Aktenzeichen 5 S 20.1225
KWBG Art. 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 25
BeamtStG § 21 Nr. 1
BayBG Art. 122 Abs. 2 S. 1
GG Art. 101 Abs. 1
Leitsatz
Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayDG ist ein Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden, wenn sein Beamtenverhältnis endet. Das gilt auch für den Fall eines Dienstherrnwechsels. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Herr … H …, … wird mit sofortiger Wirkung von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzer) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg entbunden.
Gründe
Dem Antrag, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Art. 48 Abs. 3 BayDG zu entscheiden hat, ist zu entsprechen.
Die Amtszeit von Herrn H… als erster Bürgermeister endete, da er nicht wiedergewählt wurde, am 30. April 2020. Seit Mai 2020 ist er als Beamter beim Landkreis R… tätig.
Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayDG ist ein Beamtenbeisitzer auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts von seinem Amt zu entbinden, wenn sein Beamtenverhältnis endet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall eines Dienstherrnwechsels (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 5 S 12.782 – juris m.w.N.), da diesem die Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis (vgl. hier Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG, § 21 Nr. 1 BeamtStG) und die Ernennung in einem anderem Beamtenverhältnis zugrunde liegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/4076 S. 44) wollte sich der Gesetzgeber weitgehend an die frühere Rechtslage anlehnen, die in Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 BayDO vorgesehen hatte, dass das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat. Andernfalls wäre auch der in Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BayDG geregelte Ausnahmefall, dass kommunale Wahlbeamte, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wiedergewählt werden, nicht von ihrem Beamtenbeisitzeramt zu entbinden sind, systematisch unverständlich (vgl. nunmehr aber Art. 15 Abs. 1 Satz 2 KWBG). Auch wenn nach Ablauf der Amtszeit des kommunalen Wahlbeamten ein Übernahmeanspruch nach Art. 25 KWBG gegenüber dem früheren Dienstherrn besteht, ist der Entlassungstatbestand des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 KWBG (vgl. auch Art. 122 Abs. 2 Satz 1 BayBG für Beamte auf Zeit allgemein) erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2008 – 5 S 08.1143).
Eine erweiternde Auslegung des Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 BayDG kommt vor dem Hintergrund, dass die Entbindungsvorschriften für ehrenamtliche Richter die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestalten, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht.