Aktenzeichen 3 B 20.1557
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 12 K 19.1684 2020-06-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
Nach Einigung und auf Wunsch der Beteiligten schlägt der Berichterstatter zur gütlichen zeitnahen und endgültigen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleich vor:
Vergleich:
I. Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro.
II. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen aufgrund des Ereignisses vom 10. Dezember 2016 endgültig und vollständig abgegolten.
III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 3/10, der Beklagte 7/10.
IV. Dieser Vergleichsvorschlag wird nach § 106 Satz 2 VwGO wirksam, wenn ihn die Beteiligten bis 18. August 2021 schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof annehmen.