Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtskosten

Aktenzeichen  M 10 M 18.2562

Datum:
6.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31745
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 66

 

Leitsatz

Zur Berechnung der Gerichtskosten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgehend von einem Streitwert von 5.000 Euro. (Rn. 11 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Telefax vom 28. Dezember 2016 hatte der jetzige Erinnerungsführer unter dem Betreff „Rechtswillkür im Landgericht Memmingen“ – so verstanden – Klage und Eilantrag zum Verwaltungsgericht München erhoben; das Klageverfahren wurde unter dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen M 10 K 17.382 geführt. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt in diesem Klageverfahren nicht.
Unter dem 16. Januar 2017 erhob der Erinnerungsführer eine weitere, so bezeichnete „Disziplinar-Klage“ zum Verwaltungsgericht München wegen „Verdacht auf Willkür im Oberlandesgericht München-Augsburg“; dieses Verfahren erhielt das Aktenzeichen M 10 K 17.330; der Streitwert wurde hier mit Beschluss vom 31. Januar 2017 vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt Mit Gerichtsbescheid der Kammer vom 21. Dezember 2017 wurden die Klagen Az. M 10 K 17.330 und M 10 K 17.382 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (Ziff. I des Gerichtsbescheids) und jeweils abgewiesen (Ziff. II des Gerichtsbescheids); die Kosten beider Verfahren wurden dem Kläger und jetzigen Erinnerungsführer auferlegt (Ziff. III des Gerichtsbescheids). Mit Beschluss ebenfalls vom 21. Dezember 2017 setzte das Gericht den Streitwert in beiden Verfahren jeweils auf 5.000,- Euro fest. Der Gerichtsbescheid wurde dem Erinnerungsführer laut Postzustellungsurkunde am 8. Januar 2018 zugestellt; innerhalb der Rechtsmittelfrist wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
Mit Kostenrechnung vom 2. März 2018 setzte die Kostenbeamtin beim Verwaltungsgericht München die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Kosten des Verfahrens Az. M 10 K 17.382 auf 438,- Euro fest.
Die Kosten im Verfahren Az. M 10 K 17.330 waren aufgrund der vorläufiger Streitwertfestsetzung bereits mit Kostenrechnung vom 13. Februar 2017 (BKZ-Nr. 0318.0314.4409) beim Erinnerungsführer angefordert und mit Verfügung des Gerichts vom 13. Juni 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung niedergeschlagen worden.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 hat der Erinnerungsführer gegen die Kostenrechnung vom 2. März 2018 betreffend das Verfahren Az. M 10 K 17.382 sinngemäß Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2017 beruhe auf dem nachgewiesenen Verdacht der Aktenfälschung, Verleumdung, Rechtswillkür und Rechtsbeugung.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Erinnerungsführer ist Kostenschuldner der Gerichtskosten im hier (allein) gegenständlichen Verfahren Az. M 10 K 17.382, wie sich aus Ziff. III des Gerichtsbescheids vom 21. Dezember 2017 ergibt. Diese Kostenlastentscheidung ist rechtskräftig.
Auch der Kostenansatz in der vom Erinnerungsführer angegriffenen Kostenrechnung vom 2. März 2018 ist nicht zu beanstanden.
In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die Kostenerhebung erfolgt gemäß dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG, vgl. § 3 Abs. 2 GKG).
Auslagen wurden im vorliegenden Verfahren nicht angesetzt.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG).
Der Streitwert wurde hier im betroffenen Verfahren Az. M 10 K 17.382 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2017 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Bei einem Streitwert von 5.000,- Euro beträgt die 1-fache Gebühr 146,- Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 zum GKG).
Für verwaltungsgerichtliche Verfahren im Allgemeinen, also auch bei Beendigung eines Verfahrens durch Urteil oder – wie hier – durch Gerichtsbescheid werden 3 Gebühren erhoben (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), im vorliegenden Fall also 438,- Euro je Klageverfahren.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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