Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs

Aktenzeichen  IX ZB 63/14

Datum:
24.11.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 66 Abs 5 S 1 GKG
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 18. September 2014, Az: I-11 W 83/14vorgehend LG Dortmund, 8. August 2014, Az: 1 T 115/14

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen      ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des Klägers vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).
2
Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).
Kayser                               Gehrlein                              Vill
                  Lohmann                             Fischer


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben