Arbeitsrecht

Entgeltgruppe, Eingruppierung, Versorgung, Berufung, Revision, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Arzt, Feststellung, Betreuung, Arbeitsvorgang, Probe, Vereinigung, Sozialleistung, Kosten des Rechtsstreits, Kosten des Verfahrens, tarifliche Eingruppierung

Aktenzeichen  7 Sa 323/19

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21712
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TVöD-VKA § 12 Anlage 1 Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI, Nr. 10, Entgeltgruppe 9b, Nr. 2

 

Leitsatz

1. Zur Eingruppierung eines medizinisch-technischen Laborassistenten nach der Anlage 1 Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI, Nr. 10, Entgeltgruppe 9b, Nr. 2 TVöD-VKA.
2. Antikörpersuche unter Verwendung eines Coombs-Testes und Antikörperbestimmung unter Verwendung eines Coombs-Testes sind zwei eigenständige Arbeitsvorgänge, nämlich zum Einen die Feststellung, ob in der zu untersuchenden Probe überhaupt Antikörper enthalten sind und zum Anderen die Bestimmung des Antikörpers, der in der zu untersuchenden Probe enthalten ist. Nur die Bestimmung des Antikörpers kann das Tätigkeitsmerkmal “schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test)” iSd EG 9b TVöD-VKA erfüllen.

Verfahrensgang

6 Ca 3981/18 2019-06-11 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 11.06.2019 – 6 Ca 3981/18 – aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 c) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.
B.
Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Erstgerichtes war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
I.
Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
II.
Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA, Besonderer Teil Nr. 10 „medizinisch-technische Assistenteninnen und Assistenten“. Seine Tätigkeit erfüllt nach seinem Vortrag nicht die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach dieser Entgeltgruppe.
Der Sachvortrag des Klägers erlaubt nicht die Annahme, dass im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit von ihm Arbeitsvorgänge zu wenigstens der Hälfte der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit durchgeführt werden, die die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe erfüllen.
1. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. Dieser bezeichnet eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers, bei der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen sind, BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/13 -, Rn. 19, zitiert nach juris.
Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist nach der Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA das „bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis“ maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden.
Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 -, Rn. 24, zitiert nach juris.
2. Irrelevant ist bei der Bestimmung des Arbeitsvorganges die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte. Erst nachdem ein Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand der in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorganges zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte, BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 -, Rn. 25, zitiert nach juris.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die begehrte Eingruppierung begründen, bei dem diese Eingruppierung geltend machenden Arbeitnehmer.
4. Im vorliegenden Fall erlaubt der Sachvortrag des Klägers nicht die Bildung von Arbeitsvorgängen, die in der Summe wenigstens die Hälfte der ihm obliegenden Arbeitszeit füllen und tariflich der Entgeltgruppe 9b zuzuordnen sind.
a. Die Stellenbeschreibung vom 11.07.2011 gibt einen Überblick über die vom Kläger insgesamt bei der Beklagten zu erledigenden Aufgaben und orientiert sich erkennbar nicht an tariflichen Vorgaben zur Eingruppierung oder an konkreten Arbeitsvorgängen zur Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung. Sie ist als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung konkreter Arbeitsvorgänge ungeeignet. In der Stellenbeschreibung ist auch nur – soweit im Zusammenhang mit Coombs-Tests von Bedeutung – als Tätigkeit des Klägers die eigenverantwortliche Erstellung von immunhämatologischen Befunden wie Blutgruppe, Antikörperabklärung und Kreuzprobe erwähnt.
b. Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Durchführung von Coombs-Tests hinsichtlich einer Blutprobe um nur einen Arbeitsvorgang handelt, der mit einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis endet.
Bei dem Coombs-Test handelt es sich um ein Verfahren, bei dem – vereinfacht formuliert – mittels Verklumpung von roten Blutkörperchen in der Blutprobe durch Zugabe von Antiglobulin die Existenz von Antikörpern an sich in der Blutprobe nachgewiesen werden kann. Bei positivem Ergebnis dieser Antikörpersuche kann wiederum mit diesem Verfahren der vorhandene Antikörper genau bestimmt werden.
Diese Darstellung des Verfahrens entspricht den Ausführungen des Klägers. Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgt zuerst ein Antikörpersuchtest, bei dem es nur darum geht, ob sich in der Blutprobe überhaupt ein Antikörper findet. Dieser Antikörpersuchtest schließt ab mit dem Ergebnis, dass keine Verklumpungsreaktion bei der Blutprobe erfolgt ist und deshalb keine Antikörper vorliegen. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist dies in 90 bis 95% der untersuchten Blutproben das Ergebnis.
Bei den verbleibenden 5 bis 10% der Antikörpersuchtests ergibt sich als Ergebnis, dass Antikörper vorliegen, nicht aber welche Antikörper konkret vorliegen. In diesen Fällen löst die Feststellung von Antikörpern an sich die weitere Suche aus, um welchen konkreten Antikörper es sich handelt. Dabei handelt es sich um die eigentliche Antikörperbestimmung. Diese erfolgt wiederum mit dem Coombs-Verfahren. Dieser Darstellung entsprechen auch die Ausführungen der Beklagten zum Ablauf des Coombs-Verfahrens.
Abgesehen von den Prozentzahlen beschreiben die Parteien damit die Vorgehensweise beim Coombs-Test übereinstimmend in einem ersten Schritt mit einer Antikörpersuche und in einem zweiten Schritt mit einer konkreten Antikörperbestimmung mit jeweils demselben Verfahren einer ausgelösten Verklumpungsreaktion in der Blutprobe. Diese übereinstimmende Darstellung dient daher als Grundlage der gerichtlichen Beurteilung.
Aus Sicht des Gerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung eines Testverfahrens, das allgemein als Coombs-Test bezeichnet wird, generell nur einen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD/VKA und der Entgeltordnung bildet. Die Verwendung ein und desselben Analyseverfahrens führt nicht dazu, dass die unter Verwendung dieses Verfahrens durchgeführten Analysen auch nur einen Arbeitsvorgang darstellen. Die Prüfung mittels dieses Verfahrens, ob Antikörper überhaupt in der Blutprobe vorliegen, führt schon zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis. Dieses Arbeitsergebnis besteht in der Feststellung, dass Antikörper in der Blutprobe enthalten sind oder nicht enthalten sind. Ist das Ergebnis negativ, bedarf es keiner weiteren Arbeitsschritte und weiterer Feststellungen. Der Kläger kann der Stelle, die die Blutprobe beauftragt hat, das Ergebnis melden, dass Antikörper in der Blutprobe nicht enthalten sind. Die weitere Frage, welcher Antikörper in der Blutprobe enthalten ist, stellt sich nur bei einer geringen Anzahl der Beprobungen. Nur in diesen Fällen schließt sich der weitere Arbeitsvorgang der Antikörperbestimmung an, bei dem wiederum unter Anwendung des Verfahrens „Coombs-Test“ der konkrete Antikörper aufgespürt und bezeichnet wird. Beides ist nicht notwendig zu einem Arbeitsvorgang verknüpft, weil der konkreten Bestimmung des Antikörpers in der Blutprobe notwendig die Suche vorgelagert ist, ob es überhaupt Antikörper in der Blutprobe gibt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, er könne der beauftragenden Stelle nicht einfach rückmelden, es gebe in der Blutprobe Antikörper. Daraus ergibt sich nur seine Pflicht, den weiteren Arbeitsvorgang der konkreten Bestimmung des Antikörpers in der Blutprobe durchzuführen mit dem Arbeitsergebnis, diesen Antikörper nach der Beprobung positiv zu benennen. Der konkret festgestellte Antikörper ist dann der beauftragenden Stelle bekannt zu geben. Dies stellt als Arbeitsergebnis den Abschluss des zweiten Arbeitsvorganges dar.
c. Dieses Ergebnis von zwei Arbeitsvorgängen mit jeweils eigenen Arbeitsergebnissen mit dem Verfahren des Coombs-Tests bei natürlicher Betrachtung sieht das Gericht bestätigt bei einem Blick in die Betrachtungsweise der beteiligten Kreise.
aa. Im Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, findet sich die Unterscheidung von Antikörpersuchtest und Antikörperbestimmung.
Unter dem Stichwort „Antikörpersuchtest“ wird dieser beschrieben als „Bestandteil jeder Blutgruppenbestimmung und ist anlässlich jeder serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) zu wiederholen, sofern die letzte Bestimmung länger als 3 Tage zurückliegt. Bei positivem Testergebnis ist die Spezifität und klinische Relevanz der Antikörper unter Verwendung von Erythrozyten mit bekanntem Antigenmuster aufzuklären (Antikörperdifferenzierung).“
Unter dem Stichwort „Antikörperbestimmung“ wird diese beschrieben als „qualitativer oder quantitativer Nachweis von Antikörpern. Die Bestimmung ist indiziert zum indirekten Beweis für den Kontakt mit Erregern von Infektionskrankheiten und zur Aufdeckung von Immunreaktionen bei Autoimmunerkrankungen oder Kontakt mit körperfremden Substanzen. Der Nachweis erfolgt mit immunologischen Methoden wie Agglutination, Immunfluoreszenz, Immunoassay oder Neutralisationstest.“
Im hier relevanten Bereich der Blutuntersuchung mit der Methode der Agglutination (Verklumpung) werden auch nach dem Pschyrembel unterschiedliche Arbeitsergebnisse erzielt einmal mit der Feststellung, dass es überhaupt Antikörper gibt oder nicht und nur im ersten Fall mit der weiteren Untersuchung und Feststellung, um welchen Antikörper es sich handelt.
bb. Auch im Lehrplan des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, dort Bl. 138, findet sich in den Übungen zur Hämatologie als Anwendungsfälle des Antikörper-Nachweises der Antikörper-Suchtest, die Antikörper-Identifizierung, die Titerbestimmung und die serologische Verträglichkeitsprobe und die Untersuchungsmethoden in Kochsalz-, Supplement-, Coombs- und Enzymphase. Auch hier wird unterschieden zwischen der Suche nach Antikörpern an sich und der Bestimmung eines bestimmten Antikörpers, wobei mit dem Verfahren des Coombs-Testes beides möglich ist.
cc. Der generelle Ansatz des Pschyrembel, Antikörpersuche und Antikörperbestimmung zu unterscheiden, wird auch bestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Anweisung der Beklagten zur serologischen Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) vom 28.09.2019 (Bl. 216 f der Akte). Dort findet sich schon in der Übersicht der Verweis auf einerseits die Verfahrensanweisung TM SA 010 – Antikörpersuchtest im Coombs-Milieu und andererseits die Verfahrensanweisung TM SA 015 – Antkörper-Differenzierung. In der Anweisung selbst findet sich wiederum unter Ziffer 7 „Ergebnisse“ die Unterscheidung zwischen dem negativen und dem positiven Ergebnis des Suchtests. Bei negativem Ergebnis sind nach der Anweisung keine weiteren Untersuchungen veranlasst. Bei positivem Ergebnis erfolgt eine ausführliche Darstellung der durchzuführenden „Maßnahmen bei kritischem Ergebnis“. Die erste durchzuführende Maßnahme ist dabei die Antikörperdifferenzierung.
d. Das Verständnis des Klägers, alle von ihm mit dem Coombs-Verfahren durchgeführten Untersuchungen von Blutproben seien schwierige Antikörperbestimmungen i.S.d. Entgeltgruppe 9b, auch wenn es in etwa 9 von 10 Fällen gar nicht zu einer Antikörperbestimmung komme, ist unzutreffend. Das darauf aufbauende Vorbringen im Verfahren ist deshalb zu pauschal. Es wird daraus nicht erkennbar, dass der Kläger wenigstens zur Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Coombs-Verfahren nicht nur Antikörpersuchen durchführt, sondern Antikörperbestimmungen.
e. Das weitere Vorbringen des Klägers zu seinen Arbeitsaufgaben erlaubt dem Gericht ebenfalls nicht die Feststellung, die von ihm grundsätzlich unstreitig durchgeführten Antikörperbestimmungen sowie andere vom Kläger wahrgenommene Aufgaben nach der Entgeltgruppe 9b würden mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit füllen.
Die Beklagte stellt unstreitig, dass es sich bei den Antikörperbestimmungen in den Blutproben als eigener Arbeitsvorgang in Abgrenzung zur Antikörpersuche auch aus ihrer Sicht um eine „schwierige Antikörperbestimmung“ nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2, Spiegelstrich 2 handelt.
Das Gericht verzichtet darauf, dies angesichts der übereinstimmenden Bewertung durch die Parteien näher zu untersuchen und geht zugunsten des Klägers davon aus, dass diese Bewertung zutreffend ist.
Das Gericht geht ferner zugunsten des Klägers davon aus, dass seine – von der Beklagten bestrittenen – Ausführungen zu seinen Arbeitstagen und Arbeitsaufgaben im Wesentlichen zutreffend sind. So hat er vorgetragen, dass er in der Zeit vom 08.10. bis 09.11.2018 an 14 von 21 Arbeitstagen ganztägig mit Coombs-Tests beschäftigt war und diese Situation dem Kalenderjahr insgesamt entspricht, abgesehen von den Jahreszeiten der Grippewellen, in denen vermehrt auch PCR-Testungen anfallen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, hat sie auch keinen näheren Sachvortrag dazu geleistet, wie das Arbeitsaufkommen des Klägers im Labor in Abhängigkeit von Jahreszeiten, Krankheitswellen oder anderen Parametern schwankt.
Der Kläger hat nicht erläutert, ob sich der zeitliche Aufwand für die Befütterung der Automaten mit den Proben und die anschließende Auswertung der Proben unterschiedlich gestaltet bei der Antikörpersuche einerseits und der Antikörperbestimmung andererseits. Dazu hat er auch selbst keine Aufzeichnungen gefertigt, da er nach eigenem Vorbringen nur die Zeiten der Beschäftigung mit Coombs-Tests an sich ohne diese Differenzierung erfasst hat. Er stellt aber selbst unstreitig, dass nur in maximal 10% der Antikörpersuchtests ein positives Ergebnis vorliegt und nur in diesen Fällen eine Antikörperbestimmung durchgeführt werden muss. Aus diesem Vorbringen wird nicht annähernd ersichtlich, dass er wenigstens zur Hälfte seiner Arbeitszeit über einen repräsentativen Zeitraum hinweg schwierige Antikörperbestimmungen durchführt. Unter Verwendung seiner eigenen Parameter ergibt sich folgendes Bild: An 14 von 21 Arbeitstagen führt er nahezu ausschließlich Untersuchungen durch mit dem Coombs-Test. Nur 10% dieser Untersuchungen sind nach seinem Vorbringen auch Antikörperbestimmungen. Mithin führt er insoweit schwierige Antikörperbestimmungen nur an 1,4 von 21 Arbeitstagen durch.
f. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch das Vorbringen des Klägers zu den ELISA-Tests und PCR-Tests, die nach seinen Ausführungen das dritte Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit, also in dem von ihm gewählten Betrachtungszeitraum 7 von 21 Arbeitstagen füllen. 7 Arbeitstage und 1,4 Arbeitstage sind immer noch weniger als 10,5 Arbeitstage.
Im Übrigen gilt auch hier: Zu den ELISA-Tests trägt der Kläger selbst vor, dass auch hier sowohl Antikörper als solches in einer Probe (Blutserum, Milch, Urin) nachgewiesen werden können wie auch spezifische Antikörper. Dem pflichtet die Beklagte bei und verweist darauf, dass auch hier vom Ansatz her nur ein Antikörpernachweis als solches erbracht wird, nicht aber eine konkrete Antikörperbestimmung. Aus dem Vorbringen des Klägers wird nicht ersichtlich, dass beim ELISA-Test anders als beim Coombs-Test nur ein Arbeitsvorgang vorliegt und nicht zwei aufeinander aufbauende Arbeitsvorgänge. Für die Entscheidung des Gerichtes kann daher die mit ELISA-Tests verbrachte Arbeitszeit nicht ohne weiteren Vortrag des Klägers als Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2, Spiegelstrich 2 behandelt werden.
g. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch das klägerische Vorbringen zu den Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit den PCR-Tests. Zum einen macht er selbst geltend, dass es sich dabei um eine zeitlich untergeordnete Tätigkeit handelt, die in einem relevanten Umfang nur bei Grippewellen anfällt. So erwähnt er selbst in seiner Übersicht für die Zeit vom 08.10. bis 09.11.2018 nur 26 Vorbereitungen von PCR-Tests ohne jeden Hinweis auf die die zeitliche Dauer einer solchen Vorbereitung.
Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass es sich dabei um Virusisolierungen iSd Entgeltgruppe 9b handelt, so führt dies nicht dazu, dass in der Zählweise des Klägers nunmehr von 21 Arbeitstagen wenigstens 10,5 Arbeitstage mit schwierigen Antikörperbestimmungen und Virusisolierungen verbracht werden.
h. Schließlich ändert sich auch nichts an dem Ergebnis durch das klägerische Vorbringen zu Materialausgabe, zu Telefonaten und zur Wartung und Kalibrierung der Geräte, die schon nach Auffassung des Klägers eine nur untergeordnete Bedeutung haben in zeitlicher Hinsicht.
Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.
C.
Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
Die Revision war nicht zuzulassen nach § 72 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ArbGG.


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