Arbeitsrecht

Elternunterhalt – Minderung der Leistungsfähigkeit wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes durch den Pflichtigen

Aktenzeichen  7 UF 22/15

Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 116882
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1601, § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1612b Abs. 1 S. 1
SGB XII § 61, § 94 Abs. 1 S. 1
FamFG § 58 Abs. 1, § 68 Abs. 3 S. 2, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 117 Abs. 3
FamGKG § 40, § 51 Abs.1 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der Betreuungsunterhaltsbedarf des beim Pflichtigen lebenden Kindes zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Höhe des die Leistungsfähigkeit mindernden Betreuungsunterhaltsbedarfs ist dem bereinigten Nettoeinkommen des zum Elternunterhalt Verpflichten zu entnehmen. Abzusetzen sind lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Zahlbeträge, während eine Anrechnung des vom nicht betreuenden Elternteil geleisteten Barunterhalts auf den Betreuungsunterhaltsbedarf zu unterbleiben hat. (redaktioneller Leitsatz)
3. Neben der Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltsbedarfs kann einem vollschichtig Erwerbstätigen der ein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum elf- bis zwölfjähriges Kind alleine betreut, bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt weder ein Betreuungsbonus noch ein Abschlag für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 F 396/13 2014-11-05 Bes AGKRONACH AG Kronach

Tenor

I. er Endbeschluss des Amtsgerichts Kronach vom 05.11.2014 wird in Tenorziffer 1. abgeändert wie folgt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von 15.09.2011 bis 31.05.2012 Unterhalt für A., geb. am … 1952, in Höhe von 2.983,73 Euro zzgl. Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 26.04.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wir die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.082,19 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Mit Endbeschluss vom 05.11.2014 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller, dem Bezirk Oberfranken, aufgrund auf diesen übergegangener Ansprüche auf Elternunterhalt für die dem Vater der Antragsgegnerin erbrachten Pflegeleistungen im „S.“, …, in N. 3.082,19 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des Endbeschlusses (Bl. 81 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 15.12.2014 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 15.01.2015, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, Beschwerde eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 16.03.2015 mit Schriftsatz vom 16.03.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, die Beschwerde begründet.
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des Endbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags.
Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist ihre familiäre Situation ebenso wie die ihrer ebenfalls unterhaltsverpflichteten Schwester zutreffend dargestellt. Ihre Einkommenssituation der Antragsgegnerin sei jedoch vom Erstgericht unzutreffend erfasst: So belaufe sich der negative Wohnwert der Antragsgegnerin nicht – wie vom Erstgericht zugrunde gelegt – auf 816,17 Euro, sondern richtigerweise auf 1.462,21 Euro. Die Antragsgegnerin habe nämlich im Dezember 2011 eine für eine Umschuldung erforderliche Sonderzahlung auf ihren Bausparvertrag in Höhe von 2.350,00 Euro geleistet, woraus sich ein monatlich umgebrochener weiterer zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 195,93 Euro ergebe. Die von ihr im Dezember 2011 vorgenommene Umfinanzierung des von ihr zu bedienenden Darlehens sei wirtschaftlich sinnvoll und daher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Weiterhin seien monatliche Rücklagen für Reparaturen in Höhe von 450,00 Euro -nicht, wie vom Gericht vorgenommen, in Höhe von 150,00 Euro – anzusetzen.
Fehlerhaft sei bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des seinerzeit 11-jährigen Sohnes der Antragsgegnerin vom Erstgericht der vom von der Kindsmutter getrennt lebenden Kindsvater geleistete Barunterhalt vom Betreuungsunterhalt abgesetzt worden.
Weiter sei ein Abzug des hälftigen Kindergeldes vom Betreuungsunterhalt zugunsten der Sozialverwaltung nicht vorzunehmen. Es entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, das Kindergeld im Ergebnis zur Finanzierung von Elternunterhaltsansprüchen anzusetzen.
Im Unterhaltszeitraum sei die Antragsgegnerin alleinerziehende Mutter gewesen. Wenn sie dennoch neben der Betreuung ihres 11-jährigen Kindes einer Vollzeitbeschäftigung nachging, so sei ihr ein Betreuungsbonus zuzurechnen sowie ein Betrag für überobligatorische Tätigkeit abzusetzen.
Der Antragsteller verteidigt im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung.
Auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 13.01.2016 darauf hingewiesen, dass gem. §§ 117 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.02.2016, auf den Bezug genommen wird, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
1. Die Angriffe der gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und gem. §§ 63 ff, 117 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht erhobenen und begründeten und damit zulässigen Beschwerde haben nur zu einem geringen Teil Erfolg.
2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen über die bisherige Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 1.275 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruch aus §§ 1601 ff. BGB, 61, 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Höhe von 2.983,73 EUR.
Denn aufgrund der Bedürftigkeit des Vaters der Antragsgegnerin, der nicht in der Lage ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen die nicht von der Pflegeversicherung abgedeckten Kosten seines Heimaufenthaltes zu decken, besteht ein Anspruch des Vaters gegen die Antragsgegnerin auf Elternunterhalt auf der Grundlage von §§ 1601 ff. BGB.
Nachdem die Antragstellerin an den Vater der Antragsgegnerin Zahlungen zur Hilfe zur Pflege leistete, ist die Unterhaltsforderung des Vaters gegen die Antragsgegnerin insoweit nach §§ 61, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen.
3. Für die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin gilt Folgendes:
3.1. Das bereinigte Nettoeinkommen der Antragsgegnerin beträgt unstreitig monatlich 3.310,44 EUR, wobei 350,97 EUR negativer Wohnwert für September 2011 bis April 2012 und 336,17 EUR für Mai 2012 bereits vom Antragsteller als zusätzliche Altersvorsorge bei der Bereinigung des Nettoeinkommens berücksichtigt sind.
3.2. Ein darüber hinausgehender negativer Wohnwert berechnet sich wie folgt:
„Für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind unstreitig 337,50 EUR angemessener Mietwert abzgl. vom Antragsteller anerkannter 65,67 EUR monatliche Nebenkosten zugrunde zu legen.“
Weiter können vom Antragsteller anerkannte 150 EUR monatlicher Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Eine über die vom Antragsteller in Höhe von monatlich 150 EUR anerkannte hinausgehende, weitere Rücklagenpauschale für Instandhaltungskosten kann nicht berücksichtigt werden: Denn derartige Rücklagen sind nur bei konkreten, unaufschiebbaren Maßnahmen absetzbar (vgl. FA Familienrecht, 9. Auflage, 6. Kapitel, Rnr. 86).
3.3. Das seit 03.03.2006 laufende Darlehen der Antragsgegnerin zur Finanzierung ihrer Wohnimmobilie bei der X. über 120.000 EUR, Bausparkonto … (Bl. 149 d. A.) mit einer monatlichen Zinsbelastung von 458 EUR monatlich und einer Ansparrate für einen Bausparvertrag, der das Darlehen ablösen soll, in Höhe von 480 EUR monatlich, wurde umgeschuldet mit Kreditvertrag der Z. vom 30.03.2012 (Bl. 156 ff d. A.).
Zinszahlungen auf das Darlehen bei der X. sind in Höhe von monatlich 458 EUR bis zur Darlehensablösung am 30.03.2012 (Bl. 161 d. A.) anzuerkennen, Zahlungen auf die Ansparrate erfolgten noch bis Dezember 2011.
Die Umschuldung, die zu einer im Ergebnis geringeren monatlichen Belastung der Antragsgegnerin führte, ist unterhaltsrechtlich anzuerkennen.
Infolge der Umschuldung bedient die Antragsgegnerin ab 30.04.2012 den neuen Kreditvertrag bei der Z. mit monatlich lediglich insgesamt 850 EUR (Bl. 161 d. A.).
