Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  8 M 20.746

Datum:
5.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14717
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6, Abs. 8
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Die Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG unterliegt keinem Vertretungszwang. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG geht § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (8 CS 19.1145) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2019 zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 28. Februar 2020 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 254,00 Euro in Rechnung gestellt.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schreiben vom 31. März 2020 erhobenen Erinnerung, die er nicht begründet hat. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 8 M 18.1674 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Erinnerung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 254,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist für ein Beschwerdeverfahren gegen eine im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die 2,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bei dem hier auf 3.109,73 Euro festgesetzten Streitwert 254,00 Euro.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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