Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Ansatz von Kopierkosten für fehlende Mehrfertigungen

Aktenzeichen  M 1 M 16.1483

Datum:
12.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG
GKG GKG § 3, § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 1 S. 2, § 66

 

Leitsatz

Das Gerichtskostengesetz geht davon aus, dass einem Schriftsatz an das Gericht die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen für die anderen Beteiligten beizufügen sind und legt dem Beteiligten, der dies unerlässt, die Kosten für die Anfertigung der Kopien auf. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 (M 1 K 14.2654) hat das Verwaltungsgericht München die Klage der Kläger gegen einen Vorbescheid für eine Nutzungsänderung eines … in Wohnraum abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat die Beigeladene den Vorbescheidsantrag zurückgenommen, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Mit Beschluss vom 29. September 2015 (1 B 15.1494) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 2014 für wirkungslos erklärt und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien zu je einem Drittel auferlegt.
Der Urkundsbeamte hat mit Kostenrechnung vom 15. Januar 2015 unter anderem nach „KV 9000“ eine Dokumentenpauschale für die 1. Instanz i. H. v. 3,00 Euro festgesetzt. Mit Schriftsatz vom … Dezember 2015 wandten sich die Klägerbevollmächtigten gegen diesen Ansatz. Der Urkundsbeamte führte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hinsichtlich der Dokumentenpauschale aus, diese sei zum Ansatz gebracht worden, weil die Bevollmächtigten zwei insgesamt sechsseitige Schriftsätze nicht in 4-facher, sondern nur in 3-facher Fertigung vorgelegt habe. Die Bevollmächtigten beantragten mit Schriftsatz vom … Februar 2016, die Dokumentenpauschale zurück zu erstatten, weil die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung kenne, nach der es erforderlich wäre, Abschriften beizufügen. Der Urkundsbeamte hat den Antrag als Erinnerung gegen die Kostenrechnung ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 30. März 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Antrag der Bevollmächtigten auf Rückerstattung der Dokumentenpauschale ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu werten, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet. Die Erinnerung ist beschränkt auf die mit Kostenrechnung vom 15. Januar 2015 festgesetzte Dokumentenpauschale i. H. v. 3,00 Euro.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat die Dokumentenpauschale i. H. v. 3,00 Euro (6 Kopien á 0,50 Euro) zu Recht festgesetzt.
Für den Fall, dass eine Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet die Partei oder der Beteiligte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) eine Dokumentenpauschale. Nach § 19 Abs. 4 GKG wird die Dokumentenpauschale bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden ist. Die Erhebung von Gerichtskosten für die Dokumentenpauschale ist in § 3 GKG geregelt, nach dem Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben werden. Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG sieht eine pauschale Zahlung für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten vor. Nach deren Nr. 1 Buchst. b fällt für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, eine Pauschale i. H. v. 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten an.
Das Gerichtskostengesetz geht also inzident davon aus, dass jede Partei einem Schriftsatz an das Gericht die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen für die anderen Prozessparteien beizufügen hat und erlegt der Partei, die dies unterlässt, pauschal die Kosten für die Anfertigung der Kopien auf. Die Vorlage der erforderlichen Zahl von Mehrfertigungen ist auch im Sinne einer einfachen und schnellen Gerichtsverwaltung zu fordern. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, nach der einem Schriftsatz Abschriften beizufügen sind, weil Entsprechendes also bereits im Gerichtskostengesetz mit seiner Anlage 1 geregelt ist. Die Zulässigkeit des Ansatzes der Dokumentenpauschale wird auch von den Obergerichten ausdrücklich bejaht (Sächs. OVG, B. v. 1.2.2012 – 4 A 866/10 – juris Rn. 2) oder jedenfalls nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 7.10.2013 – 9 C 13.1246 – juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 1.3.2012 – 7 F 1027/11 – juris Rn. 6).
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– Euro nicht übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben