Arbeitsrecht

Einstellung bzw. Beförderung eines Zahnarztes zum Oberfeldarzt der Reserve, Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, fehlende Fachzahnarztweiterbildung, keine rückwirkende Beförderung, keine ausnahmsweise Sprungbeförderung, Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 21a K 18.1761

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50657
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SLV § 32 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 S. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2
VwGO § 75

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere war sie zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft und wurde im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO fortgesetzt.
Bei dem Schreiben des Klägers vom … Oktober 2017 handelte es sich nicht, wovon die Beklagte fälschlicherweise ausging, um eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, sondern um einen Antrag auf Ernennung bzw. Beförderung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem letzten Absatz des Schreibens („beantrage ich hiermit (…) die Beförderung“). Dass das Schreiben in der Betreffzeile den Begriff „Beschwerde“ enthielt, ändert daran nichts, weil es insoweit nicht auf die durch einen juristischen Laien gewählte Bezeichnung ankommt, sondern auf das sich aus dem Inhalt des Schreibens ergebende materielle Begehren bei objektiver Betrachtungsweise, und der Wortlaut insoweit hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurücktritt (vgl. zur diesbzgl. Auslegung eines Widerspruchs: BVerwG, U.v. 12.12.2001 – 8 C 17/01 – BVerwGE 115, 302 – juris Rn. 40). Über diesen Antrag hatte die Beklagte jedoch zunächst nicht binnen angemessener Frist entschieden, sodass die am … April 2018 nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhobene Klage als Untätigkeitsklage zulässig war. Auch war das Schreiben der Beklagten vom … März 2018 noch nicht als eine Ablehnung des Antrags vom … Oktober 2017 zu sehen, weil der mit Regelungswirkung ergangene und als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG zu qualifizierende erste Teil des Schreibens (bis zur Rechtsbehelfsbelehrung:) nur die Zurückweisung der vermeintlichen Beschwerde des Klägers als unzulässig betraf. Der zweite, der Rechtsbehelfsbelehrung:nachfolgende Teil des Schreibens setzte sich zwar inhaltlich mit dem Anspruch des Klägers auseinander, ohne dass diesen Ausführungen jedoch der Charakter einer verbindlichen Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts zukam, weil diese „nur der guten Ordnung halber“ und im Übrigen auch systematisch erst nach der Rechtsbehelfsbelehrung:am Ende des Schreibens erfolgten. Damit stellte das Behördenschreiben vom … März 2018 insgesamt, d.h. sowohl nach dem objektiven Empfängerhorizont als auch nach dem darin zum Ausdruck kommenden subjektiven Willen der Behörde, noch keine Ablehnung des klägerischen Antrags vom … Oktober 2017 dar.
Die Ablehnung des Antrags vom … Oktober 2017 erfolgte vielmehr erst durch den zweiten „Beschwerdebescheid“ vom … April 2018, der vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom … April 2018 explizit in das Klageverfahren einbezogen wurde, sodass die Klagepartei ihre anhängige Untätigkeitsklage als Versagungsgegenklage fortsetzen konnte. Insoweit hat die Beklagtenseite diesen „Beschwerdebescheid“ vom … April 2018 sogar ausdrücklich gemäß § 47 VwVfG in einen ablehnenden Ausgangsbescheid umgedeutet (vgl. Bl. 55 d. Gerichtsakte).
Auch der (dritte) Beschwerdebescheid vom … Januar 2019, welcher zunächst nur Gegenstand des eigenständigen Klageverfahrens M 21a K 19.768 war, konnte schließlich als eigentlicher Beschwerdebescheid bzgl. der Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom … April 2018 zulässigerweise noch in das hiesige Klageverfahren einbezogen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 21). Dabei ist unschädlich, dass die Klagepartei die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht eingehalten hat, indem sie erst mit Schreiben vom … November 2018 gegen den Bescheid vom … April 2018 Beschwerde einlegte. Denn bei einer – wie hier – erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO eingelegten und damit bereits von Anfang an zulässigen Untätigkeitsklage bedarf es eines Vorverfahrens nicht; vielmehr kann der zwischenzeitlich ergangene Beschwerdebescheid auch ohne Einhaltung einer Beschwerdefrist in das Klageverfahren einbezogen werden (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 07/2020, § 75 Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 23, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 13.1.1983 – 5 C 114/81 – BVerwGE 66, 342 – NJW 1983, 2276). Schließlich hätte auch eine etwaige Rechtshängigkeitssperre nur die zeitlich später erhobene Klage mit dem Aktenzeichen M 21a K 19.768 betroffen.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ernennung bzw. Beförderung zum Oberfeldarzt der Reserve hat, sodass die Ablehnung seines Antrags ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf „rückwirkende“ Ernennung bzw. Beförderung, wie sie vom Kläger wörtlich begehrt wird, dem öffentlichen Dienstrecht fremd ist. Dies ergibt sich für das Beamtenrecht aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG, gilt aber ebenso für das Dienstverhältnis eines Soldaten (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 41 Rn. 16). Frühestmöglicher Zeitpunkt ist daher die Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde, vgl. § 41 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Reservistengesetz (ResG).
