Arbeitsrecht

Erinnerung betreffend eine Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 22 M 15.311

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49451
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1§ 32 Abs. 1 S. 1, § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin und ihr Sohn (Herr …) haben am 18. Januar 2015 eine Fragen der Obdachlosenunterbringung betreffende Klage (M 22 K 15.277) erhoben. Nachdem der Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 5.000,– Euro festgesetzt worden war (Beschluss vom 19.01.2015), wurden der Antragstellerin mit Kostenrechnung vom 19. Januar 2015 Gerichtsgebühren in Höhe von 438,– Euro in Rechnung gestellt (KV 5110 Verfahrensgebühr 1. Instanz, dreifacher Satz aus einem Streitwert von 5.000,– Euro).
Hiergegen legte die Antragstellerin am 22. Januar 2015 Erinnerung ein.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor.
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2018 wurden den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit gleichfalls rechtskräftigem Beschluss vom selben Tage wurde der Streitwert für das Verfahren (endgültig) auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens wie auch des Klageverfahrens Bezug genommen.
II.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über eine Erinnerung betreffend den Ansatz der Gerichtskosten durch eines seiner Mitglieder – vorliegend den Berichterstatter – als Einzelrichter.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Kostenansatz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) richten. Kostenschuldner ist derjenige, der das Verfahren eingeleitet hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Darüber hinaus haftet für die Kosten auch, wem durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Streitgenossen als Gesamtschuldner haften, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach diesen Vorgaben steht außer Frage, dass die Antragstellerin vorliegend die Gerichtskosten in voller Höhe schuldet.
Auch die Höhe der in Rechnung gestellten Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden. Mit dem vorläufigen wie auch dem endgültigen Streitwertbeschluss wurde der Streitwert für das Verfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt. Danach war hier für das Klageverfahren im Allgemeinen nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr mit dreifachem Satz aus einem Streitwert von 5.000,– Euro (der einfache Satz beläuft sich insoweit auf 146,– Euro, vgl. Anlage 2 zum GKG) in Ansatz zu bringen, mithin der mit der Kostenrechnung geforderte Betrag von 438,– Euro. (Da die Streitwertfestsetzungen identisch sind und sich damit in Bezug auf die Gebührenhöhe keine Änderungen ergeben haben, bedurfte es hier in Bezug auf die Gerichtsgebühren nach Abschluss des Verfahrens auch nicht der Stellung einer neuen Rechnung.)
Eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin ist somit nicht gegeben. Die Kostenerinnerung war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).


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