Aktenzeichen M 12 K0 14.4481
Leitsatz
Das isolierte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist einzustellen, wenn der Antragsteller die Rücknahme seines Antrags erklärt und zugleich darlegt, dass er sein Rechtsschutzziel nicht weiter verfolge. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte am …Oktober 2014 die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom …Januar 2017 nahm er diesen Antrag zurück.
II.
Mit der Antragsrücknahme hat der Kläger dargelegt, dass er sein Rechtsschutzziel nicht weiter verfolge. Das isolierte Verfahren auf Prozesskostenhilfe war daher einzustellen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die Aufwendungen der Beteiligten nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO nicht erstattungsfähig sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar.