Arbeitsrecht

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

Aktenzeichen  4 AZR 274/16

Datum:
16.5.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0
Normen:
Anl 1a VergGr VII BAT
§ 22 Abs 2 S 1 BAT
§ 22 Abs 2 S 2 BAT
TV-L
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 16. September 2015, Az: 21 Ca 3992/15, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 2. März 2016, Az: 15 Sa 1952/15, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2016 – 15 Sa 1952/15 – insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 – 21 Ca 3992/15 – stattgegeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger war bei dem beklagten Land vom 7. März 2011 bis zum 2. Mai 2015 als Wachpolizist im zentralen Objektschutz beschäftigt. In der Zeit vom 7. März 2011 bis zum 17. Juni 2011 hatte der Kläger erfolgreich den Grundlehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“ absolviert. Der Tätigkeit dieser Angestellten liegt eine Beschreibung ihres Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster-BAK 1984) zugrunde.
3
Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. März 2011 ist ua. geregelt:
        

§ 2
      
        
(1) Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
        
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. November 2010 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen, ändern bzw. ersetzen. Weiterhin sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Vereinbarung dieses Paragrafen ggf. als Gleichstellungsabrede für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gilt.
        
…       
        
§ 4
      
        
Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe – 3 – TV-L eingruppiert.“
4
Der Kläger wurde zunächst nach der Entgeltgruppe 3 des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ und später nach der Entgeltgruppe 4 TV-L in Höhe von zuletzt 2.355,66 Euro brutto monatlich vergütet.
5
Nach einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung vom 30. Dezember 2014 hat der Kläger mit seiner Klage zunächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit erfordere zumindest gründliche Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Er müsse zahlreiche Rechtsnormen, insbesondere die Tatbestände des StGB und des OWiG, sicher beherrschen, um ggf. in einer Gefahrensituation kurzfristig und unter Zeitdruck adäquat reagieren zu können. Darüber hinaus benötige er gründliche Kenntnisse der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts- und Dienstanweisungen. Da sich zudem die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befugnisse nach der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) näher kennen. Diese erforderlichen Kenntnisse seien ihm im Lehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“ vermittelt worden.
6
Der Kläger hat zuletzt – soweit für die Revision noch von Belang – sinngemäß beantragt
        
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7
Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, für die Tätigkeit des Klägers seien schon keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich. Anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst müsse ein Angestellter im Objektschutz keine vielfältigen Vorschriften beachten, ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster-BAK 1984 und der PDieVO genannten Bestimmungen. Daneben würden lediglich Kenntnisse von „Jedermannrechten“ betreffend Notwehr und Nothilfe benötigt. Zur Einschätzung von Gefahrensituationen und der zu ergreifenden Maßnahmen seien keine Fachkenntnisse erforderlich, hierfür reiche die allgemeine Lebenserfahrung aus.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage im jetzt noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für das beklagte Land zugelassenen Revision erstrebt dieses die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.


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