Arbeitsrecht

Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Aktenzeichen  20 N 21.598

Datum:
23.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23086
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 19. und 21. Juli 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann und ohne dass dabei schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen beantwortet werden müssen (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags als offen anzusehen waren (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin vom 18. März 2021 – 20 NE 20.549 – Rn. 15).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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