Die im Dezember 2011 von der Antragsgegnerin auf deren Bausparvertrag geleistete Sonderzahlung (Bl. 162) in Höhe von 2.350 EUR kann unterhaltsrechtlich nach der vorgelegten Bausparberechnung der X. vom 06.12.2011 (Bl. 151 ff) lediglich mit den zur Umschuldung erforderlichen 1.920,00 Euro Berücksichtigung finden, so dass ein monatlich umgelegter Betrag in Höhe von 160 Euro für zwölf Monate ab Dezember 2011 angerechnet wird.
Es ergibt sich damit folgender negativer Wohnwert:
September 2011 bis November 2011: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR negativer Wohnwert als bereits bei der Bereinigung des Nettoeinkommens berücksichtigte Altersvorsorge – 150 EUR Instandhaltungspauschale – 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten EUR – 458 EUR Zinsen Darlehen X. – 480 EUR Ansparrate Bauspardarlehen = minus 465,10 EUR.
Dezember 2011: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge -150 EUR Instandhaltungspauschale – 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten EUR – 458 EUR Zinsen Darlehen X. – 480 EUR Ansparrate Bauspardarlehen – 160 EUR umgelegte Sonderzahlung = minus 625,10 EUR.
Januar bis März 2012: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge – 150 EUR Instandhaltungspauschale – 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten EUR -458 EUR Zinsen Darlehen X. – 160 EUR umgelegte Sonderzahlung = minus 145,10 EUR.
April 2012: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge – 150 EUR Instandhaltungspauschale – 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten – 160 EUR umgelegte Sonderzahlung – 850 EUR Rate Z. Kredit = minus 537,10 EUR.
Mai 2012: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 336,17 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge – 150 EUR Instandhaltungspauschale – 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten – 160 EUR umgelegte Sonderzahlung – 850 EUR Z. Kredit = minus 551,90 EUR.
3.4. Es ergibt sich damit folgendes bereinigtes Nettoeinkommen:
September bis November 2011: 3.310,44 EUR – 465,10 EUR = 2.845,34 EUR,
Dezember 2011: 3.310,44 EUR – 625,10 EUR = 2.685,34 EUR,
Januar bis März 2012: 3.310,44 EUR – 145,10 EUR = 3.165,34 EUR,
April 2012: 3.310,44 EUR – 537,10 EUR = 2.773,34 EUR, und Mai 2012: 3.310,44 EUR – 551,90 EUR = 2.758,54 EUR.
3.5. Die Höhe des die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin mindernden Betreuungsunterhaltsbedarfs des bei ihr lebenden Kindes ist dem bereinigten Nettoeinkommen der Antragsgegnerin zu entnehmen.
Abzusetzen sind lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Zahlbeträge, weil nach dem sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebenden Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt auch beim Betreuungsunterhalt das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden ist, § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.
Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den Elternunterhalt kann jedenfalls bei der vom Kindsvater getrennt lebenden Antragsgegnerin nichts anderes gelten, da die Regelung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf getrennt lebende Eltern zugeschnitten ist.
Dass das anzurechnende hälftige Kindergeld im Ergebnis die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den Elternunterhalt erhöht, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Anrechnung des vom Kindsvater geleisteten Barunterhalts auf den Betreuungsunterhaltsbetrag hat aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt zu unterbleiben.
Für die Antragsgegnerin ergibt sich aufgrund ihres bereinigten Nettoeinkommens eine Einordnung in Einkommensstufe 5 für September bis November 2011 und damit ein Bedarf des Kindes abzüglich zur Bedarfsdeckung zu verwendenden hälftigen Kindergelds in Höhe von 345 EUR zzgl. 50 EUR vom Antragsteller anerkannten Mehrbedarfs für Fahrtkosten, für Dezember 2011 in Einkommensstufe 4 mit einem Bedarf von 327 EUR zzgl. 50 EUR Mehrbedarf und für Januar bis Februar 2012 in Einkommensstufe 6 mit 374 EUR zzgl. 50 EUR Mehrbedarf, für März 2012 Einkommensstufe 6 (Altersgruppe 12 – 17 Jahre) mit 454 EUR zzgl. Mehrbedarf und für April und Mai 2012 Einkommensstufe 5 (Altersgruppe 12 – 17 Jahre) mit 420 EUR zzgl. Mehrbedarf.
Unabhängig von der Frage, ob ein Betreuungsbonus beim Elternunterhalt grundsätzlich Anwendung findet, kann der vollschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin, die ein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum elf- bis zwölfjähriges Kind alleine betreut, weder ein Betreuungsbonus noch ein Abschlag für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden:
Nach Auffassung des Senats ist die vollschichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Alleinbetreuung des Kindes nämlich weder überobligatorisch, noch besteht Veranlassung, einen Betreuungsbonus anzusetzen, zumal Anhaltspunkte für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorliegen.
Nach Abzug des Betreuungs- und Mehrbedarfs des von der Antragsgegnerin betreuten Kindes ergibt sich deren Leistungsfähigkeit in folgender Höhe:
September bis November 2011: 2.845,34 EUR – 395 EUR = 2.450,34 EUR,
Dezember 2011: 2.685,34 EUR – 377 EUR = 2.308,34 EUR, Januar bis Februar 2012: 3.165,34 EUR – 424 EUR = 2.741,34 EUR,
März 2012: 3.165,34 EUR – 504 EUR = 2.661,34 EUR, April 2012: 2.773,34 EUR – 470 EUR = 2.303,34 EUR,
Mai 2012: 2.758,54 EUR – 470 EUR = 2.288,54 EUR.
4. Nachdem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein angemessener Selbstbehalt gegenüber dem Vater in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro monatlich zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommensbetrages zu berücksichtigen ist (vgl. DT 2011/2012, Ziffer D I.), verbleiben im Zeitraum bis November 2011 475,17 Euro, im Dezember 2011 404,17 Euro, für Januar und Februar 2012 620,67 Euro, im März 2012 580,67 EUR, im April 2012 401,67 EUR und im Mai 2012 je 394,27 EUR für den Elternunterhalt.
Die Schwester der Antragsgegnerin war unstreitig bis einschließlich April 2012 in Höhe von 63,00 Euro monatlich und für Mai 2012 in Höhe von 130,00 Euro monatlich leistungsfähig.
Es ergeben sich somit folgende Unterhaltsanteile der Antragsgegnerin:
September bis November 2011: 475,17 Euro von insgesamt 538,17 Euro = 88,29%,
Dezember 2011 404,17 Euro von insgesamt 467,17 Euro = 86,51%,
Januar bis Februar 2012: 620,67 Euro von insgesamt 683,67 Euro = 90,21%,
März 2012: 580,67 Euro von insgesamt 643,67 Euro = 90,21%,
April 2012:401,67 Euro von insgesamt 464,67 Euro = 86,44%
und
Mai 2012: 394,27 Euro von insgesamt 524,27 Euro: 75,20%.
5. Es ergeben sich damit folgende von der Antragsgegnerin zu tragenden Unterhaltssummen auf der Grundlage der unbestrittenen Aufwandsberechnung des Antragstellers vom 31.10.2011:
Für September 2011: 265,96 EUR, für Oktober 2011: 150,51 EUR, für November 2011: 569,83 EUR,
für Dezember 2011: 621,06 EUR, für Januar 2012: 586,05 EUR,
für Februar 2012: 455,24 EUR, für März 2012: 586,05 EUR,
für April 2012: 498,89 EUR und für Mai 2012: 525,14 EUR,
somit insgesamt: 4258,73 EUR, abzüglich bereits gezahlter 1.275 EUR, zusammen 2.983,73 EUR.
Der erstinstanzliche Zinsausspruch ist nicht angegriffen.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, die Kostenentscheidung aus § 243 FamFG: Die Beschwerde blieb überwiegend erfolglos, so dass es billigem Ermessen entspricht, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zur Klärung der Frage der Anrechenbarkeit des hälftigen Kindergeldes beim Naturalunterhalt im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, zugelassen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen