gezeigt hat (s.o.). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang also in Kenntnis des verbreiteten Phänomens der Telearbeit unter Beamten des Freistaats Bayern die Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG gerade unangetastet gelassen, insbesondere das Verbringen von Kindern in den Kindergarten durch in Telearbeit/Home-Office tätige Beamte nicht eigenständig unter Dienstunfallschutz gestellt. Vielmehr ist weiterhin das tatsächliche Zurücklegen eines Dienstweges Voraussetzung, von dem sodann ein Abweichen in vertretbarem Umfang zu dem genannten Zweck erfolgen kann, ohne dass der Dienstunfallschutz hierdurch entfiele (vgl. zur vergleichbaren Problematik i.R.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII: BSG, U.v. 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R – juris m.w.N.). Dass dem Gesetzgeber diese Problematik nicht bewusst gewesen ist, kann vor dem vorstehend skizzierten Hintergrund nicht angenommen werden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn dies setzt die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage voraus, welche etwa dann nicht gegeben ist, wenn sich deren Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 124 Rn. 10 m.w.N.). Dies ist – wie vorstehend dargestellt – auch hier unter maßgeblicher Heranziehung des Wortlauts der streitentscheidenden Norm des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr . 2.a) BayBeamtVG der Fall.


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