Arbeitsrecht

Einstellung des Verfahrens bei Zurücknahme eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  M 12 K0 14.4481

Datum:
16.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166

 

Leitsatz

Das isolierte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist einzustellen, wenn der Antragsteller die Rücknahme seines Antrags erklärt und zugleich darlegt, dass er sein Rechtsschutzziel nicht weiter verfolge. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I.
Der Kläger beantragte am …Oktober 2014 die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom …Januar 2017 nahm er diesen Antrag zurück.
II.
Mit der Antragsrücknahme hat der Kläger dargelegt, dass er sein Rechtsschutzziel nicht weiter verfolge. Das isolierte Verfahren auf Prozesskostenhilfe war daher einzustellen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die Aufwendungen der Beteiligten nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO nicht erstattungsfähig sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar.


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