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ernennung bzw. Beförderung – mit Wirkung ex nunc – zum Oberfeldarzt der Reserve abgelehnt hat.
a) Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV), welcher über § 43 Abs. 3 Satz 1 SLV auch für die Laufbahnen der Reserve gilt, können für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte eingestellt werden, die sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. Diese Bewerber werden nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 SLV – wie auch der Kläger – mit dem Dienstgrad „Stabsarzt“ eingestellt. Eine Einstellung mit dem höheren Dienstgrad des Oberfeldarztes, wie vom Kläger begehrt, ist möglich, kommt aber nur in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SLV sowie zusätzlich des § 32 Abs. 4 SLV vorliegen. Danach muss der Bewerber eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt nachweisen (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SLV) sowie die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben haben, wobei die hauptberufliche Tätigkeit nach dem Erwerb der Fachzahnarztweiterbildung erfolgt sein muss (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 SLV); allein Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie können ohne weitere Berufserfahrung unmittelbar als Oberfeldarzt eingestellt werden (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 3 SLV), weil für Ärztinnen und Ärzte dieser Fachrichtung ein besonderer Verwendungsbedarf besteht (s. Verwaltungsvorgang Bl. 97: Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, Seite 15).
Der Kläger kann schon keine Fachzahnarztweiterbildung nachweisen, die nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SLV jedoch bereits tatbestandliche Voraussetzung für die niedrigere Einstellung als Oberstabsarzt ist und daher – a minori ad maius – gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 SLV erst recht für die Einstellung als Oberfeldarzt vorliegen muss. Das klägerische Argument, er verfüge zwar über keine Fachzahnarztweiterbildung, jedoch über einen Master of Science in Oraler Implantologie sowie über einen Master of Business Administration führt zu keiner anderen Bewertung. Denn ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Laufbahnvorschriften besteht kein Zweifel daran, dass nur eine nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer erworbene Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung („Fachzahnarzt“) die genannten soldatenlaufbahnrechtlichen Vorgaben erfüllt, deren Erwerb sich hier nach der Weiterbildungsordnung für die Bayerischen Zahnärzte in der ab dem 1. April 2016 geltenden Fassung richtet. Eine Gebietsbezeichnung nach Maßgabe dieses Regelwerks kann der Kläger aber nicht nachweisen.
Die vom Kläger angeführten Qualifikationen können – sofern man diese Möglichkeit laufbahnrechtlich überhaupt zulassen würde – auch nicht etwa als gleichwertig mit einer Fachzahnarztweiterbildung angesehen werden. Denn die Weiterbildung zum Fachzahnarzt setzt eine mindestens vierjährige Weiterbildungszeit voraus, in deren Verlauf der Zahnarzt praktische und theoretische Fähigkeiten und Kenntnisse in abhängiger Beschäftigung, d.h. nicht in eigener Praxis, durch einen zur Weiterbildung ermächtigten Zahnarzt erwerben soll und schließt mit einer Prüfung vor der Landeszahnärztekammer ab (vgl. §§ 1 und 2 der Weiterbildungsordnung für die Bayerischen Zahnärzte). Dass aber die Qualifikation „Master of Science in Oraler Implantologie“ in dieser aufgezeigten hohen Ausbildungsintensität einer Fachzahnarztweiterbildung gleichstünde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klagepartei auch nicht dargelegt. Im Übrigen ist auch die weitere Qualifikation eines Master of Business Administration schon von der Fachdisziplin her nicht mit einer zahnmedizinischen Weiterbildung vergleichbar und muss daher in Bezug auf die Beurteilung einer Gleichwertigkeit mit einer Fachzahnarztweiterbildung ebenfalls ausscheiden.
Die Beklagte ging daher zutreffend davon aus, dass die beim Kläger vorhandenen Qualifikationen nicht mit einer soldatenlaufbahnrechtlich notwendigen Fachzahnarztweiterbildung gleichzusetzen sind (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 57).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die soldatenlaufbahnrechtliche Anknüpfung an eine vorhandene Fachzahnarztweiterbildung für die Einstellung bzw. Beförderung zum Oberfeldarzt gegen höherrangiges Recht verstieße. Denn die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, einschließlich der Schaffung von Möglichkeiten eines von der Einstellung als Offiziersanwärter abweichenden Seiteneinstiegs mit höherem Dienstgrad, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, B.v. 25.6.2020 – 1 WB 1/20 – juris Rn. 26). Somit stellt die Anknüpfung an eine vorhandene Fachzahnarztweiterbildung ein legitimes Mittel des Verordnungsgebers dar, um sachgerecht auf entsprechende Bedarfsträgerforderungen (vgl. VV Bl. 57) reagieren zu können. Welche laufbahnrechtlichen Anforderungen aber an die Einstellung bzw. Beförderung von Offizieren zu stellen sind, liegt grundsätzlich in der Organisationskompetenz des Dienstherrn, der sich dabei legitimer Weise auch am tatsächlichen Bedarf orientieren kann. Es ist unbedenklich, wenn der Dienstherr das Kriterium der Fachzahnarztweiterbildung als Differenzierungsmerkmal heranzieht, weil eine erworbene Fachzahnarztweiterbildung ein taugliches Kriterium darstellt, um ein gleichförmiges Qualitätsniveau abzubilden, zumal die Fachzahnarztweiterbildungen deutschlandweit ähnlichen Anforderungen seitens der zuständigen Landeszahnärztekammern unterliegen. Zugleich ist davon auszugehen, dass die Fachzahnarztweiterbildung ein tauglicher Indikator in Bezug auf die fachliche Qualifikation eines Bewerbers darstellt. Es verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, wenn der Verordnungsgeber an bestimmte Gruppen (wie etwa bei den Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) aus sachlichen Gründen andere laufbahnrechtliche Anforderungen stellt, um dadurch den militärisch-sanitätsdienstlichen Personalbedarf zu decken.
b) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SLV. Danach können ausnahmsweise Dienstgrade bei der Einstellung bzw. Beförderung übersprungen werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dies verfügt. Dies setzt jedoch einen entsprechenden Antrag der personalbearbeitenden Dienststelle voraus (vgl. Zentrale Dienstvorschrift A-1340/49, Ziffer 341 sowie Bl. 14 d. Gerichtsakte). Dass die personalbearbeitende Dienststelle hier einen solchen Antrag nicht gestellt hat, weil sie einen solchen nicht für angezeigt hielt, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn sie durfte sich – wie oben dargelegt – legitimer Weise an dem Aspekt der tatsächlichen Bedarfsdeckung für medizinisches Personal orientieren. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom … September 2020 nochmals ausführlich und plausibel dargelegt, dass sie derzeit keinen zusätzlichen Bedarf an der Besetzung der Führungsposition „Oberfeldarzt“ mit einem Zahnarzt ohne Fachzahnarztweiterbildung sehe (vgl. Bl. 90 ff. d. Gerichtsakte). Dies genügt, um vorliegend von einer fehlerfreien Ermessensbetätigung auszugehen. Denn die Bedarfsplanung des Sanitätswesens der Bundeswehr unterliegt darüberhinausgehend nicht der Kontrolle durch die Kammer, weil es sich insoweit um personalplanerische Zweckmäßigkeitserwägungen handelt, die der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen sind (vgl. auch BVerwG, B.v. 21.7.2011 – 1 WB 46/10 – BeckRS 2011, 55829 Rn. 53).
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Berufung zum Oberfeldarzt unmittelbar aus Art. 3 GG. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihm seien andere Bewerber mit abgeschlossenen Hochschulstudium bekannt, die mit einem höheren Dienstgrad eingestellt worden seien, führt dies ebenfalls nicht weiter. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers schon nicht substantiiert genug, weil sich die Behauptung in dieser Pauschalität nicht überprüfen lässt. Zum anderen liegt es, wie aufgezeigt, im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Bewerber anderer Fachrichtungen, für die ein höherer Verwendungsbedarf als bei Zahnärzten besteht, durch laufbahn- und besoldungsrechtliche Anreize für den Dienst in der Bundeswehr zu gewinnen (vgl. ähnlich VG Regensburg, U.v. 24.6.2015 – RN 1 K 14.670 – juris Rn. 30).
Der Kläger ist im Übrigen mit Hochschulabsolventen anderer Fachrichtungen und mit Bewerbern anderer Laufbahnen (z.B. des Truppendienstes) auch nicht vergleichbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass an Bewerber aus der Laufbahn des Truppendienstes (§ 26 SLV) andere Anforderungen gestellt werden als an Bewerber aus der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (§ 32 SLV). Dass der Kläger gegenüber anderen Zahnärzten oder Bewerbern aus seiner eigenen Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes benachteiligt worden wäre, hat er nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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